Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Eventualantrages auch berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Anfechtung von Unterhaltszahlungen aufgrund eines Exekutionstitels über übermäßig hohe Beträge ("Übertitel") infolge Außerachtlassung diesbezüglichen Parteienvorbringens unberücksichtigt ließ.
b) Zur Berechtigung des Revisionsrekurses:
Beide Instanzen waren - entgegen der in der Revisionsbeantwortung abermals erhobenen Einwendung der Unzuständigkeit - zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zuständig. Gemäß § 387 Abs 1 EO ist zur Erlassung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig, vor welchem der Prozeß in der Hauptsache, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Hiezu genügt es, daß die Klage zumindest gleichzeitig eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird; selbst die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im Hauptprozeß schließt die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht aus (MGA EO12 § 387 EO/E 6 und 7).Beide Instanzen waren - entgegen der in der Revisionsbeantwortung abermals erhobenen Einwendung der Unzuständigkeit - zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zuständig. Gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO ist zur Erlassung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig, vor welchem der Prozeß in der Hauptsache, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Hiezu genügt es, daß die Klage zumindest gleichzeitig eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird; selbst die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im Hauptprozeß schließt die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht aus (MGA EO12 Paragraph 387, EO/E 6 und 7).
Die gefährdete Partei begründet ihren Anfechtungsanspruch damit, daß der zwischen der Anfechtungsgegnerin und ihrem Ehegatten, dem Schuldner der gefährdeten Partei, als Exekutionstitel geschaffene Unterhaltsvergleich von beiden Vertragspartnern in der Absicht abgeschlossen worden sei, die gefährdete Partei dadurch zu benachteiligen, daß ein der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht gebührender Unterhalt (sowohl Rückstand als auch laufender Unterhalt) vereinbart wurde. Diese Behauptungen erfüllen den Anfechtungsanspruch nach § 2 Z 3 AnfO. Für die Bescheinigung dieses Anfechtungsanspruches genügt es, eine innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung vorgenommene, die gefährdete Partei benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners glaubhaft zu machen. Es obliegt dem Anfechtungsgegner, das Vorbringen positiver Tatsachen nachzuweisen, aus denen auf die mangelnde Benachteiligungsabsicht des Schuldners bzw. die unverschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners geschlossen werden kann. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners (Juristische Blätter 1956, 211; 1958, 184; 8 Ob 600/86). Nach § 6 AnfO wird die Anfechtung dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. § 6 AnfO bestätigt demgemäß die Geltung der einzelnen Anfechtungstatbestände auch für den Erwerb eines Exekutionstitels (Bartsch in Bartsch-Pollak II, 550 in Anm. 1 zu § 6 AnfO). Entgegen der von der Gegnerin der gefährdeten Partei vertretenen Ansicht berief sich die gefährdete Partei auch auf die Gefährdung ihres - gegen die AnfechtungsgegnerinDie gefährdete Partei begründet ihren Anfechtungsanspruch damit, daß der zwischen der Anfechtungsgegnerin und ihrem Ehegatten, dem Schuldner der gefährdeten Partei, als Exekutionstitel geschaffene Unterhaltsvergleich von beiden Vertragspartnern in der Absicht abgeschlossen worden sei, die gefährdete Partei dadurch zu benachteiligen, daß ein der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht gebührender Unterhalt (sowohl Rückstand als auch laufender Unterhalt) vereinbart wurde. Diese Behauptungen erfüllen den Anfechtungsanspruch nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. Für die Bescheinigung dieses Anfechtungsanspruches genügt es, eine innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung vorgenommene, die gefährdete Partei benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners glaubhaft zu machen. Es obliegt dem Anfechtungsgegner, das Vorbringen positiver Tatsachen nachzuweisen, aus denen auf die mangelnde Benachteiligungsabsicht des Schuldners bzw. die unverschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners geschlossen werden kann. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners (Juristische Blätter 1956, 211; 1958, 184; 8 Ob 600/86). Nach Paragraph 6, AnfO wird die Anfechtung dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Paragraph 6, AnfO bestätigt demgemäß die Geltung der einzelnen Anfechtungstatbestände auch für den Erwerb eines Exekutionstitels (Bartsch in Bartsch-Pollak römisch zwei, 550 in Anmerkung 1 zu Paragraph 6, AnfO). Entgegen der von der Gegnerin der gefährdeten Partei vertretenen Ansicht berief sich die gefährdete Partei auch auf die Gefährdung ihres - gegen die Anfechtungsgegnerin
gerichteten - Anfechtungsanspruches, weil diese einkommens- und vermögenslos sei.
Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, daß durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner Geldbeträge entzogen werden, nämlich die von seinem Dienstgeber der Anfechtungsgegnerin aufgrund der Exekutionsführung derselben bezahlten Beträge. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtungsgegner selbst Geld beanspruchen (SZ 53/46 mwN). Der Anfechtungsanspruch kann als Geldanspruch nur mit den Mitteln des § 379 EO gesichert werden (SZ 53/46). Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung Anfechtungsansprüche als "andere Ansprüche" nach den §§ 381 ff EO sicherbar bezeichnete, weil es immer vom Inhalt des Anfechtungsanspruches im einzelnen Fall abhängt, ob dessen Sicherung als Geldanspruch oder als anderer Anspruch zu erfolgen hat (SZ 53/46). Zutreffend führte das Rekursgericht auch aus, daß nach § 4 Abs 1 Z 2 Lohnpfändungsgesetz Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, unpfändbar sind, sofern nicht der in dieser Rechtssache gar nicht behauptete Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Lohnpfändungsgesetz gegeben ist. Daraus folgerte es richtig, daß demnach auf Forderungen der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen ihren Ehegatten auf Unterhaltszahlungen das in § 379 Abs 3 Z 3 EO vorgesehene Drittverbot nach § 380 EO nicht erlassen werden darf, weil sich ein solches nicht auf Ansprüche oder Rechte beziehen darf, die der Exekution entzogen sind. Aufgrund dieser zutreffenden Rechtsansicht allein kann aber die vorliegende Rechtssache noch nicht entschieden werden. Die gefährdete Partei machte nämlich geltend, daß ein Unterhaltsrückstand überhaupt nicht bestehe, weil Karl A*** für den Unterhalt der Anfechtungsgegnerin ausreichend gesorgt habe, und der vergleichsweise festgelegte Unterhalt überhöht sei. Die Begründung eines Exekutionstitels über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinaus und die Aufrechterhaltung einer darauf gegründeten Exekution als Folge einer - in diesem Verfahren ebenfallsZutreffend ging das Rekursgericht davon aus, daß durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Schuldner Geldbeträge entzogen werden, nämlich die von seinem Dienstgeber der Anfechtungsgegnerin aufgrund der Exekutionsführung derselben bezahlten Beträge. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgläubiger vom Anfechtungsgegner selbst Geld beanspruchen (SZ 53/46 mwN). Der Anfechtungsanspruch kann als Geldanspruch nur mit den Mitteln des Paragraph 379, EO gesichert werden (SZ 53/46). Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung Anfechtungsansprüche als "andere Ansprüche" nach den Paragraphen 381, ff EO sicherbar bezeichnete, weil es immer vom Inhalt des Anfechtungsanspruches im einzelnen Fall abhängt, ob dessen Sicherung als Geldanspruch oder als anderer Anspruch zu erfolgen hat (SZ 53/46). Zutreffend führte das Rekursgericht auch aus, daß nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Lohnpfändungsgesetz Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, unpfändbar sind, sofern nicht der in dieser Rechtssache gar nicht behauptete Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Lohnpfändungsgesetz gegeben ist. Daraus folgerte es richtig, daß demnach auf Forderungen der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen ihren Ehegatten auf Unterhaltszahlungen das in Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO vorgesehene Drittverbot nach Paragraph 380, EO nicht erlassen werden darf, weil sich ein solches nicht auf Ansprüche oder Rechte beziehen darf, die der Exekution entzogen sind. Aufgrund dieser zutreffenden Rechtsansicht allein kann aber die vorliegende Rechtssache noch nicht entschieden werden. Die gefährdete Partei machte nämlich geltend, daß ein Unterhaltsrückstand überhaupt nicht bestehe, weil Karl A*** für den Unterhalt der Anfechtungsgegnerin ausreichend gesorgt habe, und der vergleichsweise festgelegte Unterhalt überhöht sei. Die Begründung eines Exekutionstitels über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinaus und die Aufrechterhaltung einer darauf gegründeten Exekution als Folge einer - in diesem Verfahren ebenfalls
behaupteten - Kollusion der Gegnerin der gefährdeten Partei mit dem Schuldner ermöglichen, aber die Anfechtung des Erwerbes des Exekutionstitels und der aufrechterhaltenen Exekutionshandlung hinsichtlich des Mehrbetrages (SZ 55/174). Die zur Hereinbringung eines solchen Mehrbetrages von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekution hat demnach auch nicht Unterhaltsrenten im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 Lohnpfändungsgesetz zum Gegenstand, so daß diesbezüglich auch nicht das darin normierte Pfändungsverbot gilt. Soweit daher die der Anfechtungsgegnerin bewilligte Exekution solche Mehrbeträge erfaßt, kann sich auf diese auch ein Drittverbot nach § 379 Abs 2 Z 3 EO beziehen.behaupteten - Kollusion der Gegnerin der gefährdeten Partei mit dem Schuldner ermöglichen, aber die Anfechtung des Erwerbes des Exekutionstitels und der aufrechterhaltenen Exekutionshandlung hinsichtlich des Mehrbetrages (SZ 55/174). Die zur Hereinbringung eines solchen Mehrbetrages von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekution hat demnach auch nicht Unterhaltsrenten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Lohnpfändungsgesetz zum Gegenstand, so daß diesbezüglich auch nicht das darin normierte Pfändungsverbot gilt. Soweit daher die der Anfechtungsgegnerin bewilligte Exekution solche Mehrbeträge erfaßt, kann sich auf diese auch ein Drittverbot nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 3, EO beziehen.
Da schon die erste Instanz zu dem letztgenannten maßgeblichen Tatsachenkomplex überhaupt nichts dazu ausführte, was sie davon im Rahmen des hiefür von der gefährdeten Partei Vorgebrachten als bescheinigt ansieht - obgleich Verfahrensergebnisse dazu vorliegen -, waren die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben, um dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, den von ihm diesbezüglich als bescheinigt angenommenen
Sachverhalt - gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung - festzustellen. Erst dann wird das Erstgericht beurteilen können, in welchem Umfang die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden darf und ob die Auferlegung einer Sicherheitsleistung angebracht ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 2 EO im Zusammenhang mit den §§ 393 Abs 1 EO sowie 78 EO und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 2, EO im Zusammenhang mit den Paragraphen 393, Absatz eins, EO sowie 78 EO und 52 Absatz eins, ZPO.