Aus der Begründung:
Zunächst ist dem Berufungsgericht in der Ansicht beizustimmen, daß eine Haftung des Beklagten aus dem Tatbestand Übernahme eines Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB schon deshalb nicht abgeleitet werden kann, weil die dazu vom Gesetz geforderte Beziehung der Schuld zu dem von der Vermögensübertragung betroffenen Unternehmen als solchem fehlt. Es ist deshalb hier entbehrlich, zu beurteilen, in welchem Ausmaß ideelle Unternehmensanteile erworben werden müssen, damit ein solcher rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang der Übernahme eines Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB rechtlich gleichgestellt werden kann, wobei diese Überlegung hier überdies nur von Bedeutung sein könnte, wenn das vor dem Übertragungsvorgang im Miteigentum des Beklagten und seiner Mutter gestandene Unternehmen nicht ohnehin von ihnen gemeinsam, sondern nur von der Mutter allein (etwa auf Grund einer Benützungsvereinbarung nach § 828 ABGB, eines Pachtvertrages oder einer vereinbarten Innengesellschaft) betrieben und die darauf bezügliche Schuld von ihr begrundet worden wäre.Zunächst ist dem Berufungsgericht in der Ansicht beizustimmen, daß eine Haftung des Beklagten aus dem Tatbestand Übernahme eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB schon deshalb nicht abgeleitet werden kann, weil die dazu vom Gesetz geforderte Beziehung der Schuld zu dem von der Vermögensübertragung betroffenen Unternehmen als solchem fehlt. Es ist deshalb hier entbehrlich, zu beurteilen, in welchem Ausmaß ideelle Unternehmensanteile erworben werden müssen, damit ein solcher rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang der Übernahme eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB rechtlich gleichgestellt werden kann, wobei diese Überlegung hier überdies nur von Bedeutung sein könnte, wenn das vor dem Übertragungsvorgang im Miteigentum des Beklagten und seiner Mutter gestandene Unternehmen nicht ohnehin von ihnen gemeinsam, sondern nur von der Mutter allein (etwa auf Grund einer Benützungsvereinbarung nach Paragraph 828, ABGB, eines Pachtvertrages oder einer vereinbarten Innengesellschaft) betrieben und die darauf bezügliche Schuld von ihr begrundet worden wäre.
Es ist indessen aus der gleichen Erwägung, also wegen der fehlenden Beziehung der Schuld der Überträgerin zu den dem Beklagten übertragenen Vermögensobjekten, nämlich den Miteigentumsanteilen der Liegenschaft und des auf der Liegenschaft bestehenden Unternehmens - wobei zwar nicht geklärt, aber für die Entscheidung des Streitfalles nicht erheblich ist, ob etwa die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet und deshalb als zum Betriebsvermögen gehörig anzusehen ist, in welchem Fall der übertragene 6/10 Anteil des Unternehmens zugleich den entsprechenden Liegenschaftsanteil erfaßt hätte -, nicht schon von vornherein auch die Haftung des Beklagten nach dem Tatbestand Übernahme eines Vermögens zu verneinen. Das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen V ermögen ist - läßt man die hier nicht bedeutsame Problematik außer Betracht, welcher praktische Fall eines Sondervermögens außer dem einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit, die dem Unternehmensbegriff zuzuordnen ist, mit einer nur darauf bezüglichen Schuldenhaftung überhaupt denkbar ist - jedenfalls dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers darstellte. Die gesetzliche Regelung geht nämlich von dem Gedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für die Forderungen der Gläubiger darstellt (Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage, betreffend die III. TNEs ist indessen aus der gleichen Erwägung, also wegen der fehlenden Beziehung der Schuld der Überträgerin zu den dem Beklagten übertragenen Vermögensobjekten, nämlich den Miteigentumsanteilen der Liegenschaft und des auf der Liegenschaft bestehenden Unternehmens - wobei zwar nicht geklärt, aber für die Entscheidung des Streitfalles nicht erheblich ist, ob etwa die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet und deshalb als zum Betriebsvermögen gehörig anzusehen ist, in welchem Fall der übertragene 6/10 Anteil des Unternehmens zugleich den entsprechenden Liegenschaftsanteil erfaßt hätte -, nicht schon von vornherein auch die Haftung des Beklagten nach dem Tatbestand Übernahme eines Vermögens zu verneinen. Das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen römisch fünf ermögen ist - läßt man die hier nicht bedeutsame Problematik außer Betracht, welcher praktische Fall eines Sondervermögens außer dem einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit, die dem Unternehmensbegriff zuzuordnen ist, mit einer nur darauf bezüglichen Schuldenhaftung überhaupt denkbar ist - jedenfalls dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers darstellte. Die gesetzliche Regelung geht nämlich von dem Gedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für die Forderungen der Gläubiger darstellt (Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage, betreffend die römisch drei. TN
422) und ihr Zweck ist es, zu verhüten, daß den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird (in diesem Sinne Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4], 268 zu § 419 BGB, dessen Regelungsgedanke dem § 1409 ABGB zugrunde liegt). Dabei ist es freilich unerheblich, wenn unwesentliche Teile des Vermögens des Übertragenden von der Übereignung ausgeschlossen bleiben; diese Überlegung war auch der Grund, weshalb der Gesetzgeber vermied, von dem "ganzen Vermögen" des Überträgers zu sprechen (423 des o. a. Berichtes; vgl. die gleiche Überlegung bei der Gesetzwerdung des Art. 181 des schweizerischen OR, nachzulesen bei Oser in Egger, Kommentar zum ZGB[2] V, 772; in diesem Sinne auch die Regelung des § 419 BGB; Web er in BGB-RGRK[12] II/2, Anm. 33). Die Vorinstanzen sind wohl davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb des 6/10 Anteiles des Restaurations- und Pensionsunternehmens und der - allenfalls dem Unternehmen gewidmeten und daher zum Betriebsvermögen gehörigen - Liegenschaft in W im wesentlichen das ganze damalige Vermögen seiner Mutter übernommen habe, weil bereits vorher eine Eigentumswohnung in T mit dem dazu gehörigen Grundanteil aus dem Vermögen seiner Mutter durch Verkauf an eine dritte Person ungeachtet einer allfälligen späteren "Verbücherung des Kaufvertrages" ausgeschieden sei. Es wurde dabei jedoch außer acht gelassen, daß der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens (oder Unternehmens) erst dann erfüllt ist, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils dafür geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde (§§ 426 ff.). Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen normierte Ausnahmen hier nicht vorliegen, vermag nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH (SZ 48/104 = JBl. 1976, 144 f. mit zustimmender Anm. Bydlinskis; JBl. 1977, 257; 2 Ob 520/76; 7 Ob 590/77; 1 Ob 695/77; 3 Ob 558/78 und 1 Ob 734/78) die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums zu bewirken. Anders als die Regelung des § 419 BGB, die nach positiver Anordnung bereits mit dem Gang nach Art eines Schuldbeitritts bewirkt (Larenz, Schuldrecht I[11], 479, und Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4], 267), kann nach dem Regelungszweck des § 1409 ABGB von einer Vermögensübernahme erst dann gesprochen werden, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wurde (so zutreffend Bydlinski in JBl. 1971, 136). Solange ihnen das Vermögen des Schuldners als Exekutionsobjekt zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung steht, sind sie nicht schutzbedürftig und es besteht für die Anwendung des § 1409 ABGB kein Raum. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Eigentumswohnung und der ihr zugehörige Liegenschaftsanteil in T die mit Vertrag vom 22. Juni 1976 zu einem Preis von 400 000 S verkauft wurde, ungeachtet des in dem Kaufvertrag festgelegten Übergangs von Gefahr und Besitz auf die Käuferin zum 1. Oktober 1975 (Punkt V der Beilage D) erst mit dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin aus dem Vermögen der Mutter des Beklagten ausgeschieden sein kann. Den Prozeßakten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob überhaupt und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt dieser sachenrechtlich bedeutsame Akt vorgenommen wurde. Bezüglich der vom Beklagten übernommenen 6/10 Anteile an dem Pensions- und Restaurationsunternehmen in W ist der Eigentumsübergang - ausgenommen an den allenfalls dazugehörigen, 6/10 Anteilen der Liegenschaft, auf der dieses Unternehmen betrieben wird - mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Besitzübertragung, in Ermangelung eines solchen mit dem wirksamen Vertragsabschluß selbst anzusetzen, weil die Besitzauflassung gemäß § 428 2. Halbsatz ABGB hier eine geeignete Übergabeart darstellt und die leichte Feststellbarkeit dieses Zeitpunktes aus der Vertragsurkunde dem Publizitätserfordernis hinreichend genügt.422) und ihr Zweck ist es, zu verhüten, daß den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird (in diesem Sinne Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4], 268 zu Paragraph 419, BGB, dessen Regelungsgedanke dem Paragraph 1409, ABGB zugrunde liegt). Dabei ist es freilich unerheblich, wenn unwesentliche Teile des Vermögens des Übertragenden von der Übereignung ausgeschlossen bleiben; diese Überlegung war auch der Grund, weshalb der Gesetzgeber vermied, von dem "ganzen Vermögen" des Überträgers zu sprechen (423 des o. a. Berichtes; vergleiche die gleiche Überlegung bei der Gesetzwerdung des Artikel 181, des schweizerischen OR, nachzulesen bei Oser in Egger, Kommentar zum ZGB[2] römisch fünf, 772; in diesem Sinne auch die Regelung des Paragraph 419, BGB; Web er in BGB-RGRK[12] II/2, Anmerkung 33). Die Vorinstanzen sind wohl davon ausgegangen, daß der Beklagte durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb des 6/10 Anteiles des Restaurations- und Pensionsunternehmens und der - allenfalls dem Unternehmen gewidmeten und daher zum Betriebsvermögen gehörigen - Liegenschaft in W im wesentlichen das ganze damalige Vermögen seiner Mutter übernommen habe, weil bereits vorher eine Eigentumswohnung in T mit dem dazu gehörigen Grundanteil aus dem Vermögen seiner Mutter durch Verkauf an eine dritte Person ungeachtet einer allfälligen späteren "Verbücherung des Kaufvertrages" ausgeschieden sei. Es wurde dabei jedoch außer acht gelassen, daß der Tatbestand der Übernahme eines Vermögens (oder Unternehmens) erst dann erfüllt ist, wenn die Übertragung der dazu gehörigen einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils dafür geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen wurde (Paragraphen 426, ff.). Für den Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen normierte Ausnahmen hier nicht vorliegen, vermag nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH (SZ 48/104 = JBl. 1976, 144 f. mit zustimmender Anmerkung Bydlinskis; JBl. 1977, 257; 2 Ob 520/76; 7 Ob 590/77; 1 Ob 695/77; 3 Ob 558/78 und 1 Ob 734/78) die bloße Übergabe einer Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums zu bewirken. Anders als die Regelung des Paragraph 419, BGB, die nach positiver Anordnung bereits mit dem Gang nach Art eines Schuldbeitritts bewirkt (Larenz, Schuldrecht I[11], 479, und Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts[4], 267), kann nach dem Regelungszweck des Paragraph 1409, ABGB von einer Vermögensübernahme erst dann gesprochen werden, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wurde (so zutreffend Bydlinski in JBl. 1971, 136). Solange ihnen das Vermögen des Schuldners als Exekutionsobjekt zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung steht, sind sie nicht schutzbedürftig und es besteht für die Anwendung des Paragraph 1409, ABGB kein Raum. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Eigentumswohnung und der ihr zugehörige Liegenschaftsanteil in T die mit Vertrag vom 22. Juni 1976 zu einem Preis von 400 000 S verkauft wurde, ungeachtet des in dem Kaufvertrag festgelegten Übergangs von Gefahr und Besitz auf die Käuferin zum 1. Oktober 1975 (Punkt römisch fünf der Beilage D) erst mit dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin aus dem Vermögen der Mutter des Beklagten ausgeschieden sein kann. Den Prozeßakten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob überhaupt und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt dieser sachenrechtlich bedeutsame Akt vorgenommen wurde. Bezüglich der vom Beklagten übernommenen 6/10 Anteile an dem Pensions- und Restaurationsunternehmen in W ist der Eigentumsübergang - ausgenommen an den allenfalls dazugehörigen, 6/10 Anteilen der Liegenschaft, auf der dieses Unternehmen betrieben wird - mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Besitzübertragung, in Ermangelung eines solchen mit dem wirksamen Vertragsabschluß selbst anzusetzen, weil die Besitzauflassung gemäß Paragraph 428, 2. Halbsatz ABGB hier eine geeignete Übergabeart darstellt und die leichte Feststellbarkeit dieses Zeitpunktes aus der Vertragsurkunde dem Publizitätserfordernis hinreichend genügt.
Darüber hinaus wurde von den Vorinstanzen auch nicht in Betracht gezogen, daß durch die Veräußerung der Eigentumswohnung mit dem dazu gehörigen Liegenschaftsanteil wohl die Zusammensetzung des Vermögens der Mutter des Beklagten verändert wurde, nicht aber unbedingt und jedenfalls ihr Vermögen auch seiner Höhe nach, denn anstelle des Vermögensgegenstandes Eigentumswohnung samt Liegenschaftsanteil trat der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. der Verkaufserlös. Geht man vom Regelfall aus, daß die Kaufpreisforderung bzw. der Verkaufserlös dem Verkehrswert der veräußerten Eigentumswohnung samt dem dazu gehörigen Liegenschaftsanteil entsprach, also ein echtes wirtschaftliches Äquivalent darstellte, dann wäre das Vermögen der Mutter des Beklagten durch die Veräußerung dieses Vermögensgegenstandes zwar der Zusammensetzung nach, nicht aber in seiner Höhe verändert worden, so daß der ihren Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds keine Verringerung erfahren hätte und auch nicht gesagt werden könnte, daß der Beklagte durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb des 6/10 Anteiles am Unternehmen und der Liegenschaft in W im wesentlichen das ganze damalige Vermögen seiner Mutter übernommen habe. Nur wenn die Veräußerung der Eigentumswohnung und des dazu gehörigen Liegenschaftsanteiles durch die Mutter des Beklagten zu einer derartigen Verringerung ihres Vermögens geführt haben sollte - etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten Dritter Personen o. a. -, daß der erwähnte Unternehmens- und Liegenschaftsanteil im Zeitpunkt seines Erwerbs durch den Beklagten das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen seiner Mutter darstellte, könnte dem Haftungstatbestand Übernahme eines Vermögens im Sinne des § 1409 ABGB näher getreten werden. In diesem Falle müßte jedoch berücksichtigt werden, daß unter dem Begriff Vermögen nach dieser Gesetzesstelle nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen ist, sondern als Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person (Weber a. a. O., Anm. 27 zu § 419 BGB; Reimer - Schmidt in Soergel - Sibert, BGB[10] II, 533; Becker, Kommentar zum schweizerischen ZGB VI, 835), jene Sach- und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist. Legt man diesen, nach der Lage des Einzelfalles verschieden zu beurteilenden Vermögensbegriff hier der Entscheidung zugrunde, dann kann nicht gesagt werden, daß dem 6/10 Miteigentumsanteil an dem Pensions- und Restaurationsunternehmen in W und dem 6/10 Anteil an der Liegenschaft, auf der dieses Unternehmen betrieben wird, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung der Charakter eines Vermögens in dem dargestellten Sinn beizumessen ist, denn es ist in aller Regel nicht anzunehmen, daß eine derartige Miteigentumsbeteiligung das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen einer natürlichen Person darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine typische Einzelsache, der freilich ein nicht unbedeutender wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Die analoge Anwendung des Tatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf jene rechtsgeschäftlichen Übertragsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstande haben, ist jedoch nach dem Regelungszweck der Norm nur dann vertretbar und statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. Ohne das aufgezeigte subjektive Erfordernis wäre der Erwerb von Einzelgegenständen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Werts mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden, das er in aller Regel nicht zu Überschauen vermag (in diesem Sinne Larenz, Schuldrecht I[11], 480). Diese subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutenden Einzelgegenständen eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen. Wenn aber, wie hier, der Übernehmer der Sohn der Überträgerin ist und damit zu dem auch in § 187 der III. TN genannten Personenkreis des § 32 KO gehört, rechtfertigt der dortige Grundgedanke, daß unter nahen angehörigen die Kenntnis ihrer Vermögensverhältnisse zu vermuten ist, dem Übernehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür zuzuweisen, daß ihm - d. h. hier seinem gesetzlichen Vertreter - die Eigenschaft des übernommenen Einzelgegenstandes als einziges Eigentum des Überträgers, das dessen Gläubigern als Exekutionsobjekt dienen kann, im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Erwerbs weder bekannt war noch bekannt sein mußte.Darüber hinaus wurde von den Vorinstanzen auch nicht in Betracht gezogen, daß durch die Veräußerung der Eigentumswohnung mit dem dazu gehörigen Liegenschaftsanteil wohl die Zusammensetzung des Vermögens der Mutter des Beklagten verändert wurde, nicht aber unbedingt und jedenfalls ihr Vermögen auch seiner Höhe nach, denn anstelle des Vermögensgegenstandes Eigentumswohnung samt Liegenschaftsanteil trat der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. der Verkaufserlös. Geht man vom Regelfall aus, daß die Kaufpreisforderung bzw. der Verkaufserlös dem Verkehrswert der veräußerten Eigentumswohnung samt dem dazu gehörigen Liegenschaftsanteil entsprach, also ein echtes wirtschaftliches Äquivalent darstellte, dann wäre das Vermögen der Mutter des Beklagten durch die Veräußerung dieses Vermögensgegenstandes zwar der Zusammensetzung nach, nicht aber in seiner Höhe verändert worden, so daß der ihren Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds keine Verringerung erfahren hätte und auch nicht gesagt werden könnte, daß der Beklagte durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb des 6/10 Anteiles am Unternehmen und der Liegenschaft in W im wesentlichen das ganze damalige Vermögen seiner Mutter übernommen habe. Nur wenn die Veräußerung der Eigentumswohnung und des dazu gehörigen Liegenschaftsanteiles durch die Mutter des Beklagten zu einer derartigen Verringerung ihres Vermögens geführt haben sollte - etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten Dritter Personen o. a. -, daß der erwähnte Unternehmens- und Liegenschaftsanteil im Zeitpunkt seines Erwerbs durch den Beklagten das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen seiner Mutter darstellte, könnte dem Haftungstatbestand Übernahme eines Vermögens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB näher getreten werden. In diesem Falle müßte jedoch berücksichtigt werden, daß unter dem Begriff Vermögen nach dieser Gesetzesstelle nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen ist, sondern als Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person (Weber a. a. O., Anmerkung 27 zu Paragraph 419, BGB; Reimer - Schmidt in Soergel - Sibert, BGB[10] römisch zwei, 533; Becker, Kommentar zum schweizerischen ZGB römisch sechs, 835), jene Sach- und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist. Legt man diesen, nach der Lage des Einzelfalles verschieden zu beurteilenden Vermögensbegriff hier der Entscheidung zugrunde, dann kann nicht gesagt werden, daß dem 6/10 Miteigentumsanteil an dem Pensions- und Restaurationsunternehmen in W und dem 6/10 Anteil an der Liegenschaft, auf der dieses Unternehmen betrieben wird, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung der Charakter eines Vermögens in dem dargestellten Sinn beizumessen ist, denn es ist in aller Regel nicht anzunehmen, daß eine derartige Miteigentumsbeteiligung das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen einer natürlichen Person darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine typische Einzelsache, der freilich ein nicht unbedeutender wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Die analoge Anwendung des Tatbestandes Übernahme eines Vermögens nach Paragraph 1409, ABGB auf jene rechtsgeschäftlichen Übertragsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstande haben, ist jedoch nach dem Regelungszweck der Norm nur dann vertretbar und statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. Ohne das aufgezeigte subjektive Erfordernis wäre der Erwerb von Einzelgegenständen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Werts mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden, das er in aller Regel nicht zu Überschauen vermag (in diesem Sinne Larenz, Schuldrecht I[11], 480). Diese subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes Übernahme eines Vermögens nach Paragraph 1409, ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutenden Einzelgegenständen eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen. Wenn aber, wie hier, der Übernehmer der Sohn der Überträgerin ist und damit zu dem auch in Paragraph 187, der römisch drei. TN genannten Personenkreis des Paragraph 32, KO gehört, rechtfertigt der dortige Grundgedanke, daß unter nahen angehörigen die Kenntnis ihrer Vermögensverhältnisse zu vermuten ist, dem Übernehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür zuzuweisen, daß ihm - d. h. hier seinem gesetzlichen Vertreter - die Eigenschaft des übernommenen Einzelgegenstandes als einziges Eigentum des Überträgers, das dessen Gläubigern als Exekutionsobjekt dienen kann, im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Erwerbs weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Erwägungen über die Veränderung des Vermögens der Mutter des Beklagten infolge der Übertragung ihrer 6/10 Anteile an dem Pensions- und Restaurationsunternehmen und der Liegenschaft in W, auf der sich dieses Unternehmen befindet, auf Grund des Übergabevertrages vom 12. November 1975 in der bereits oben bezüglich der Eigentumswohnung in T aufgezeigten Richtung sind jedoch zu vernachlässigen, weil nach dem Inhalt des Übergabevertrages keine dem Zugriff der Gläubiger der Überträgerin zugängige Vermögenswerte in ihr Vermögen eingeflossen sind, sondern eine echte Vermögensentblößung stattgefunden hat, die zu einer bedeutenden Verringerung, wenn nicht überhaupt zu einer Entziehung des Haftungsfonds führen mußte und gerade deshalb den tragenden Grund des Tatbestandes Haftung aus der Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB trifft.Erwägungen über die Veränderung des Vermögens der Mutter des Beklagten infolge der Übertragung ihrer 6/10 Anteile an dem Pensions- und Restaurationsunternehmen und der Liegenschaft in W, auf der sich dieses Unternehmen befindet, auf Grund des Übergabevertrages vom 12. November 1975 in der bereits oben bezüglich der Eigentumswohnung in T aufgezeigten Richtung sind jedoch zu vernachlässigen, weil nach dem Inhalt des Übergabevertrages keine dem Zugriff der Gläubiger der Überträgerin zugängige Vermögenswerte in ihr Vermögen eingeflossen sind, sondern eine echte Vermögensentblößung stattgefunden hat, die zu einer bedeutenden Verringerung, wenn nicht überhaupt zu einer Entziehung des Haftungsfonds führen mußte und gerade deshalb den tragenden Grund des Tatbestandes Haftung aus der Übernahme eines Vermögens nach Paragraph 1409, ABGB trifft.
Unter Zugrundelegung all dieser rechtlichen Erwägungen erweist sich die Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif.