Rechtssatz RS0033211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0033211
Entscheidungsdatum
13.09.2001
Rechtssatz
Durch die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes ändert sich wohl die Zusammensetzung des Vermögens, nicht aber unbedingt auch seine Höhe, denn anstelle des veräußerten Vermögensgegenstandes tritt der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw der Verkaufserlös. Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB zum Tragen kommen.Durch die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes ändert sich wohl die Zusammensetzung des Vermögens, nicht aber unbedingt auch seine Höhe, denn anstelle des veräußerten Vermögensgegenstandes tritt der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw der Verkaufserlös. Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 749/78
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 749/78
Veröff: SZ 52/12 = EvBl 1979/93 S 290 = JBl 1980,95
- 2 Ob 561/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 561/82
Auch
- 6 Ob 543/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 543/86
Auch; Veröff: SZ 59/163 = EvBl 1987/203 S 756 = RdW 1987,297
- 7 Ob 534/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 534/88
Auch; Veröff: SZ 61/49 = JBl 1988,381
- 6 Ob 605/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 605/90
Vgl aber; Veröff: ÖBA 1991,383
- 13 Os 83/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 83/93
Vgl auch; nur: Nur wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds, etwa infolge eines unechten, nicht äquivalenten Kaufpreises, einer uneinbringlichen Kaufpreisforderung, einer gleichzeitigen Verfügung über die Kaufpreisforderung oder über den Kaufpreis selbst zugunsten dritter Personen oder ähnliches (Ausmaß blieb offen) verringert wird, kann der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB zum Tragen kommen. (T1)
- 1 Ob 521/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 521/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/221
- 7 Ob 274/00w
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
Auch; nur T1
- 8 Ob 51/01k
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033211
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_010