Aus der Begründung:
Anders als nach § 13 der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Konkursordnung, nach welchem Veräußerungsverbote im Konkursverfahren unwirksam sind, hindert nach der österreichischen Rechtslage ein ins Grundbuch eingetragenes vertragsmäßiges Veräußerungs- und Belastungsverbot die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft (SZ 47/86; SZ 44/189; SZ 32/43; 1 Ob 583/79). Die unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann gemäß § 29 Z 1 KO angefochten werden (SZ 53/176; SZ 53/6; EvBl. 1964/454; Klang[2] II 187).Anders als nach Paragraph 13, der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Konkursordnung, nach welchem Veräußerungsverbote im Konkursverfahren unwirksam sind, hindert nach der österreichischen Rechtslage ein ins Grundbuch eingetragenes vertragsmäßiges Veräußerungs- und Belastungsverbot die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft (SZ 47/86; SZ 44/189; SZ 32/43; 1 Ob 583/79). Die unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, KO angefochten werden (SZ 53/176; SZ 53/6; EvBl. 1964/454; Klang[2] römisch zwei 187).
Ob eine unentgeltliche Verfügung vorlag, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 70; Bartsch - Pollak[3] I KO 187), wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes also keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht, (Lehmann, Komm. zur KO und AO 237; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle - Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die nach der Einschätzung der Parteien einen Gegenwert, ein Äquivalent, darstellt (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[5] 297). Die Gewährung einer Stundung, an der der Gemeinschuldner ein wirtschaftliches Interesse hatte und die ihm wirtschaftliche Vorteile brachte, kann demnach Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners sein (GlUNF 308; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 348). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (Wegan aaO 70; Bartsch - Pollak aaO 170; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 335). Nicht erforderlich für die Annahme der Entgeltlichkeit wäre es, daß der Beklagte in die Vereinbarungen zwischen Adalbert R und dem Gemeinschuldner einbezogen wurde. Entgeltlichkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Emtgelt für die gewährte Stundung nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde (Bartsch - Pollak aaO 189; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332, 335; BGH LM § 138 BGB Dd. Nr. 4).Ob eine unentgeltliche Verfügung vorlag, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 70; Bartsch - Pollak[3] römisch eins KO 187), wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes also keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht, (Lehmann, Komm. zur KO und AO 237; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle - Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die nach der Einschätzung der Parteien einen Gegenwert, ein Äquivalent, darstellt (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[5] 297). Die Gewährung einer Stundung, an der der Gemeinschuldner ein wirtschaftliches Interesse hatte und die ihm wirtschaftliche Vorteile brachte, kann demnach Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners sein (GlUNF 308; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 348). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (Wegan aaO 70; Bartsch - Pollak aaO 170; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 335). Nicht erforderlich für die Annahme der Entgeltlichkeit wäre es, daß der Beklagte in die Vereinbarungen zwischen Adalbert R und dem Gemeinschuldner einbezogen wurde. Entgeltlichkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Emtgelt für die gewährte Stundung nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde (Bartsch - Pollak aaO 189; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332, 335; BGH LM Paragraph 138, BGB Dd. Nr. 4).
Das Erstgericht stellte nun zwar fest, daß Adalbert R von Ing. Helmut W die Bezahlung der Eingänge aus ihm zustehenden Kundenforderungen "nur nach Maßgabe der Liquidität" fordern konnte, was bedeuten würde, daß Ing. Helmut W nur unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also nach Tunlichkeit und Möglichkeit (§ 904 Satz 3 ABGB), zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Andererseits ging aber das Erstgericht sowohl in seiner Beweiswürdigung als auch in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß Adalbert R anläßlich des Verkaufes der Betriebsliegenschaft und der späteren Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten (jederzeit) berechtigt gewesen wäre, diese Forderung fällig zu stellen, sodaß in dem Verzicht auf eine solche Fälligstellung ein wirtschaftliches Äquivalent für die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote gelegen wäre. Ob Adalbert R den Fälligkeitszeitpunkt seiner Forderung hinausschob bzw. langfristig auf die ihm bisher jederzeit mögliche Fälligstellung seiner Forderung verzichtete oder ob er ohnehin nur berechtigt gewesen wäre, die Bezahlung der Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu begehren, ist aber entscheidungswesentlich. Liegt nur eine Verpflichtung, eine Forderung nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu tilgen, vor, hat der Gläubiger bei Nichteinigung über den Fälligkeitszeitpunkt nicht die Befugnis, diesen einseitig zu bestimmen, es müßte vielmehr der Richter unter möglichster Wahrung der Interessen beider Teile den Fälligkeitszeitpunkt festsetzen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 356; Koziol - Welser[5] I 188). Bei erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten würde eine Fälligstellung abgelehnt werden. Im Feber und März 1979 befand sich nun in der Buchhaltung des Ing. Helmut W bereits ein ganzer Stoß unbezahlter Rechnungen und Zahlungserinnerungen. Die finanzielle Lage des Unternehmens war äußerst kritisch; dies wurde Ing. Helmut W auch von seinem Finanzberater mitgeteilt. Ing. Helmut W wäre dann aber bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nicht liquid gewesen, so daß ihm der Richter zu diesem Zeitpunkt eine nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu leistende Zahlung nicht auferlegen hätte können; der Verzicht auf eine Fälligstellung dieser Forderung hätte dann keinen Vermögenswert mehr dargestellt. Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend (vgl. SZ 35/35; SZ 25/101; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 331). Die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten des Beklagten wäre somit auf Grund einer unentgeltlichen Verfügung des späteren Gemeinschuldners erfolgt. Hätte hingegen Adalbert R seine Forderung gegen Ing. Helmut W bereits unabhängig von der Liquiditätslage des Unternehmens fällig stellen dürfen, wäre die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote nicht als unentgeltlich erfolgt anzusehen. Das könnte der Fall sein, wenn Ing. Helmut W inzwischen, etwa vor der Betriebsausweitung, schon längst in der Lage gewesen wäre, die Forderung des Adalbert R zu begleichen, diese damit also schon fällig gewesen wäre, Adalbert R sein Geld jedoch trotzdem, aber abrufbar, im Unternehmen belassen hätte; die Drohung, die 590 335.68 S geltend zu machen, wäre dann realisierbar und deren Abwendung keineswegs als unentgeltlich anzusehen gewesen. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung müßte unter diesen Umständen für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht allein entscheidend sein, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert, den sie im eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Interesse erblickt haben, als Entgelt angesehen haben und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten (BGHZ 71, 61, 66; vgl. Petschek - Reimer - Schiemer aaO 345;Das Erstgericht stellte nun zwar fest, daß Adalbert R von Ing. Helmut W die Bezahlung der Eingänge aus ihm zustehenden Kundenforderungen "nur nach Maßgabe der Liquidität" fordern konnte, was bedeuten würde, daß Ing. Helmut W nur unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also nach Tunlichkeit und Möglichkeit (Paragraph 904, Satz 3 ABGB), zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Andererseits ging aber das Erstgericht sowohl in seiner Beweiswürdigung als auch in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß Adalbert R anläßlich des Verkaufes der Betriebsliegenschaft und der späteren Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten (jederzeit) berechtigt gewesen wäre, diese Forderung fällig zu stellen, sodaß in dem Verzicht auf eine solche Fälligstellung ein wirtschaftliches Äquivalent für die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote gelegen wäre. Ob Adalbert R den Fälligkeitszeitpunkt seiner Forderung hinausschob bzw. langfristig auf die ihm bisher jederzeit mögliche Fälligstellung seiner Forderung verzichtete oder ob er ohnehin nur berechtigt gewesen wäre, die Bezahlung der Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu begehren, ist aber entscheidungswesentlich. Liegt nur eine Verpflichtung, eine Forderung nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu tilgen, vor, hat der Gläubiger bei Nichteinigung über den Fälligkeitszeitpunkt nicht die Befugnis, diesen einseitig zu bestimmen, es müßte vielmehr der Richter unter möglichster Wahrung der Interessen beider Teile den Fälligkeitszeitpunkt festsetzen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 356; Koziol - Welser[5] römisch eins 188). Bei erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten würde eine Fälligstellung abgelehnt werden. Im Feber und März 1979 befand sich nun in der Buchhaltung des Ing. Helmut W bereits ein ganzer Stoß unbezahlter Rechnungen und Zahlungserinnerungen. Die finanzielle Lage des Unternehmens war äußerst kritisch; dies wurde Ing. Helmut W auch von seinem Finanzberater mitgeteilt. Ing. Helmut W wäre dann aber bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nicht liquid gewesen, so daß ihm der Richter zu diesem Zeitpunkt eine nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu leistende Zahlung nicht auferlegen hätte können; der Verzicht auf eine Fälligstellung dieser Forderung hätte dann keinen Vermögenswert mehr dargestellt. Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend vergleiche SZ 35/35; SZ 25/101; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 331). Die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten des Beklagten wäre somit auf Grund einer unentgeltlichen Verfügung des späteren Gemeinschuldners erfolgt. Hätte hingegen Adalbert R seine Forderung gegen Ing. Helmut W bereits unabhängig von der Liquiditätslage des Unternehmens fällig stellen dürfen, wäre die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote nicht als unentgeltlich erfolgt anzusehen. Das könnte der Fall sein, wenn Ing. Helmut W inzwischen, etwa vor der Betriebsausweitung, schon längst in der Lage gewesen wäre, die Forderung des Adalbert R zu begleichen, diese damit also schon fällig gewesen wäre, Adalbert R sein Geld jedoch trotzdem, aber abrufbar, im Unternehmen belassen hätte; die Drohung, die 590 335.68 S geltend zu machen, wäre dann realisierbar und deren Abwendung keineswegs als unentgeltlich anzusehen gewesen. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung müßte unter diesen Umständen für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht allein entscheidend sein, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert, den sie im eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Interesse erblickt haben, als Entgelt angesehen haben und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten (BGHZ 71, 61, 66; vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer aaO 345;
Bartsch - Pollak aaO 187; Böhle - Stamschräder - Kilger aaO 159;
Jaeger - Lent KO[8] I 508). Für die Beurteilung der Äquivalenz könnte allerdings das Begehren des Adalbert R, mit einer anderen Sicherstellung der ihm gebührenden Leibrentenforderung nur dann einverstanden zu sein, wenn zugunsten des Beklagten Belastungs- und Veräußerungsverbote einverleibt würden, nicht mit berücksichtigt werden. Adalbert R war nämlich mit der Lastenfreistellung zum 31. 10. 1978 schon unter der Bedingung einverstanden, daß ihm an einer anderen Liegenschaft ein Pfandrecht für seine Leibrentenforderung eingeräumt werde. Ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang der Lastenfreistellung im Oktober 1978 mit der Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote im März 1979 kann daher nicht bestehen. Wenn wegen erheblicher Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung der Schluß gezogen werden müßte, daß die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote auch eine unentgeltliche Komponente aufweist, wird es nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen sein, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung vorlag (Wegan aaO 70; Petschek - Reimer - Schiemer aaO 347; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 334; Bartsch - Pollak 189). Das unverkennbare Eigeninteresse des Gemeinschuldners wird bei Bedachtnahme auf den Hauptzweck nicht unberücksichtigt bleiben können.Jaeger - Lent KO[8] römisch eins 508). Für die Beurteilung der Äquivalenz könnte allerdings das Begehren des Adalbert R, mit einer anderen Sicherstellung der ihm gebührenden Leibrentenforderung nur dann einverstanden zu sein, wenn zugunsten des Beklagten Belastungs- und Veräußerungsverbote einverleibt würden, nicht mit berücksichtigt werden. Adalbert R war nämlich mit der Lastenfreistellung zum 31. 10. 1978 schon unter der Bedingung einverstanden, daß ihm an einer anderen Liegenschaft ein Pfandrecht für seine Leibrentenforderung eingeräumt werde. Ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang der Lastenfreistellung im Oktober 1978 mit der Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote im März 1979 kann daher nicht bestehen. Wenn wegen erheblicher Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung der Schluß gezogen werden müßte, daß die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote auch eine unentgeltliche Komponente aufweist, wird es nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen sein, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung vorlag (Wegan aaO 70; Petschek - Reimer - Schiemer aaO 347; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 334; Bartsch - Pollak 189). Das unverkennbare Eigeninteresse des Gemeinschuldners wird bei Bedachtnahme auf den Hauptzweck nicht unberücksichtigt bleiben können.
Da es widerspruchsfreier Feststellungen bedarf, ob bzw. in welchem Umfang der Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung des Adalbert R für Ing. Helmut W Entgeltcharakter hatte, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß § 510 Abs. 1 ZPO aufzuheben.Da es widerspruchsfreier Feststellungen bedarf, ob bzw. in welchem Umfang der Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung des Adalbert R für Ing. Helmut W Entgeltcharakter hatte, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben.