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Rechtssatz RS0040092×

Rechtssatz RS0040092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040092

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Rechtssatz

Ein Sachverhalt ist schon dann außer Streit gestellt, wenn das Vorbringen einer Partei zu diesem Sachverhalt mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 551/84
  • 3 Ob 156/05w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 156/05w
    Vgl auch; Beisatz: Es liegt jedoch im Anwaltsprozess kein Tatsachengeständnis iSd §§266f ZPO vor, wenn nicht etwa im Vorbringen des Beklagten die Richtigkeit von Klagebehauptungen zugestanden wird, sondern der Kläger (bloß) in der Aussage des Beklagten sein Vorbringen bestätigt sieht. (T1)
  • 7 Ob 62/14i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
    Auch; Beisatz: Umstände, die sich nur aus einer Parteienaussage ergeben, können nicht als außer Streit stehend oder zugestanden gewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt. Im Anwaltsprozess kann ein Geständnis nur in dem vom Rechtsanwalt erstatteten Vorbringen erfolgen. Eine Aussage ist kein Vorbringen. (T2)
  • 10 ObS 150/21p
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 150/21p
    Vgl; Beisatz: Außer Streit gestellt können nur Sachverhalte werden, nicht auch Rechtsfragen. Hier: Frage der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 106 Abs 1 GSVG. (T3)
  • 5 Ob 129/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 5 Ob 129/21p
  • 4 Ob 151/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 151/25x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00551_8400000_001