Rechtssatz RS0033079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033079
Entscheidungsdatum
09.10.1986
Rechtssatz
Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach § 38 Abs 2 BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach § 1409 ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)Nur wenn ein Betrieb übernommen wurde, tritt die Haftung nach Paragraph 38, Absatz 2, BSVG oder die allenfalls weitergehende Haftung nach Paragraph 1409, ABGB ein. Wurde dagegen nur Vermögen übernommen, kann es zu einer Haftung nur kommen, wenn durch Übergabe des im wesentlichen gesamten Vermögens des Übergebers den Gläubigern die Haftungsgrundlage entzogen wurde. (Hier: landwirtschaftlicher Betrieb wurde ungeachtet der Eigentumsübertragung an der Liegenschaften nach wie vor auf Rechnung und Gefahr des Übergebers geführt und war dieser auch weiterhin pflichtversichert.)
Entscheidungstexte
- 6 Ob 543/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 543/86
Veröff: RdW 1987,297 = SZ 59/163 = EvBl 1987/203 S 756 = SZ 59/163
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033079
Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00543_8600000_001