Rechtssatz RS0017626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017626
Geschäftszahl
7Ob155/57; 7Ob624/79; 5Ob753/81; 1Ob785/82; 6Ob603/85; 8Ob505/90; 6Ob1671/95; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 155/57
Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 155/57
Veröff: EvBl 1957/319 S 494
- 7 Ob 624/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 624/79
nur: Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. (T1)
- 5 Ob 753/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1981 5 Ob 753/81
nur T1; Beisatz: Letzten Endes wird im Falle des § 904 Satz 3 ABGB bei der Festsetzung nach Billigkeit gar nicht über die Tunlichkeit und Möglichkeit der Leistung entscheiden, die Leistung muss irgendwie ermöglicht werden, weil sie der Schuldner versprochen hat. (T2)
- 1 Ob 785/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 785/82
Auch; nur T1; Beisatz: Bei erheblichen Liquidationsschwierigkeiten ist eine Fälligstellung abzulehnen. (T3) Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472
- 6 Ob 603/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 603/85
nur T1
- 8 Ob 505/90
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 505/90
nur T1; Beisatz: Keinesfalls wäre es zu rechtfertigen, die gerichtliche Festsetzung des Fälligkeitszeitpunktes allein an den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten auszurichten. (T4) Veröff: NZ 1992,58 (Hofmeister)
- 6 Ob 1671/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 1671/95
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 160/07x
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x
Vgl auch
- 8 Ob 83/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 83/23y
vgl; Beisatz: Der Richter hat bei § 904 Satz 3 ABGB den Fälligkeitszeitpunkt nicht allein an den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners auszurichten, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der er die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt; so muss er ins Kalkül ziehen, ob und inwieweit es dem Schuldner zumutbar ist, durch Aufnahme einer Beschäftigung sich die zur Erfüllung notwendigen Mittel zu beschaffen. (T5)
Beisatz: Hier: Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 8 IO verneint. (T6)
Beisatz: Durch § 904 Satz 3 ABGB ist gesichert, dass der Schuldner nicht zu ihm nicht möglichen Rückzahlungen durch richterliche Fälligstellung verpflichtet werden kann. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017626
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0070OB00155_5700000_001