Rechtssatz RS0033163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0033163
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Rechtssatz
Unter Vermögen im Sinne § 1409 ABGB ist nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen, sondern der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist.Unter Vermögen im Sinne Paragraph 1409, ABGB ist nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen, sondern der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 749/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 749/78
Veröff: JBl 1980,95
- 5 Ob 767/79
Entscheidungstext OGH 18.03.1980 5 Ob 767/79
nur: Vermögen im Sinne § 1409 ABGB ist der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist. (T1)
- 1 Ob 635/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 635/80
nur T1
- 13 Os 83/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 83/93
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unter Vermögen ist in diesem Zusammenhang der im wesentlichen gesamte Güterstand des Veräußerers zu verstehen, der seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. (T2)
- 5 Ob 553/93
Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 553/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 521/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 521/95
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/221
- 1 Ob 45/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
Auch; Beisatz: Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird. (T3); Veröff: SZ 74/158
- 3 Ob 156/05w
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 156/05w
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033163
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_008