Rechtssatz RS0033152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033152
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Die subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutenden Einzelgegenständen eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen, sofern der Übernehmer nicht zum in § 187Die subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes Übernahme eines Vermögens nach Paragraph 1409, ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutenden Einzelgegenständen eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen, sofern der Übernehmer nicht zum in Paragraph 187
3. Teilnov und § 32 KO genannten Personenkreis gehört.3. Teilnov und Paragraph 32, KO genannten Personenkreis gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033152
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_007