A. Zum Rekurs der Beklagten:
Wohl setzen die Anfechtungstatbestände des § 2 AnfO - und jedenfalls auch der des § 3 Z 1 AnfO - nach ihrem eindeutigen Wortlaut Rechtshandlungen des Schuldners voraus, wenngleich die anfechtbare Rechtshandlung nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein muss (JBl 1998, 595). Auch sind Behördenakte an sich - so auch ein im Aufteilungsverfahren gefasster Beschluss des Außerstreitgerichts - keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners (EvBl 1991/4). Hat aber eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners den (in Rechtskraft erwachsenen) Behördenakt hervorgerufen, so bleibt die Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, was im Ergebnis auch zur Unwirksamkeit des Behördenakts, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners nicht oder nicht auf diese Weise ergangen wäre, dem oder den Gläubigern gegenüber führt (vgl JBl 1998, 595; EvBl 1991/4; JBl 1988, 389 mit insoweit zustimmender Besprechung von König).Wohl setzen die Anfechtungstatbestände des Paragraph 2, AnfO - und jedenfalls auch der des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO - nach ihrem eindeutigen Wortlaut Rechtshandlungen des Schuldners voraus, wenngleich die anfechtbare Rechtshandlung nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein muss (JBl 1998, 595). Auch sind Behördenakte an sich - so auch ein im Aufteilungsverfahren gefasster Beschluss des Außerstreitgerichts - keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners (EvBl 1991/4). Hat aber eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners den (in Rechtskraft erwachsenen) Behördenakt hervorgerufen, so bleibt die Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, was im Ergebnis auch zur Unwirksamkeit des Behördenakts, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners nicht oder nicht auf diese Weise ergangen wäre, dem oder den Gläubigern gegenüber führt vergleiche JBl 1998, 595; EvBl 1991/4; JBl 1988, 389 mit insoweit zustimmender Besprechung von König).
In ähnlichem Sinne hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass die Begründung eines Exekutionstitels über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinaus und die Aufrechterhaltung einer darauf gegründeten Exekution als Folge einer kollusiven Vorgangsweise, an der der Schuldner beteiligt war, die Anfechtung des Erwerbs des Exekutionstitels und der aufrecht erhaltenen Exekutionshandlung ermögliche (8 Ob 699/88); der Erwerb eines Exekutionstitels bzw eine Exekutionshandlung könne dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruhe, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt habe (SZ 55/174). In einer weiteren Entscheidung hat der erkennende Senat dargelegt, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags - die nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit einer Person bzw die Vertretungsmacht der für diese handelnden Personen ergänzt - der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs nach der Anfechtungsordnung durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegenstehe (ecolex 2000, 578). Demgemäß können Rechtshandlungen eines Gemeinschuldners selbst dann angefochten werden, wenn sie zu einer behördlichen (gerichtlichen) Entscheidung geführt haben und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl Holzhammer, Insolvenzrecht5 82; Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung3 Rz 7 zu § 1 AnfO; Koziol/Bollenberger in Buchegger/Bartsch/Pollak, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 39 und 41 zu § 27 KO).In ähnlichem Sinne hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass die Begründung eines Exekutionstitels über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinaus und die Aufrechterhaltung einer darauf gegründeten Exekution als Folge einer kollusiven Vorgangsweise, an der der Schuldner beteiligt war, die Anfechtung des Erwerbs des Exekutionstitels und der aufrecht erhaltenen Exekutionshandlung ermögliche (8 Ob 699/88); der Erwerb eines Exekutionstitels bzw eine Exekutionshandlung könne dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruhe, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt habe (SZ 55/174). In einer weiteren Entscheidung hat der erkennende Senat dargelegt, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags - die nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit einer Person bzw die Vertretungsmacht der für diese handelnden Personen ergänzt - der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs nach der Anfechtungsordnung durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegenstehe (ecolex 2000, 578). Demgemäß können Rechtshandlungen eines Gemeinschuldners selbst dann angefochten werden, wenn sie zu einer behördlichen (gerichtlichen) Entscheidung geführt haben und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Holzhammer, Insolvenzrecht5 82; Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung3 Rz 7 zu Paragraph eins, AnfO; Koziol/Bollenberger in Buchegger/Bartsch/Pollak, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 39 und 41 zu Paragraph 27, KO).
Hat der Ehegatte der Beklagten - allenfalls gemeinsam mit dieser - die vom Außerstreitgericht vorgenommene Aufteilung bewirkt, um Gläubigern - hier der klagenden Partei - zu schaden, handelt es sich bei dieser Vorgangsweise um eine anfechtbare Rechtshandlung, denn Rechtshandlungen sind alle Willensbetätigungen mit vermögensrechtlicher Wirkung, so auch Prozesshandlungen und sogar gewollte Unterlassungen, durch die dem Schuldner ein Recht verloren geht (Holzhammer aaO 81; Koziol/Bollenberger aaO Rz 5 zu § 35 KO; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23).Hat der Ehegatte der Beklagten - allenfalls gemeinsam mit dieser - die vom Außerstreitgericht vorgenommene Aufteilung bewirkt, um Gläubigern - hier der klagenden Partei - zu schaden, handelt es sich bei dieser Vorgangsweise um eine anfechtbare Rechtshandlung, denn Rechtshandlungen sind alle Willensbetätigungen mit vermögensrechtlicher Wirkung, so auch Prozesshandlungen und sogar gewollte Unterlassungen, durch die dem Schuldner ein Recht verloren geht (Holzhammer aaO 81; Koziol/Bollenberger aaO Rz 5 zu Paragraph 35, KO; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23).
Der sich aus einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners ergebenden Unwirksamkeit einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren steht auch die dieses Verfahren gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG beherrschende Maxime der materiellen Wahrheitsfindung (Untersuchungsgrundsatz) nicht entgegen. Schon das Berufungsgericht hat eine Fülle von Rechtshandlungen aufgezeigt, durch die die Parteien des Aufteilungsverfahrens - insbesondere der Ehemann der Beklagten - eine Manipulation der Aufteilung hätten vornehmen können, um zu einer an sich unrichtigen, eine dritte Person schädigenden Aufteilung materiell zu gelangen (S 31 und 43 des Beschlusses der zweiten Instanz). Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass es - wie die Beklagte meint - rechtlich gar nicht möglich wäre, durch Parteiendisposition eine bestimmte Entscheidung herbeizuführen. So wird nach ständiger Rechtsprechung schon die Aufteilungsmasse durch die Parteienanträge bindend festgelegt und darf der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind; es darf auch keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufgedrängt werden (JBl 2000, 252; EvBl 2000/62; 9 Ob 42/99p; NZ 1998, 275). Die Prüfung des Sachverhalts ist auch im Außerstreitverfahren begrenzt, insbesondere ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung seitens der Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig scheint (vgl EFSlg 85.540; 47.389; SZ 53/81).Der sich aus einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners ergebenden Unwirksamkeit einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren steht auch die dieses Verfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG beherrschende Maxime der materiellen Wahrheitsfindung (Untersuchungsgrundsatz) nicht entgegen. Schon das Berufungsgericht hat eine Fülle von Rechtshandlungen aufgezeigt, durch die die Parteien des Aufteilungsverfahrens - insbesondere der Ehemann der Beklagten - eine Manipulation der Aufteilung hätten vornehmen können, um zu einer an sich unrichtigen, eine dritte Person schädigenden Aufteilung materiell zu gelangen (S 31 und 43 des Beschlusses der zweiten Instanz). Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass es - wie die Beklagte meint - rechtlich gar nicht möglich wäre, durch Parteiendisposition eine bestimmte Entscheidung herbeizuführen. So wird nach ständiger Rechtsprechung schon die Aufteilungsmasse durch die Parteienanträge bindend festgelegt und darf der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind; es darf auch keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufgedrängt werden (JBl 2000, 252; EvBl 2000/62; 9 Ob 42/99p; NZ 1998, 275). Die Prüfung des Sachverhalts ist auch im Außerstreitverfahren begrenzt, insbesondere ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung seitens der Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig scheint vergleiche EFSlg 85.540; 47.389; SZ 53/81).
Ob die Entscheidung im Aufteilungsverfahren der materiellen Rechtslage entsprach, weil die Beklagte ohnehin einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Liegenschaften gehabt hätte, wird erst nach Ergänzung des Verfahrens und nach entsprechenden Feststellungen verlässlich beurteilt werden können. Dass das (Haupt-)Klagebegehren auch die relative Unwirksamkeit der der Liegenschaftsübertragung vorangehenden Exekutionshindernisse des verbücherten Bestandrechts und des Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Gegenstand hat, hat ohnehin bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt (S 40 und 41 der Berufungsentscheidung); diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Die Beklagte führt aus, das Erstgericht habe kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehegatten nicht als erwiesen angesehen (S 8 f des Ersturteils). Dazu vertrat das Gericht zweiter Instanz die Ansicht, die von der klagenden Partei behauptete Kollusion sei vom Erstgericht nicht (ausreichend) geprüft worden; dieses müsse sich mit entscheidungsrelevantem Klagsvorbringen auseinandersetzen und Feststellungen, insbesondere auch über das kollusive Zusammenwirken bei der Einräumung der verbücherten Rechte treffen (S 36 und 43 der Berufungsentscheidung). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Verfahren für ergänzungsbedürftig hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Der "Anmerkung" der Beklagten zu § 2 Z 3 AnfO, zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aufteilungsverfahren sei die Ehe bereits rechtskräftig geschieden gewesen und habe daher kein "Verwandtschaftsverhältnis" mehr bestanden, ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht auch die damit aufgezeigten Rechtsfragen bereits ausführlich erörtert hat (S 36 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz); auch diesen - zutreffenden - Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.Der "Anmerkung" der Beklagten zu Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO, zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aufteilungsverfahren sei die Ehe bereits rechtskräftig geschieden gewesen und habe daher kein "Verwandtschaftsverhältnis" mehr bestanden, ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht auch die damit aufgezeigten Rechtsfragen bereits ausführlich erörtert hat (S 36 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz); auch diesen - zutreffenden - Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Zum Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO vertritt die Beklagte die Ansicht, sämtliche Dispositionen ihres ehemaligen Gatten im Aufteilungsverfahren und auch die "Verfügung" des Gerichts im Aufteilungsverfahren seien keine unentgeltliche Verfügungen, weil die Beklagte Verbindlichkeiten erheblichen Ausmaßes in ihr persönliches Zahlungsversprechen übernommen habe. Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, dass eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung sei, dass dies aber dann nicht gelte, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. Tatsächlich läge in letzterem Fall eine "unentgeltliche Verfügung" im Sinne des § 3 Z 1 AnfO vor; ob dies der Fall ist, wird sich aber erst nach Verfahrensergänzung auf Grund danach zu treffender Feststellungen beurteilen lassen.Zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO vertritt die Beklagte die Ansicht, sämtliche Dispositionen ihres ehemaligen Gatten im Aufteilungsverfahren und auch die "Verfügung" des Gerichts im Aufteilungsverfahren seien keine unentgeltliche Verfügungen, weil die Beklagte Verbindlichkeiten erheblichen Ausmaßes in ihr persönliches Zahlungsversprechen übernommen habe. Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, dass eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung sei, dass dies aber dann nicht gelte, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. Tatsächlich läge in letzterem Fall eine "unentgeltliche Verfügung" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO vor; ob dies der Fall ist, wird sich aber erst nach Verfahrensergänzung auf Grund danach zu treffender Feststellungen beurteilen lassen.
Die Beklagte bezweifelt nicht, dass § 1295 Abs 2 ABGB als Haftungsgrundlage in Frage kommt; sie meint aber, das Erstgericht habe nicht den geringsten Anhaltspunkt für ein kollusives Vorgehen der vormaligen Eheleute gefunden. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet; dem kann der Oberste Gerichtshof - wie schon zuvor dargelegt - nicht entgegentreten.Die Beklagte bezweifelt nicht, dass Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB als Haftungsgrundlage in Frage kommt; sie meint aber, das Erstgericht habe nicht den geringsten Anhaltspunkt für ein kollusives Vorgehen der vormaligen Eheleute gefunden. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet; dem kann der Oberste Gerichtshof - wie schon zuvor dargelegt - nicht entgegentreten.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet. Der Rekurs der Beklagten wurde dem Klagevertreter am 19. 12. 2000 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien war letzter Tag der Frist zur Erstattung der Rekursbeantwortung der 30. 1. 2001. Die Beantwortung des Rechtsmittels der Beklagten wurde aber erst am 31. 1. 2001 zur Post gegeben, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist.
B. Zum Rekurs der klagenden Partei:
§ 3 Z 3 AnfO bezeichnet - unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen - die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, und ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes als anfechtbar. In diesem Fall hat der Gesetzgeber im Widerstreit der Interessen einer Ehefrau mit jenen der Gläubiger ihres Ehemannes ausdrücklich und grundsätzlich den Gläubigerinteressen den Vorrang eingeräumt. Nun mag es sein, dass es dieser Wertung entspräche, die Sicherstellung eines eherechtlichen Aufteilungsanspruchs im Voraus, also vor Anhängigkeit eines Eheverfahrens, analog § 3 Z 3 AnfO zu behandeln, was bedeutete, dass es auf die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Z 1 AnfO nicht ankäme. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon ausgesprochen, dass eine solche Analogie an der mangels rechtswirksamer inhaltlicher Vorausbestimmung (§ 97 EheG) des eherechtlichen Aufteilungsanspruchs völligen Unbestimmtheit des seinerzeit der Aufteilung unterliegenden Vermögens scheitert (SZ 53/176). Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei.Paragraph 3, Ziffer 3, AnfO bezeichnet - unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen - die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, und ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes als anfechtbar. In diesem Fall hat der Gesetzgeber im Widerstreit der Interessen einer Ehefrau mit jenen der Gläubiger ihres Ehemannes ausdrücklich und grundsätzlich den Gläubigerinteressen den Vorrang eingeräumt. Nun mag es sein, dass es dieser Wertung entspräche, die Sicherstellung eines eherechtlichen Aufteilungsanspruchs im Voraus, also vor Anhängigkeit eines Eheverfahrens, analog Paragraph 3, Ziffer 3, AnfO zu behandeln, was bedeutete, dass es auf die Unentgeltlichkeit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO nicht ankäme. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon ausgesprochen, dass eine solche Analogie an der mangels rechtswirksamer inhaltlicher Vorausbestimmung (Paragraph 97, EheG) des eherechtlichen Aufteilungsanspruchs völligen Unbestimmtheit des seinerzeit der Aufteilung unterliegenden Vermögens scheitert (SZ 53/176). Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei.
Die klagende Partei vertritt die Ansicht, zur Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des § 3 Z 1 AnfO sei es nicht nötig, dass die Beklagte mit ihrem ehemaligen Ehemann kollusiv vorgegangen sei. Dementgegen setzt die Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO die Unentgeltlichkeit der schuldnerischen Verfügungen voraus. Eine solche unentgeltliche Verfügung ist aber bei Vermögensverschiebungen infolge eines Aufteilungsverfahrens grundsätzlich nicht anzunehmen, was schon bei Behandlung des Rekurses der Beklagten erörtert wurde. Nur dann, wenn das Aufteilungsverfahren von den Parteien dermaßen manipuliert worden wäre, dass die gerichtliche Vermögenszuteilung der Sache nach einer unentgeltlichen Verfügung gleichkäme, könnte § 3 Z 1 AnfO anzuwenden sein. Eine solche Manipulation könnte im vorliegenden Fall aber nur im Zusammenwirken der vormaligen Ehegatten stattgefunden haben, hat doch die Beklagte mit der Entscheidung im Aufteilungsverfahren auch weitgehende finanzielle Verpflichtungen übernommen. Das bedeutet aber, dass zumindest im vorliegenden Fall ein kollusives Verhalten der Eheleute vorgelegen sein müsste, um eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 3 Z 1 AnfO zu eröffnen.Die klagende Partei vertritt die Ansicht, zur Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO sei es nicht nötig, dass die Beklagte mit ihrem ehemaligen Ehemann kollusiv vorgegangen sei. Dementgegen setzt die Anfechtung nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO die Unentgeltlichkeit der schuldnerischen Verfügungen voraus. Eine solche unentgeltliche Verfügung ist aber bei Vermögensverschiebungen infolge eines Aufteilungsverfahrens grundsätzlich nicht anzunehmen, was schon bei Behandlung des Rekurses der Beklagten erörtert wurde. Nur dann, wenn das Aufteilungsverfahren von den Parteien dermaßen manipuliert worden wäre, dass die gerichtliche Vermögenszuteilung der Sache nach einer unentgeltlichen Verfügung gleichkäme, könnte Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO anzuwenden sein. Eine solche Manipulation könnte im vorliegenden Fall aber nur im Zusammenwirken der vormaligen Ehegatten stattgefunden haben, hat doch die Beklagte mit der Entscheidung im Aufteilungsverfahren auch weitgehende finanzielle Verpflichtungen übernommen. Das bedeutet aber, dass zumindest im vorliegenden Fall ein kollusives Verhalten der Eheleute vorgelegen sein müsste, um eine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO zu eröffnen.
Den Ausführungen der klagenden Partei, die Beklagte habe das Vermögen ihres geschiedenen Gatten gemäß § 1409 ABGB übernommen, ist vorerst zu erwidern, dass die an sie übertragenen Liegenschaften nicht das einzige und gesamte Vermögen des Übergebers ausmachten; vielmehr verblieben dem Ehemann der Beklagten noch zwei weitere, einen Millionenwert repräsentierende Liegenschaften (S 41 der Berufungsentscheidung). Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt aber voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird (SZ 68/221; ÖBA 1987, 657; SZ 52/12). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob, müsste die Übernahme des Vermögens oder Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB aber auch rechtsgeschäftlicher Art sein; eine Haftung nach § 1409 ABGB auf Grund eines Hoheitsaktes (hier: Beschluss im Aufteilungsverfahren) ist zu verneinen (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1409 mwN; sowie die weiteren Nachweise auf S 42 des Aufhebungsbeschlusses). Eine allenfalls kollusive Vorgangsweise der Ehegatten könnte lediglich dazu führen, dass der im Aufteilungsverfahren ergangene Beschluss auf Grund erfolgreicher Anfechtung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, schafft aber den Charakter dieser Entscheidung als Hoheitsakt nicht aus der Welt. Die Beklagte kann somit im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1409 ABGB haftbar gemacht werden.Den Ausführungen der klagenden Partei, die Beklagte habe das Vermögen ihres geschiedenen Gatten gemäß Paragraph 1409, ABGB übernommen, ist vorerst zu erwidern, dass die an sie übertragenen Liegenschaften nicht das einzige und gesamte Vermögen des Übergebers ausmachten; vielmehr verblieben dem Ehemann der Beklagten noch zwei weitere, einen Millionenwert repräsentierende Liegenschaften (S 41 der Berufungsentscheidung). Die Haftung des Erwerbers nach Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB setzt aber voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird (SZ 68/221; ÖBA 1987, 657; SZ 52/12). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob, müsste die Übernahme des Vermögens oder Unternehmens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB aber auch rechtsgeschäftlicher Art sein; eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB auf Grund eines Hoheitsaktes (hier: Beschluss im Aufteilungsverfahren) ist zu verneinen (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1409, mwN; sowie die weiteren Nachweise auf S 42 des Aufhebungsbeschlusses). Eine allenfalls kollusive Vorgangsweise der Ehegatten könnte lediglich dazu führen, dass der im Aufteilungsverfahren ergangene Beschluss auf Grund erfolgreicher Anfechtung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, schafft aber den Charakter dieser Entscheidung als Hoheitsakt nicht aus der Welt. Die Beklagte kann somit im vorliegenden Fall nicht gemäß Paragraph 1409, ABGB haftbar gemacht werden.
Auch dem Rekurs der klagenden Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt, der sich - selbstredend - nicht auf die verspätete Rekursbeantwortung der klagenden Partei bezieht, beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt, der sich - selbstredend - nicht auf die verspätete Rekursbeantwortung der klagenden Partei bezieht, beruht auf Paragraph 52, ZPO.