Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Einzelanfechtung des Verkaufs einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus zu einem Kaufpreis von 400.000 S = 29.069,13 EUR am 13. Dezember 1998 unter verfeindeten Familienangehörigen nach der AnfO sowie die Geltendmachung der Rechtsfolgen nach § 1409 ABGB. Beteiligt waren bzw. sind der am 3. Jänner 1999 verstorbene Eigentümer und Verkäufer der Liegenschaft sowie Schuldner iSd AnfO (im Folgenden nur Eigentümer), nach seinem Tod seine Verlassenschaft (im Folgenden nur Verlassenschaft), die Tochter des Eigentümers als gesetzliche Alleinerbin (zufolge Erbverzichts ihres Bruders und Tod ihrer Mutter, der Witwe des Eigentümers) und Ehegattin des nunmehrigen Anfechtungsklägers (im Folgenden nur Ehegattin des Klägers), der Schwiegersohn des Eigentümers als Anfechtungskläger (im Folgenden nur Kläger) sowie beider Sohn, der Enkel des Eigentümers, Käufer der Liegenschaft und nunmehrige Anfechtungsbeklagte (im Folgenden nur Beklagter).Gegenstand des Rechtsstreits ist die Einzelanfechtung des Verkaufs einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus zu einem Kaufpreis von 400.000 S = 29.069,13 EUR am 13. Dezember 1998 unter verfeindeten Familienangehörigen nach der AnfO sowie die Geltendmachung der Rechtsfolgen nach Paragraph 1409, ABGB. Beteiligt waren bzw. sind der am 3. Jänner 1999 verstorbene Eigentümer und Verkäufer der Liegenschaft sowie Schuldner iSd AnfO (im Folgenden nur Eigentümer), nach seinem Tod seine Verlassenschaft (im Folgenden nur Verlassenschaft), die Tochter des Eigentümers als gesetzliche Alleinerbin (zufolge Erbverzichts ihres Bruders und Tod ihrer Mutter, der Witwe des Eigentümers) und Ehegattin des nunmehrigen Anfechtungsklägers (im Folgenden nur Ehegattin des Klägers), der Schwiegersohn des Eigentümers als Anfechtungskläger (im Folgenden nur Kläger) sowie beider Sohn, der Enkel des Eigentümers, Käufer der Liegenschaft und nunmehrige Anfechtungsbeklagte (im Folgenden nur Beklagter).
Auf der Liegenschaft begann der Eigentümer unter Mitwirkung von Verwandten und Nachbarn ab 1977 ein Wohnhaus zu errichten. Auch der Kläger und seine Ehegattin beteiligten sich an der Errichtung und bewohnten das Haus ab 1980 gemeinsam mit dem Eigentümer. Da die Ehegattin des Klägers der Ansicht war, die Liegenschaft sei ihr schenkungsweise übereignet worden, brachte sie gegen ihren Vater, den Eigentümer, eine - rechtskräftig abgewiesene - Klage auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts ein. In der Folge kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer einerseits sowie dem Kläger und dessen Ehegattin andererseits, die zahlreiche Gerichtsverfahren zur Folge hatten. Schließlich erreichte der Eigentümer am 23. Juli 1997 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft durch seine Tochter und den Kläger.
Bereits am 10. Juli 1997 brachten der Kläger und seine Ehegattin eine auf den Titel der Bereicherung gestützte Klage auf Zahlung von 1,3 Mio S gegen den Eigentümer mit dem Vorbringen ein, sie hätten für den Bau des Hauses Investitionen getätigt, Barmittel aufgewendet und Arbeitsleistungen erbracht. Der Eigentümer wandte in diesem Verfahren (im Folgenden nur Bereicherungsprozess) ein, dem Kläger und seiner Ehegattin nichts zu schulden, weil diese lange Jahre in dem Haus umsonst gewohnt hätten. In dem von den Parteien sehr emotionell geführten Verfahren ergab ein Sachverständigengutachten, dass deren Beitrag zur Errichtung des Hauses lediglich geschätzt werden könne, wobei 644.523 S dem Eigentümer und 502.843 S dem Kläger und seiner Ehegattin zuzuordnen seien. Der Verhandlungsrichter in diesem Verfahren äußerte gesprächsweise gegenüber dem Eigentümer, er werde an den Kläger und dessen Ehegattin sicher irgendwelche Zahlungen leisten müssen, von bestimmten Beträgen war dabei aber nicht die Rede.
Zwischen dem Eigentümer und dem Beklagten herrschte ungeachtet der Streitigkeiten mit dessen Eltern ein gutes Verhältnis, auf Grund dessen der Eigentümer dem Beklagten schon frühzeitig die Übereignung zumindest eines Teils der Liegenschaft in Aussicht gestellt hatte. 1997 und 1998 sprachen der Beklagte und der Eigentümer immer wieder über die Übereignung der Liegenschaft. Der Eigentümer benötigte überdies wegen der zwischen ihm und seiner Tochter und seinem Schwiegersohn anhängigen Rechtsstreitigkeiten Geld zur Bestreitung der Anwaltskosten. Am 13. Dezember 1998 verfasste der Eigentümer einen handschriftlichen und von ihm unterschriebenen Kaufvertrag, wonach er seine Liegenschaft samt Inventar um 400.000 S an den Beklagten verkaufe. Er hielt fest, dass die Leistung des Kaufpreises im Vorhinein geschehen sei, außerdem widerrief er ein notarielles Testament. Dem Eigentümer kam es immer darauf an, dass das „Haus", soweit möglich, nicht an seine Tochter und den Kläger falle; es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er die Liegenschaft an den Beklagten mit der Absicht verkaufte, die Befriedigung von Ansprüchen von dessen Eltern zu vereiteln, und ob das Gespräch zwischen dem Eigentümer und dem Richter im Verfahren über die Bereicherungsansprüche in irgendeiner Form dazu beitrug, dass der Eigentümer sich in der Folge entschloss, die Liegenschaft an den Beklagten zu veräußern. Der Eigentümer hatte stets auf der Auffassung beharrt, weder dem Kläger noch seiner Ehegattin würden ihm gegenüber berechtigte Ansprüche zustehen.
Nach dem Tod des Eigentümers wurde sein Nachlass schließlich der Ehegattin des Klägers auf Grund deren bedingter Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet. Die Inventarisierung des Nachlasses ergab Aktiva von 207.778,45 S (Sparguthaben), denen Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 1-2 Mio S, im Wesentlichen aus den vom Kläger und seiner Ehegattin angemeldeten Forderungen, gegenüber standen. Noch vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens beantragte die Ehegattin des Klägers, ihr die Ermächtigung zu erteilen, in dem von ihr und dem Kläger geführten Bereicherungsprozess tätig zu werden, um das Verfahren zu beenden. Das Verlassenschaftsgericht erteilte ihr am 3. August 2000 die Ermächtigung, jene Prozesserklärungen abzugeben und Prozessschritte zu setzen, die zu einer Beendigung des Verfahrens, in dem sie selbst als Erstklägerin auftrat, führen. Entsprechend diesem Beschluss gab sie am 6. September 2000 schriftlich die Erklärung ab, das Klagebegehren, nämlich ihr selbst und ihrem Ehegatten 1,3 Mio S samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu bezahlen und die mit 280.979,86 S bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, namens der Verlassenschaft vollinhaltlich anzuerkennen. Das Prozessgericht erließ daraufhin am 12. September 2000 ein Anerkenntnisurteil; die Ehegattin des Klägers erklärte hiezu als Vertreterin der beklagten Verlassenschaft einen Rechtsmittelverzicht. Eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung dieses Rechtsmittelverzichts erfolgte nie; ein entsprechender Antrag des Klägers wurde abgewiesen.
Bei Erlassung des Anerkenntnisurteils hatte das Verlassenschaftsgericht seinen Beschluss vom 3. August 2000 bereits insoweit eingeschränkt, als es mit weiterem Beschluss vom 7. September 2000 ausgesprochen hatte, die Ehegattin des Klägers sei zwar ermächtigt, alle jene Prozesserklärungen abzugeben, die zu einer Beendigung des Verfahrens führen, jedoch sei die Abgabe eines Anerkenntnisses der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich ausgenommen. Ein von der Ehegattin des Klägers gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs wurde zurückgewiesen. Im Hinblick auf die nachträgliche Einschränkung der verlassenschaftsbehördlichen Ermächtigung verweigerte das Prozessgericht die Rechtskraftbestätigung für sein Anerkenntnisurteil, ein von der Ehegattin des Klägers dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. In der Folge hob das Prozessgericht das Anerkenntnisurteil als nichtig auf; dieser Beschluss wurde über Rekurs der Ehegattin des Klägers vom Rekursgericht ersatzlos behoben, weil der amtswegigen Aufhebung durch das Prozessgericht die Bestimmung des § 416 Abs 2 ZPO entgegenstehe und ein Rechtsmittel von den Parteien nicht erhoben worden sei.Bei Erlassung des Anerkenntnisurteils hatte das Verlassenschaftsgericht seinen Beschluss vom 3. August 2000 bereits insoweit eingeschränkt, als es mit weiterem Beschluss vom 7. September 2000 ausgesprochen hatte, die Ehegattin des Klägers sei zwar ermächtigt, alle jene Prozesserklärungen abzugeben, die zu einer Beendigung des Verfahrens führen, jedoch sei die Abgabe eines Anerkenntnisses der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich ausgenommen. Ein von der Ehegattin des Klägers gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs wurde zurückgewiesen. Im Hinblick auf die nachträgliche Einschränkung der verlassenschaftsbehördlichen Ermächtigung verweigerte das Prozessgericht die Rechtskraftbestätigung für sein Anerkenntnisurteil, ein von der Ehegattin des Klägers dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. In der Folge hob das Prozessgericht das Anerkenntnisurteil als nichtig auf; dieser Beschluss wurde über Rekurs der Ehegattin des Klägers vom Rekursgericht ersatzlos behoben, weil der amtswegigen Aufhebung durch das Prozessgericht die Bestimmung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO entgegenstehe und ein Rechtsmittel von den Parteien nicht erhoben worden sei.
Unter Berufung auf den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1998 belangte der Beklagte die Verlassenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft. Diesem Klagebegehren wurde im zweiten Rechtsgang stattgegeben (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2003, AZ 7 Ob 292/03x).
Der Kläger begehrte nun vom Beklagten 1,3 Mio S = 94.474,68 EUR bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft. Ihm stünde auf Grund des Anerkenntnisses seiner Ehegattin für die Verlassenschaft nach dem Eigentümer ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel über 1,3 Mio S zu. In seiner Eigenschaft als Gläubiger fechte er den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1998 wegen Benachteiligungsabsicht des Eigentümers gemäß § 2 Z 1 und § 3 Z 1 AnfO an. Der Eigentümer habe den Kaufvertrag mit dem Beklagten in der Absicht geschlossen, den Kläger und seine Ehegattin zu benachteiligen. Diese Benachteiligungsabsicht habe der Beklagte gekannt, die Liegenschaft sei das wesentliche Vermögen des Eigentümers gewesen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Mai 2004 stützte der Kläger die Anfechtung auf „alle erdenklichen Rechtsgründe und insbesondere auf Schadenersatz", weil der Beklagte mit dem Eigentümer vorsätzlich zusammengewirkt habe. Da es sich bei der Liegenschaft um das einzige Vermögen des Eigentümers gehandelt habe, hafte der Beklagte auch nach § 1409 ABGB zufolge des dort normierten gesetzlichen Schuldbeitritts dem Kläger für dessen Forderung gegen den Eigentümer. Da die Anfechtungsfrist erst mit der bücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts für den Beklagten zu laufen begonnen habe, weil dadurch erst der modus gesetzt worden sei, werde die Anfechtung auch auf § 2 Z 2, 3 und 4 AnfO gestützt. Der Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Dezember 1998 die Benachteiligungsabsicht des Eigentümers gekannt.Der Kläger begehrte nun vom Beklagten 1,3 Mio S = 94.474,68 EUR bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft. Ihm stünde auf Grund des Anerkenntnisses seiner Ehegattin für die Verlassenschaft nach dem Eigentümer ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel über 1,3 Mio S zu. In seiner Eigenschaft als Gläubiger fechte er den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1998 wegen Benachteiligungsabsicht des Eigentümers gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO an. Der Eigentümer habe den Kaufvertrag mit dem Beklagten in der Absicht geschlossen, den Kläger und seine Ehegattin zu benachteiligen. Diese Benachteiligungsabsicht habe der Beklagte gekannt, die Liegenschaft sei das wesentliche Vermögen des Eigentümers gewesen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Mai 2004 stützte der Kläger die Anfechtung auf „alle erdenklichen Rechtsgründe und insbesondere auf Schadenersatz", weil der Beklagte mit dem Eigentümer vorsätzlich zusammengewirkt habe. Da es sich bei der Liegenschaft um das einzige Vermögen des Eigentümers gehandelt habe, hafte der Beklagte auch nach Paragraph 1409, ABGB zufolge des dort normierten gesetzlichen Schuldbeitritts dem Kläger für dessen Forderung gegen den Eigentümer. Da die Anfechtungsfrist erst mit der bücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts für den Beklagten zu laufen begonnen habe, weil dadurch erst der modus gesetzt worden sei, werde die Anfechtung auch auf Paragraph 2, Ziffer 2, 3 und 4 AnfO gestützt. Der Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Dezember 1998 die Benachteiligungsabsicht des Eigentümers gekannt.
Der Beklagte wendete ein, es sei bei Abschluss des Kaufvertrags weder seine noch eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers vorgelegen. Darüber hinaus mangle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die gegen den Eigentümer geltend gemachten Bereicherungsansprüche nicht zu Recht bestünden. Die Forderung sei nur deshalb entstanden, weil seine Mutter als Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigentümers ihr eigenes und das Begehren seines Vaters anerkannt habe. Dieses Anerkenntnis sei im Wissen erfolgt, dass die erhobenen Bereicherungsansprüche nicht zu Recht bestehen. Seine Eltern hätten kollusiv gehandelt, um die Verlassenschaft zu schädigen. Die nachträgliche Berufung auf § 1409 ABGB und Schadenersatz stelle überdies eine unzulässige Klageänderung dar.Der Beklagte wendete ein, es sei bei Abschluss des Kaufvertrags weder seine noch eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers vorgelegen. Darüber hinaus mangle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die gegen den Eigentümer geltend gemachten Bereicherungsansprüche nicht zu Recht bestünden. Die Forderung sei nur deshalb entstanden, weil seine Mutter als Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigentümers ihr eigenes und das Begehren seines Vaters anerkannt habe. Dieses Anerkenntnis sei im Wissen erfolgt, dass die erhobenen Bereicherungsansprüche nicht zu Recht bestehen. Seine Eltern hätten kollusiv gehandelt, um die Verlassenschaft zu schädigen. Die nachträgliche Berufung auf Paragraph 1409, ABGB und Schadenersatz stelle überdies eine unzulässige Klageänderung dar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Benachteiligungsabsicht des Eigentümers bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Dezember 1998 sei der Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO nicht verwirklicht worden. Die übrigen geltend gemachten Anfechtungstatbestände seien schon deshalb verfristet, weil die angefochtene Rechtshandlung im Dezember 1998 gesetzt worden sei, der Kläger die Anfechtungsklage aber erst im Mai 2002 erhoben habe. Außerdem sei das Anerkenntnisurteil im Bereicherungsprozess nicht rechtskräftig. Ein Anspruch nach § 1409 ABGB scheide aus, weil die Liegenschaft nicht das einzige Vermögen des Eigentümers dargestellt habe. Schadenersatz stehe nicht zu, weil ein Verschulden des Beklagten an einem dem Kläger entstandenen Schaden nicht nachweisbar sei. Es stehe nicht fest, dass der Eigentümer und der Beklagte tatsächlich in Schädigungsabsicht zusammengearbeitet hätten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Benachteiligungsabsicht des Eigentümers bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Dezember 1998 sei der Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO nicht verwirklicht worden. Die übrigen geltend gemachten Anfechtungstatbestände seien schon deshalb verfristet, weil die angefochtene Rechtshandlung im Dezember 1998 gesetzt worden sei, der Kläger die Anfechtungsklage aber erst im Mai 2002 erhoben habe. Außerdem sei das Anerkenntnisurteil im Bereicherungsprozess nicht rechtskräftig. Ein Anspruch nach Paragraph 1409, ABGB scheide aus, weil die Liegenschaft nicht das einzige Vermögen des Eigentümers dargestellt habe. Schadenersatz stehe nicht zu, weil ein Verschulden des Beklagten an einem dem Kläger entstandenen Schaden nicht nachweisbar sei. Es stehe nicht fest, dass der Eigentümer und der Beklagte tatsächlich in Schädigungsabsicht zusammengearbeitet hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach § 2 und 3 AnfO seien nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem sie gesetzt worden seien (Kaufvertragsabschluss 1998). Da eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers nicht feststehe, komme eine Prüfung der Frage, ob dem Beklagten eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht zur Last falle, schon begrifflich nicht in Frage. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche in keiner Weise festgestanden, diese seien vielmehr vom Eigentümer dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden. Da die angefochtene Rechtshandlung im Dezember 1998 gesetzt, die Klage aber erst im Mai 2002 erhoben worden sei, sei die weitere Anfechtung nach § 2 Z 2, 3 und 4 AnfO jedenfalls verfristet. Deshalb sei auch nicht weiter zu prüfen, inwieweit das Anerkenntnisurteil im Bereicherungsprozess rechtswirksam sei. Wenn die Verlassenschaft wegen einer unzweifelhaft vorliegenden Interessenkollision zwischen dieser und der Erstklägerin und erbserklärten Erbin (Ehegattin des Klägers) nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen wäre, so hätte diese die Prozessführung jedenfalls nachträglich genehmigen können. Ob dies überhaupt geschehen sei, könne aber dahingestellt bleiben, weil die auf die Tatbestände der AnfO gestützte Klage jedenfalls verfristet sei bzw. mangels Nachweises einer Benachteiligungsabsicht ins Leere gehe. Ebenso unerörtert könne daher bleiben, inwiefern die im Bereicherungsverfahren vom Kläger und seiner Ehegattin gemeinsam erhobenen Forderungen nach § 1445 ABGB durch Vereinigung erloschen seien. Auch der prima facie bestehende Verdacht der Kollusion der Ehegattin des Klägers mit diesem bei Abgabe des Anerkenntnisses im Bereicherungsprozess könne dahingestellt bleiben, weil ein gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft nicht in Frage komme. Es habe sich nicht um das einzige (wesentliche) Vermögens des Eigentümers gehandelt.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach Paragraph 2 und 3 AnfO seien nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem sie gesetzt worden seien (Kaufvertragsabschluss 1998). Da eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers nicht feststehe, komme eine Prüfung der Frage, ob dem Beklagten eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht zur Last falle, schon begrifflich nicht in Frage. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche in keiner Weise festgestanden, diese seien vielmehr vom Eigentümer dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden. Da die angefochtene Rechtshandlung im Dezember 1998 gesetzt, die Klage aber erst im Mai 2002 erhoben worden sei, sei die weitere Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 2, 3 und 4 AnfO jedenfalls verfristet. Deshalb sei auch nicht weiter zu prüfen, inwieweit das Anerkenntnisurteil im Bereicherungsprozess rechtswirksam sei. Wenn die Verlassenschaft wegen einer unzweifelhaft vorliegenden Interessenkollision zwischen dieser und der Erstklägerin und erbserklärten Erbin (Ehegattin des Klägers) nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen wäre, so hätte diese die Prozessführung jedenfalls nachträglich genehmigen können. Ob dies überhaupt geschehen sei, könne aber dahingestellt bleiben, weil die auf die Tatbestände der AnfO gestützte Klage jedenfalls verfristet sei bzw. mangels Nachweises einer Benachteiligungsabsicht ins Leere gehe. Ebenso unerörtert könne daher bleiben, inwiefern die im Bereicherungsverfahren vom Kläger und seiner Ehegattin gemeinsam erhobenen Forderungen nach Paragraph 1445, ABGB durch Vereinigung erloschen seien. Auch der prima facie bestehende Verdacht der Kollusion der Ehegattin des Klägers mit diesem bei Abgabe des Anerkenntnisses im Bereicherungsprozess könne dahingestellt bleiben, weil ein gesetzlicher Schuldbeitritt nach Paragraph 1409, ABGB im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft nicht in Frage komme. Es habe sich nicht um das einzige (wesentliche) Vermögens des Eigentümers gehandelt.