Rechtssatz RS0005325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005325
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft ist nur bescheinigt, wenn sowohl das Schenkungsversprechen als auch die wirkliche Übergabe der Liegenschaft glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 558/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 558/78
RZ 1979/17 S 62
- 2 Ob 76/18t
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 76/18t
Vgl; nur: Ein Schenkungsvertrag setzt sowohl das Schenkungsversprechen als auch die wirkliche Übergabe der Liegenschaft voraus. (T1)
Beisatz: Allein die physische Übergabe und der einseitige Glaube an eine Schenkung kann weder den Schenkungsvertrag ersetzen, noch kann aus ihr per se auf einen Schenkungswillen geschlossen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005325
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0030OB00558_7800000_001