Die Revision ist berechtigt.
Der Rechtsweg ist zulässig, da die Haftung der Beklagten aus § 1409 ABGB abgeleitet wird und diese Haftung gemäß § 38 Abs 2 BSVG sogar bei einer Betriebsübernahme neben der Haftung nach dieser Gesetzesstelle besteht.Der Rechtsweg ist zulässig, da die Haftung der Beklagten aus Paragraph 1409, ABGB abgeleitet wird und diese Haftung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BSVG sogar bei einer Betriebsübernahme neben der Haftung nach dieser Gesetzesstelle besteht.
Die Beklagte bestreitet in ihrer Revision nicht mehr ihr Verschulden an der Unkenntnis der Klagsforderung. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß mit dem Übergabsvertrag die Übertragung eines Vermögens, nicht aber eines landwirtschaftlichen Unternehmens stattgefunden habe, und daß es sich bei der Forderung um eine Schuld handle, für die durch die Übergabe der Liegenschaften die Kreditbasis entzogen worden sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: In der Revision vertritt die Beklagte erstmals den Standpunkt, daß ein Unternehmen und nicht ein Vermögen übertragen worden sei. Damit setzt sich die Revisionswerberin jedoch in Widerspruch zu ihrem eigenen bisherigen Vorbringen, das auch unbekämpft in die Feststellungen eingeflossen ist, wonach in erster Linie lediglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke übergeben wurden, während die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehörigen notwendigen Maschinen, Geräte und sonstiges Zubehör schon vorher im überwiegenden Maße in ihrem Eigentum standen. Diese nunmehr durch die Beklagte vorgenommene rechtliche Umwürdigung, daß es sich um ein übergebenes Unternehmen handle, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatsächlich wird der bäuerliche Betrieb nach den getroffenen Vereinbarungen auch weiterhin vom Übergeber der Liegenschaften auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, so daß von einem übertragenen Unternehmen nicht gesprochen werden kann.
Im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft die Beklagte auch die Annahme des Berufungsgerichtes, im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages habe der Vertragsgegenstand das einzige Vermögen des Übergebers dargestellt.
Diese Rüge ist berechtigt.
Es wurde zwar unter Berufung auf Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1933 und Petrasch in ÖJZ 1983, 178, ausgesprochen, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben könne, weil er zum Tatsachenbereich gehöre (7 Ob 598/84; 8 Ob 83/85 u.a.). Hingegen wurde in den Entscheidungen 1 Ob 25/86 und 4 Ob 356/86 = RdW 1986, 272, denen sich der erkennende Senat anschließt, überzeugend ausgeführt, daß dann, wenn das Berufungsgericht in wesentlichen Punkten nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen und sonstigen Verfahrensergebnissen ausgeht, die Aktenwidrigkeit zugleich auch einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 498 Abs 1 ZPO darstellt, und es nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, eine Rechtsfrage auf der Grundlage aktenwidriger Feststellungen zu lösen und die Partei allenfalls auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, bei den übergebenen Vertragsgegenständen handle es sich um das einzige Vermögen des Übergebers in den Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung findet. Ohne Beweisergänzung hätte daher das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen. Bei dieser Frage handelt es sich auch um eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.Es wurde zwar unter Berufung auf Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1933 und Petrasch in ÖJZ 1983, 178, ausgesprochen, daß der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben könne, weil er zum Tatsachenbereich gehöre (7 Ob 598/84; 8 Ob 83/85 u.a.). Hingegen wurde in den Entscheidungen 1 Ob 25/86 und 4 Ob 356/86 = RdW 1986, 272, denen sich der erkennende Senat anschließt, überzeugend ausgeführt, daß dann, wenn das Berufungsgericht in wesentlichen Punkten nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen und sonstigen Verfahrensergebnissen ausgeht, die Aktenwidrigkeit zugleich auch einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO darstellt, und es nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, eine Rechtsfrage auf der Grundlage aktenwidriger Feststellungen zu lösen und die Partei allenfalls auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, bei den übergebenen Vertragsgegenständen handle es sich um das einzige Vermögen des Übergebers in den Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung findet. Ohne Beweisergänzung hätte daher das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen. Bei dieser Frage handelt es sich auch um eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Gemäß § 1409 ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Die Bestimmung des § 1409 ABGB, auf welche die Klage gestützt ist, geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (Ertl in Rummel ABGB Rz 1 zu § 1409; Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens bei, JBl 1967, 550 ff., insbesondere 553; SZ 56/140; SZ 54/67; JBl 1980, 95 ua.). Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes die grundbücherliche Einverleibung (SZ 54/67; SZ 48/104; JBl 1980, 95). Bei einem übernommenen Vermögen wird grundsätzlich nur für Schulden gehaftet, die zu dem Vermögen gehören. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Schulden zum übernommenen Vermögen ist allerdings dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (Ertl aaO Rz 6 zu § 1409 ABGB; SZ 52/12; EvBl 1980/141; SZ 54/67 ua.), sofern den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens ihre Haftungsgrundlage entzogen wird, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensminderung führt, da an Stelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös tritt (2 Ob 561/82). Wenn man davon ausgeht, daß der Übergeber im wesentlichen sein gesamtes Vermögen der Beklagten übertragen hat, würde daher die Beklagte für die Beitragsschulden haften. Daß es sich dabei um auf dem Gesetz beruhende Schulden handelt, ändert daran nichts, wurde doch etwa auch für Unterhaltsansprüche die Haftung bereits bejaht (Koziol aaO 554 f; SZ 14/185). Die in der Revision zitierte Entscheidung HS 5032, wonach die den Inhaber eines Unternehmens persönlich belastenden Steuern und Abgaben nicht zu den zum Unternehmen gehörigen Schulden zählen, betrifft nicht die Übernahme des gesamten Vermögens, sondern die eines einzelnen Unternehmens.Gemäß Paragraph 1409, ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Die Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB, auf welche die Klage gestützt ist, geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (Ertl in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 1409,; Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens bei, JBl 1967, 550 ff., insbesondere 553; SZ 56/140; SZ 54/67; JBl 1980, 95 ua.). Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes die grundbücherliche Einverleibung (SZ 54/67; SZ 48/104; JBl 1980, 95). Bei einem übernommenen Vermögen wird grundsätzlich nur für Schulden gehaftet, die zu dem Vermögen gehören. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Schulden zum übernommenen Vermögen ist allerdings dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (Ertl aaO Rz 6 zu Paragraph 1409, ABGB; SZ 52/12; EvBl 1980/141; SZ 54/67 ua.), sofern den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens ihre Haftungsgrundlage entzogen wird, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensminderung führt, da an Stelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös tritt (2 Ob 561/82). Wenn man davon ausgeht, daß der Übergeber im wesentlichen sein gesamtes Vermögen der Beklagten übertragen hat, würde daher die Beklagte für die Beitragsschulden haften. Daß es sich dabei um auf dem Gesetz beruhende Schulden handelt, ändert daran nichts, wurde doch etwa auch für Unterhaltsansprüche die Haftung bereits bejaht (Koziol aaO 554 f; SZ 14/185). Die in der Revision zitierte Entscheidung HS 5032, wonach die den Inhaber eines Unternehmens persönlich belastenden Steuern und Abgaben nicht zu den zum Unternehmen gehörigen Schulden zählen, betrifft nicht die Übernahme des gesamten Vermögens, sondern die eines einzelnen Unternehmens.
Hingegen würde die Beklagte nicht für die Beitragsschuld haften, wenn sie nicht im wesentlichen das gesamte Vermögen ihres Vaters übernommen hätte.
Der Beklagten ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, bei den Beitragsschulden handle es sich nicht um solche, die zum übernommenen Vermögen gehören. Die Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz umfaßt die Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung. Dabei sind pflichtversichert jeweils Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sowie gewisse im Gesetz angeführte nahe Angehörige, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt (in der Unfallversicherung: wenn sie darin tätig) sind (§ 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 BSVG). Die Pflichtversicherung hängt daher nicht vom Eigentum an den Liegenschaften sondern davon ab, ob der Versicherte den Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung führt oder der Betrieb für seine Gefahr und Rechnung geführt wird oder die Person zu den nahen Angehörigen des Versicherten zählt und in dessen Betrieb beschäftigt oder tätig ist. Daher ist etwa auch der Pächter oder der Fruchtnießer eines solchen Betriebes pflichtversichert. Lediglich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem Versicherungswert des land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes und dieser besteht wieder aus einem Hundertsatz des Einheitswertes dieses Betriebes (§§ 23 und 30 BSVG). Die Beiträge lasten daher nicht etwa anteilsmäßig auf den einzelnen zum Betrieb gehörigen Liegenschaften. Daher haftet gemäß § 38 Abs 2 BSVG der Betriebsnachfolger für die Beiträge, die sein Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers gemäß § 1409 ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurück gerechnet, im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Nur wenn der Betrieb übernommen wurde, tritt daher diese Haftung oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es, da die Beitragsschulden nicht auf den einzelnen Liegenschaften lasten, zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde.Der Beklagten ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, bei den Beitragsschulden handle es sich nicht um solche, die zum übernommenen Vermögen gehören. Die Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz umfaßt die Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung. Dabei sind pflichtversichert jeweils Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 140, führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sowie gewisse im Gesetz angeführte nahe Angehörige, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt (in der Unfallversicherung: wenn sie darin tätig) sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, BSVG). Die Pflichtversicherung hängt daher nicht vom Eigentum an den Liegenschaften sondern davon ab, ob der Versicherte den Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung führt oder der Betrieb für seine Gefahr und Rechnung geführt wird oder die Person zu den nahen Angehörigen des Versicherten zählt und in dessen Betrieb beschäftigt oder tätig ist. Daher ist etwa auch der Pächter oder der Fruchtnießer eines solchen Betriebes pflichtversichert. Lediglich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem Versicherungswert des land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes und dieser besteht wieder aus einem Hundertsatz des Einheitswertes dieses Betriebes (Paragraphen 23 und 30 BSVG). Die Beiträge lasten daher nicht etwa anteilsmäßig auf den einzelnen zum Betrieb gehörigen Liegenschaften. Daher haftet gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BSVG der Betriebsnachfolger für die Beiträge, die sein Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des Betriebsnachfolgers gemäß Paragraph 1409, ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurück gerechnet, im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Nur wenn der Betrieb übernommen wurde, tritt daher diese Haftung oder die allenfalls weitergehende Haftung nach Paragraph 1409, ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es, da die Beitragsschulden nicht auf den einzelnen Liegenschaften lasten, zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde.
Da im vorliegenden Fall der landwirtschaftliche Betrieb ungeachtet der Eigentumsübertragung an den Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Vaters der Beklagten geführt wird, und dieser auch weiterhin pflichtversichert ist, kommt eine Haftung aus der Übernahme eines Unternehmens gemäß § 1409 ABGB nicht in Frage, eine solche aus der Übernahme eines Vermögens aber nur, wenn im wesentlichen das gesamte Vermögen übernommen wurde. Das bisherige Verfahren ist daher ergänzungsbedürftig. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Da im vorliegenden Fall der landwirtschaftliche Betrieb ungeachtet der Eigentumsübertragung an den Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Vaters der Beklagten geführt wird, und dieser auch weiterhin pflichtversichert ist, kommt eine Haftung aus der Übernahme eines Unternehmens gemäß Paragraph 1409, ABGB nicht in Frage, eine solche aus der Übernahme eines Vermögens aber nur, wenn im wesentlichen das gesamte Vermögen übernommen wurde. Das bisherige Verfahren ist daher ergänzungsbedürftig. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.