Rechtssatz RS0040092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040092
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Ein Sachverhalt ist schon dann außer Streit gestellt, wenn das Vorbringen einer Partei zu diesem Sachverhalt mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 551/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 551/84
- 3 Ob 156/05w
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 156/05w
Vgl auch; Beisatz: Es liegt jedoch im Anwaltsprozess kein Tatsachengeständnis iSd §§266f ZPO vor, wenn nicht etwa im Vorbringen des Beklagten die Richtigkeit von Klagebehauptungen zugestanden wird, sondern der Kläger (bloß) in der Aussage des Beklagten sein Vorbringen bestätigt sieht. (T1)
- 7 Ob 62/14i
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
Auch; Beisatz: Umstände, die sich nur aus einer Parteienaussage ergeben, können nicht als außer Streit stehend oder zugestanden gewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt. Im Anwaltsprozess kann ein Geständnis nur in dem vom Rechtsanwalt erstatteten Vorbringen erfolgen. Eine Aussage ist kein Vorbringen. (T2)
- 10 ObS 150/21p
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 150/21p
Vgl; Beisatz: Außer Streit gestellt können nur Sachverhalte werden, nicht auch Rechtsfragen. Hier: Frage der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 106 Abs 1 GSVG. (T3)
- 5 Ob 129/21p
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 5 Ob 129/21p
- 4 Ob 151/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 151/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040092
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00551_8400000_001