Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Berufungsgericht stützte seine Meinung über die Unvollständigkeit des Sachvorbringens der Klägerin zum Anspruchsgrund nach § 1409 ABGB ausschließlich auf die Entscheidung SZ 52/12 (= EvBl 1979/93 = JBl 1980, 95). Diese hat im Anschluß an Ertl (in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1409) tatsächlich die Ansicht vertreten, daß durch die Veräußerung eine Liegenschaft, die im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellte, zwar die Zusammensetzung des Vermögens verändert werde, nicht aber unbedingt und jedenfalls auch dessen Höhe, da anstelle des Vermögensgegenstandes Liegenschaft der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises beziehungsweise der Verkaufserlös trete, und daß eine dem Verkehrswert entsprechende Kaufpreisforderung beziehungsweise ein diesem Wert entsprechender Verkaufserlös ein echtes wirtschaftliches Äquivalent - auch für den Gläubiger! - darstelle, so daß der Haftungsfonds keine Verringerung erfahren hätte. Der genannte Rechtssatz der Entscheidung SZ 52/12 ist aber in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich abgelehnt worden (JBl 1988, 381). Danach ist die Gegenleistung des Erwerbers nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Übergebers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung gewährt wie dessen bisheriges Vermögen, wie etwa im Falle des Eintausches einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige andere Liegenschaft. Eine nicht äquivalente Gegenleistung aber liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht enspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet, wie etwa dann, wenn sie in Geld besteht. Für diesen Fall vertritt die neuere Rechtsprechung im Anschluß an die Entscheidung SZ 24/88 nunmehr die Auffassung, daß eine Haftung des Erwerbers nur dann entfällt, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es durch diesen selbst, sei es durch den Erwerber für ihn) verwendet wurde (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 286; Schwimann/Honsell, ABGB, V, § 1409 Rz 1 vorletzter und letzter Absatz; SZ 56/6 = JBl 1984, 436; JBl 1988, 381). Die Revision weist hier auch zutreffend darauf hin, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes für diese anspruchsvernichtenden Tatsachen aber nicht der Gläubiger, sondern der Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens behauptungs- und beweispflichtig wäre.Das Berufungsgericht stützte seine Meinung über die Unvollständigkeit des Sachvorbringens der Klägerin zum Anspruchsgrund nach Paragraph 1409, ABGB ausschließlich auf die Entscheidung SZ 52/12 (= EvBl 1979/93 = JBl 1980, 95). Diese hat im Anschluß an Ertl (in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1409,) tatsächlich die Ansicht vertreten, daß durch die Veräußerung eine Liegenschaft, die im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellte, zwar die Zusammensetzung des Vermögens verändert werde, nicht aber unbedingt und jedenfalls auch dessen Höhe, da anstelle des Vermögensgegenstandes Liegenschaft der Vermögensgegenstand Forderung auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises beziehungsweise der Verkaufserlös trete, und daß eine dem Verkehrswert entsprechende Kaufpreisforderung beziehungsweise ein diesem Wert entsprechender Verkaufserlös ein echtes wirtschaftliches Äquivalent - auch für den Gläubiger! - darstelle, so daß der Haftungsfonds keine Verringerung erfahren hätte. Der genannte Rechtssatz der Entscheidung SZ 52/12 ist aber in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich abgelehnt worden (JBl 1988, 381). Danach ist die Gegenleistung des Erwerbers nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Übergebers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung gewährt wie dessen bisheriges Vermögen, wie etwa im Falle des Eintausches einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige andere Liegenschaft. Eine nicht äquivalente Gegenleistung aber liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht enspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet, wie etwa dann, wenn sie in Geld besteht. Für diesen Fall vertritt die neuere Rechtsprechung im Anschluß an die Entscheidung SZ 24/88 nunmehr die Auffassung, daß eine Haftung des Erwerbers nur dann entfällt, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es durch diesen selbst, sei es durch den Erwerber für ihn) verwendet wurde (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 286; Schwimann/Honsell, ABGB, römisch fünf, Paragraph 1409, Rz 1 vorletzter und letzter Absatz; SZ 56/6 = JBl 1984, 436; JBl 1988, 381). Die Revision weist hier auch zutreffend darauf hin, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes für diese anspruchsvernichtenden Tatsachen aber nicht der Gläubiger, sondern der Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens behauptungs- und beweispflichtig wäre.
Im übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Einzelsache (Haus, Liegenschaft) nur dann ein Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB, wenn der übernommene Gegenstand - wie hier von der Klägerin auch behauptet - das im wesentlichen gesamte Vermögen des Übergebers darstellte. Die analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf solche Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben, ist aber nach dem Regelungszweck der Norm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (Ertl, aaO, Rz 4 zu § 1409; Schwimann/Honsell, aaO, Rz 7; SZ 52/12; EvBl 1980/141; BankArch 1987, 657 uva). Diese subjektive Voraussetzung ist nur dann vom Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, wenn die Übernehmer nicht, wie hier, zum Personenkreis des § 1409 Abs 2 ABGB gehören (Ertl; aaO, Rz 8; Schwimann/Honsell, aaO Rz 14; SZ 52/12; EvBl 1980/141; BankArch 1987, 657).Im übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Einzelsache (Haus, Liegenschaft) nur dann ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB, wenn der übernommene Gegenstand - wie hier von der Klägerin auch behauptet - das im wesentlichen gesamte Vermögen des Übergebers darstellte. Die analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB auf solche Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben, ist aber nach dem Regelungszweck der Norm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (Ertl, aaO, Rz 4 zu Paragraph 1409,; Schwimann/Honsell, aaO, Rz 7; SZ 52/12; EvBl 1980/141; BankArch 1987, 657 uva). Diese subjektive Voraussetzung ist nur dann vom Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, wenn die Übernehmer nicht, wie hier, zum Personenkreis des Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB gehören (Ertl; aaO, Rz 8; Schwimann/Honsell, aaO Rz 14; SZ 52/12; EvBl 1980/141; BankArch 1987, 657).
Legt man diese rechtlichen Erwägungen hier zugrunde, so reichte das Sachvorbringen der Klägerin zur schlüssigen Dartuung des Anspruchsgrundes nach § 1409 ABGB aus. Die Rechtssache erweist sich somit noch nicht als entscheidungsreif, denn es fehlt an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen, um die Frage nach der hier in Betracht kommenden und von der Klägerin (auch) geltend gemachten unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß § 1409 ABGB beantworten zu können.Legt man diese rechtlichen Erwägungen hier zugrunde, so reichte das Sachvorbringen der Klägerin zur schlüssigen Dartuung des Anspruchsgrundes nach Paragraph 1409, ABGB aus. Die Rechtssache erweist sich somit noch nicht als entscheidungsreif, denn es fehlt an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen, um die Frage nach der hier in Betracht kommenden und von der Klägerin (auch) geltend gemachten unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 1409, ABGB beantworten zu können.
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache war zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im forgesetzten Verfahren auch zu beachten haben, daß weder der Abschluß des Titelgeschäftes noch der Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen festgelegten Überganges von Gefahr und Nutzen oder die Besitzeinräumung bereits den gesetzlichen Schuldbeitritt bewirken. Ein Vermögen ist vielmehr erst dann übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung (Schwimann/Honsell, aaO, Rz 2; SZ 52/12; SZ 54/67). Es wird daher auch der maßgebliche Zeitpunkt der aufgrund des Kaufvertrages vom 3.9.1984 erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten festzustellen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache war zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im forgesetzten Verfahren auch zu beachten haben, daß weder der Abschluß des Titelgeschäftes noch der Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen festgelegten Überganges von Gefahr und Nutzen oder die Besitzeinräumung bereits den gesetzlichen Schuldbeitritt bewirken. Ein Vermögen ist vielmehr erst dann übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung (Schwimann/Honsell, aaO, Rz 2; SZ 52/12; SZ 54/67). Es wird daher auch der maßgebliche Zeitpunkt der aufgrund des Kaufvertrages vom 3.9.1984 erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten festzustellen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.