Rechtssatz RS0013219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013219
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Für die Haftungsfolgen ( § 1409 ABGB ) bei Übertragung des Anteils eines im Miteigentum von Überträger und Übernehmer stehenden Unternehmens ist ua erforderlich, daß das Unternehmen vorher allein ( zB Pacht, Innengesellschaft, Benützungsvereinbarung ) vom Überträger betrieben und die darauf bezügliche Schuld von ihm begründet wurde.Für die Haftungsfolgen ( Paragraph 1409, ABGB ) bei Übertragung des Anteils eines im Miteigentum von Überträger und Übernehmer stehenden Unternehmens ist ua erforderlich, daß das Unternehmen vorher allein ( zB Pacht, Innengesellschaft, Benützungsvereinbarung ) vom Überträger betrieben und die darauf bezügliche Schuld von ihm begründet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013219
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_002