Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht (§ 943 ABGB). Mangels Errichtung eines Notariatsaktes (§ 1 Abs 1 lit d NotZwangsG vom 25. 7. 1871, RGBl 76) steht der Klägerin ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft nur im Falle der wirklichen Übergabe derselben zu. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ist nur bescheinigt, wenn sowohl das Schenkungsversprechen als auch die wirkliche Übergabe der Liegenschaft glaubhaft gemacht sind. Wäre nur der Abschluß des Schenkungsvertrages bescheinigt, läge nicht eine nicht ausreichende Bescheinigung, sondern ein völliger Mangel der Bescheinigung des Anspruches vor, der durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (vgl Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau4 2837).Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht (Paragraph 943, ABGB). Mangels Errichtung eines Notariatsaktes (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwangsG vom 25. 7. 1871, RGBl 76) steht der Klägerin ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft nur im Falle der wirklichen Übergabe derselben zu. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ist nur bescheinigt, wenn sowohl das Schenkungsversprechen als auch die wirkliche Übergabe der Liegenschaft glaubhaft gemacht sind. Wäre nur der Abschluß des Schenkungsvertrages bescheinigt, läge nicht eine nicht ausreichende Bescheinigung, sondern ein völliger Mangel der Bescheinigung des Anspruches vor, der durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann vergleiche Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau4 2837).
Was unter wirklicher Übergabe zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen dahin, daß vom Formzwang solche Fälle ausgenommen sind, in denen zum Schenkungsvertrag noch ein anderer von diesem verschiedener als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muß sinnfällig nach außenhin bemerkbar und so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang² IV/1, 612, JBl 1967, 623, SZ 38/227, SZ 45/35 ua). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet daher nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsvertrages. Demnach stellt eine wirkliche Übergabe im Sinne des Gesetzes dar: die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung, nicht aber die Besitzauftragung (Stanzl ааО). Wirkliche Übergabe ist auch die außerbücherliche Übergabe einer Liegenschaft. Gleiches gilt für Trennstücke und ideelle Miteigentumsanteile (Stanzl ааО 613, SZ 23/383, JBl 1951, 487, JBl 1960, 492).
Zur wirklichen Übergabe ist daher derivativer Besitzerwerb des Geschenknehmers erforderlich. Durch diesen erhält der Geschenknehmer alles, was der Geschenkgeber „gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nötig ist, jeden Teil des Ganzen besonders zu übernehmen“ (§ 315 zweiter Satz ABGB). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, daß die Erblasserin der Klägerin einen Teil der Schlüssel übergeben hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes können nur dahin verstanden werden, daß die Schlüsselübergabe anläßlich und auf Grund des Schenkungsversprechens der Erblasserin am 17. 10. 1978 stattfand und nicht bloß deswegen erfolgte, um der Klägerin den Zutritt zum Haus zwecks Betreuung der Erblasserin zu ermöglichen. Daß die Erblasserin nur einen Teil der Schlüssel übergab, erklärt sich damit, daß sie noch weiter im Hause wohnte und daher Schlüssel benötigte. Dies schließt die Übergabe des Sachbesitzes an der Liegenschaft nicht aus. Als Akt der Übergabe ist auch die, wenn auch nicht hinreichend bescheinigte Erklärung der Erblasserin, daß die Klägerin bereits mit dem Umbau im Erdgeschoß beginnen könne, zu werten, weil dadurch der Klägerin die Verfügungsmacht über die Liegenschaft eingeräumt wurde. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Anspruch zwar, wie schon das Rekursgericht dargetan hat, nicht ausreichend bescheinigt ist, daß aber auch nicht von einem völligen Mangel der Anspruchsbescheinigung gesprochen werden kann. Nach § 390 Abs 1 ЕO kann die nicht ausreichende Bescheinigung des zu sichernden Anspruches durch Sicherheitsleistung ersetzt werden, wenn die dem Gegner durch die einstweilige Verfügung drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können. Letzteres ist hier der Fall.Zur wirklichen Übergabe ist daher derivativer Besitzerwerb des Geschenknehmers erforderlich. Durch diesen erhält der Geschenknehmer alles, was der Geschenkgeber „gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nötig ist, jeden Teil des Ganzen besonders zu übernehmen“ (Paragraph 315, zweiter Satz ABGB). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, daß die Erblasserin der Klägerin einen Teil der Schlüssel übergeben hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes können nur dahin verstanden werden, daß die Schlüsselübergabe anläßlich und auf Grund des Schenkungsversprechens der Erblasserin am 17. 10. 1978 stattfand und nicht bloß deswegen erfolgte, um der Klägerin den Zutritt zum Haus zwecks Betreuung der Erblasserin zu ermöglichen. Daß die Erblasserin nur einen Teil der Schlüssel übergab, erklärt sich damit, daß sie noch weiter im Hause wohnte und daher Schlüssel benötigte. Dies schließt die Übergabe des Sachbesitzes an der Liegenschaft nicht aus. Als Akt der Übergabe ist auch die, wenn auch nicht hinreichend bescheinigte Erklärung der Erblasserin, daß die Klägerin bereits mit dem Umbau im Erdgeschoß beginnen könne, zu werten, weil dadurch der Klägerin die Verfügungsmacht über die Liegenschaft eingeräumt wurde. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Anspruch zwar, wie schon das Rekursgericht dargetan hat, nicht ausreichend bescheinigt ist, daß aber auch nicht von einem völligen Mangel der Anspruchsbescheinigung gesprochen werden kann. Nach Paragraph 390, Absatz eins, ЕO kann die nicht ausreichende Bescheinigung des zu sichernden Anspruches durch Sicherheitsleistung ersetzt werden, wenn die dem Gegner durch die einstweilige Verfügung drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können. Letzteres ist hier der Fall.
Die Gefährdung des zu sichernden Anspruches ist aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes als bescheinigt anzusehen. Die erbserklärten Erben erklärten sich im Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Gerichtskommissär lediglich bereit, über das Nachlaßvermögen bis zur Erlassung des über ihre Schlußanträge ergehenden Beschlusses nicht zu verfügen. Da dieser Beschluß bereits erlassen wurde, ist das Rekursgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nunmehr die von den erbserklärten Erben schon vor dieser Erklärung in Angriff genommene Veräußerung der Liegenschaft droht und daher die Vereitlung oder erhebliche Erschwerung der Verwirklichung des zu sichernden Anspruches zu besorgen ist.
Die Zulässigkeit der Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes trotz Einantwortung des Nachlasses, ist, wenn auch aus anderen als den vom Rekursgericht dargelegten Gründen, zu bejahen. Die Bestimmung des § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB findet nicht Anwendung, weil sie die Sicherung von gegen einen Erben gerichteten Forderungen betrifft und die Klägerin nicht Erbengläubigerin ist. Die Verpflichtung zur bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ist jedoch eine Nachlaßschuld, zu deren Sicherung in der Zeit zwischen der Einantwortung des Nachlasses und der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Erben noch gegen die Verlassenschaft, vertreten durch die Erben, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des § 382 Z 6 ЕO erlassen und vollzogen werden kann (vgl Heller-Berger-Stix 223 f., EvBl 1975/226, 3 Ob 118/76).Die Zulässigkeit der Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes trotz Einantwortung des Nachlasses, ist, wenn auch aus anderen als den vom Rekursgericht dargelegten Gründen, zu bejahen. Die Bestimmung des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB findet nicht Anwendung, weil sie die Sicherung von gegen einen Erben gerichteten Forderungen betrifft und die Klägerin nicht Erbengläubigerin ist. Die Verpflichtung zur bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ist jedoch eine Nachlaßschuld, zu deren Sicherung in der Zeit zwischen der Einantwortung des Nachlasses und der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Erben noch gegen die Verlassenschaft, vertreten durch die Erben, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, ЕO erlassen und vollzogen werden kann vergleiche Heller-Berger-Stix 223 f., EvBl 1975/226, 3 Ob 118/76).
Die Kaution dient zur Sicherstellung des dem Gegner durch die etwa sich als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzanspruches und der Kosten. Wenn die Frage, ob und in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden für die Antragsgegnerin entstehen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, genügt wohl die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution (SZ 42/125 ua), doch ist auch unter diesem Gesichtspunkt die vom Erstgericht festgesetzte Kaution in Anbetracht des Wertes der Liegenschaft zu niedrig. Nach der derzeitigen Aktenlage erscheint zur Sicherstellung der Beklagten eine Kaution von S 50.000,-- als ausreichend und angemessen. Sollte sich diese Kaution als unzureichend herausstellen, besteht noch immer die Möglichkeit einer Erhöhung.
Dem Revisionsrekurs war daher nur teilweise Folge zu geben und die Sicherheit auf S 50.000,-- zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO und 78, 402 EO (Kostenbemessungsgrundlage S 30.000,--).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO und 78, 402 EO (Kostenbemessungsgrundlage S 30.000,--).