[9] Die Revision zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 ZPO auf und ist daher unzulässig. Die Revision zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO auf und ist daher unzulässig.
[10] 1. Die Klägerin meint, die Berufungsentscheidung sei nichtig, weil sie die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs missachte (vgl RS0074226 [T4, T5]; RS0035572 [T9]). 1. Die Klägerin meint, die Berufungsentscheidung sei nichtig, weil sie die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs missachte vergleiche RS0074226 [T4, T5]; RS0035572 [T9]).
[11] Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass das Berufungsgericht die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. Vielmehr wies es die Klage ab und begründete dies damit, dass der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Beschlussfassung materiell nicht berechtigt sei.
[12] 2.1. Die Klägerin weist zwar richtig darauf hin, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob die Beschlussfassung zur Schadenregulierung eines Vertrauensschadens durch eine Rechtsanwaltskammer als hoheitliches oder privatwirtschaftliches Handeln einzuordnen sei; sowie, ob das Unterbleiben der Beschlussfassung zivilrechtliche Ansprüche des Begünstigten auslöse.
[13] 2.2. Von diesen Rechtsfragen hängt die Lösung des vorliegenden Falls jedoch nicht ab, sodass sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen können (RS0088931):
[14] Das Berufungsgericht nannte für die Klagsabweisung nämlich mehrere selbstständig tragfähige Begründungen. Zum einen hielt es das Klagebegehren für unschlüssig, zum anderen verneinte es einen Anspruch der geschädigten Klägerin auf eine Beschlussfassung der Rechtsanwaltskammer über den Eintritt des Versicherungsfalls der Vertrauensschadensversicherung.
[15] Die Revision rügt nun zwar, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei. Damit macht die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung von § 182a ZPO geltend. Sie zeigt jedoch nicht auf, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie zur Behebung dieser Unschlüssigkeit erstattet hätte (vgl RS0037300 [T48]). Eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels kann so nicht erkannt werden (vgl RS0120056 [T8], RS0037095 [T4 und insbes T6]). Die Revision rügt nun zwar, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei. Damit macht die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung von Paragraph 182 a, ZPO geltend. Sie zeigt jedoch nicht auf, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie zur Behebung dieser Unschlüssigkeit erstattet hätte vergleiche RS0037300 [T48]). Eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels kann so nicht erkannt werden vergleiche RS0120056 [T8], RS0037095 [T4 und insbes T6]).
[16] 2.3. Die Klägerin argumentiert in der Revision, dass die Beklagte in der Klagebeantwortung und durch die Urkundenerklärung, diverse Beilagen seien richtig, außer Streit gestellt habe, dass der Treuhänder das Treugut von gesamt 14.090.375 EUR treuwidrig verwendet habe.
[17] Es erschließt sich zwar nicht eindeutig, ob diese Ausführungen in Zusammenhang mit der Mängelrüge stehen. Selbst wenn man aber hier einen Zusammenhang sehen wollte, könnte dieses Vorbringen die Relevanz der gerügten Überraschungsentscheidung nicht aufzeigen, weil es sich nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts (unter Angabe konkreter Aktenstellen) auseinandersetzt, dass die Klägerin selbst vorgebracht habe, 2 Mio EUR Eigenkapitalanteil seien direkt angewiesen worden.
[18] Eine Außerstreitstellung durch die Beklagte iSd § 266 ZPO würde aber voraussetzen, dass übereinstimmendes Vorbringen der Parteien besteht (RS0040092). Eine Außerstreitstellung durch die Beklagte iSd Paragraph 266, ZPO würde aber voraussetzen, dass übereinstimmendes Vorbringen der Parteien besteht (RS0040092).
[19] 2.4. Im Ergebnis lässt die Revision damit eine von mehreren selbstständig tragfähigen Begründungsschienen des Berufungsgerichts (die Unschlüssigkeit) unbeanstandet, sodass den anderen als erheblich bezeichneten Rechtsfragen (Rechtsnatur der Beschlussfassung; Rechtsanspruch des Geschädigten darauf) keine Präjudizialität zukommt (RS0118709).