Rechtssatz RS0050767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050767
Entscheidungsdatum
18.10.2007
Rechtssatz
§ 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach § 2 AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein.Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen einen Nachteil des andern, wenn nicht für alle volle Deckung vorhanden ist. Allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" nach Paragraph 2, AnfO sein, sondern kann auch noch nur "Begünstigung" sein.
RG vom 22.02.1940, VIII 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182RG vom 22.02.1940, römisch acht 297/39; Veröff: DREvBl 1940/182
Entscheidungstexte
- 1 Ob 752/76
Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 752/76
nur: § 2 Z 3 AnfO schafft einen selbständigen Anfechtungsgrund, dessen Tatbestand sich von den Tatbeständen des § 2 Z 1 und 2 AnfO dadurch unterscheidet, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zum Klagegrund gehört und eine Umkehrung der Beweislast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Verwandten eintritt. (T1)
- 1 Ob 758/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 758/76
Vgl auch; nur T1
- 8 Ob 580/85
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 580/85
Auch; nur T1; Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)
- 8 Ob 600/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 600/86
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 699/88
Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 699/88
Auch; nur T1
- 1 Ob 577/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 354/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 130/02x
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 130/02x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 111/03i
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 111/03i
nur: Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehört nicht zum Klagegrund. (T3)
- 3 Ob 156/05w
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 156/05w
- 8 Ob 98/07f
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 98/07f
Vgl auch; Beisatz: Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung stellen nach § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten des Anfechtungsklägers gehen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050767
Dokumentnummer
JJR_19770204_OGH0002_0010OB00752_7600000_001