Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Revision die Zurückweisung des Vorbringens in der Tagsatzung vom 23. Dezember 1983 rügt, ist das Rechtsmittel der beklagten Partei unzulässig.
Ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann in dritter Instanz (abgesehen von gewissen Verfahren mit Amtswegigkeitscharakter) nicht neuerlich geltend gemacht werden (Entscheidungen wie EFSlg. 41.770, 41.773 u.a.). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Zurückweisung des neuen Vorbringens Gegenstand eines eigenen Beschlusses des Erstgerichtes war, mag derselbe auch im Urteil des Erstgerichtes nur mehr in den Entscheidungsgründen behandelt worden sein, so daß sich die Berufung der beklagten Partei auch als Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung eines Vorbringens nach § 179 Abs 1 ZPO darstellte. Das Berufungsgericht hat daher bei Erledigung der Berufung in Wahrheit, wenn auch im Zusammenhang mit der Hauptsache, einen rekursgerichtlichen Beschluß gefaßt und den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt (Novak, JBl 1953, 63 Anm. 54, Fasching Kommentar II 855, Entscheidungen wie EvBl 1959/365, RZ 1976/27 oder SZ 51/32). Die Anfechtbarkeit dieses in Wahrheit bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher losgelöst von der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu betrachten, so daß sich die Revision der beklagten Partei in diesem Punkt eigentlich als Revisionsrekurs darstellt, welcher gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig ist.Ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann in dritter Instanz (abgesehen von gewissen Verfahren mit Amtswegigkeitscharakter) nicht neuerlich geltend gemacht werden (Entscheidungen wie EFSlg. 41.770, 41.773 u.a.). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Zurückweisung des neuen Vorbringens Gegenstand eines eigenen Beschlusses des Erstgerichtes war, mag derselbe auch im Urteil des Erstgerichtes nur mehr in den Entscheidungsgründen behandelt worden sein, so daß sich die Berufung der beklagten Partei auch als Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung eines Vorbringens nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO darstellte. Das Berufungsgericht hat daher bei Erledigung der Berufung in Wahrheit, wenn auch im Zusammenhang mit der Hauptsache, einen rekursgerichtlichen Beschluß gefaßt und den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt (Novak, JBl 1953, 63 Anmerkung 54, Fasching Kommentar römisch zwei 855, Entscheidungen wie EvBl 1959/365, RZ 1976/27 oder SZ 51/32). Die Anfechtbarkeit dieses in Wahrheit bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher losgelöst von der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu betrachten, so daß sich die Revision der beklagten Partei in diesem Punkt eigentlich als Revisionsrekurs darstellt, welcher gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig ist.
Damit ist die vorliegende Rechtssache so zu beurteilen, wie wenn die beklagte Partei ihr ergänzendes Vorbringen in der Tagsatzung vom 23. Dezember 1983 nicht erstattet hätte.
Von dieser Voraussetzung ausgehend, lassen sich der Revision, auch wenn diese die einzelnen Revisionsgründe vermengt, mit hinreichender Deutlichkeit doch noch folgende Beschwerdepunkte entnehmen:
a) Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, ihr Vorbringen bis zur Tagsatzung vom 23. Dezember 1983 erlaube bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht den Schluß, daß sie das Vorbringen der klagenden Partei im Schriftsatz ON 8 zugestanden habe. Ihr Schriftsatz ON 11 habe sich vielmehr nur auf die vom Erstgericht verfügte Einschränkung des Beweisthemas bezogen. Die Protokollierung des Vorbringens der beklagten Partei in der Tagsatzung vom 14. September 1983, es werde kein prozessuales Anerkenntnis abgegeben, erlaube nicht den Schluß des Erstgerichtes, es sei ungeklärt geblieben, warum die beklagte Partei zwar zugestanden aber nicht anerkannt habe, sondern die einzige Erklärung für dieses Vorbringen liege darin, daß die beklagte Partei zwar die Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Ziffern als richtig bestätigte, aber weiterhin Mängel und sonstige Beanständungen geltend machte und daher keine offene Forderung der klagenden Partei anerkannte.
b) Es sei aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die beklagte Partei selbst in ihrem Schriftsatz ON 11 vorgebracht habe, daß zur Rechnung Nr. 114 kein strittiger Betrag verbleibe, sondern die beklagte Partei habe nur erklärt, daß der Teilbetrag von 35.000 S nicht mehr strittig sei.
c) Das Berufungsurteil übergehe schließlich völlig die Rüge der beklagten Partei, sie sei zur Befundaufnahme nicht beigezogen worden, was eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bedeute.
Dem ist im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:
Die Rüge zu c) erledigt sich schon durch den Hinweis, daß die beklagte Partei entgegen ihrer jetzigen Darstellung in ihrer Berufung es überhaupt nicht als gesonderten Verfahrensmangel gerügt hatte, daß sie zur Befundaufnahme des Sachverständigen nicht beigezogen worden sei, so daß das Berufungsgericht auch keinen Anlaß hatte, zu diesem eventuellen Verfahrensverstoß Stellung zu nehmen. Der bezügliche Hinweis in der Berufung (S 4 der Berufungsschrift) lautete nur, daß die beklagte Partei in erster Instanz darauf hingewiesen habe, sie sei nicht zur Befundaufnahme zugezogen worden, worin sie einen Mangel erblicken würde, weshalb man ihr nicht Verschleppungsabsicht vorwerfen könne. Die beklagte Partei machte also die Nichtbeiziehung zur Befundaufnahme nicht dafür verantwortlich, daß ein bestimmter Tatumstand falsch ermittelt worden sei, oder dergleichen mehr, sondern dieser Umstand wurde nur als eines von mehreren Argumenten für die ihrer Meinung nach fehlende Verzögerungsabsicht ins Treffen geführt. Wie schon gesagt wurde, kann aber im Revisionsverfahren zur Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht, nicht mehr Stellung genommen werden.
Die zu b) geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Wenn das Berufungsgericht (S 7 des Berufungsurteiles) anführt, die beklagte Partei habe in ihrbm Schriftsatz ON 11 zur Rechnung Nr. 114 selbst vorgebracht, daß kein ungeklärter Betrag vorhanden sei, während in der Revision, und dies an sich durchaus zutreffend, geltend gemacht wird, ihr Vorbringen habe lediglich gelautet, daß 'sohin kein ungeklärter Betrag' vorhanden sei, so ist hier kein Unterschied erkennbar. Das Wort 'sohin' konnte sich zwar auf die Teilpost von 35.000 S beziehen, wenn aber dann die Formulierung gewählt wurde, daß wegen der bereits erfolgten Anerkennung dieses Betrages (also insofern 'sohin'!) kein ungeklärter Betrag vorhanden sei, dann heißt dies nichts anderes, als daß auch sonst zur Rechnung Nr. 114 keine ungeklärten Beträge mehr vorhanden sind;
andernfalls hätte die beklagte Partei nur etwa formulieren dürfen, daß sohin der Teilbetrag von 35.000 S nicht strittig sei, um diesen Satz so deuten zu können, wie dies die beklagte Partei jetzt in der Revision versucht.
Zu a)geht es in Wahrheit nicht um ein Problem der rechtlichen Beurteilung, sondern um die Verfahrensfrage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht (EvBl 1974/29). Das Begufungsgericht hat aber diese Verfahrensfrage zutreffend gelöst. Richtig ist zwar, daß Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich bestritten wurden, die aber auch nicht zugestanden wurden, sehr wohl beweisbedürftig sind (JBl 1948, 163, SZ 48/35, ZVR 1982/394, Fasching Kommentar III 249 und Handbuch RZ 843). Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO gibt es aber auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.Zu a)geht es in Wahrheit nicht um ein Problem der rechtlichen Beurteilung, sondern um die Verfahrensfrage, ob Paragraph 267, ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht (EvBl 1974/29). Das Begufungsgericht hat aber diese Verfahrensfrage zutreffend gelöst. Richtig ist zwar, daß Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich bestritten wurden, die aber auch nicht zugestanden wurden, sehr wohl beweisbedürftig sind (JBl 1948, 163, SZ 48/35, ZVR 1982/394, Fasching Kommentar römisch drei 249 und Handbuch RZ 843). Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO gibt es aber auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.
Wenn verschiedentlich gesagt wird, es sei ein Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung, ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorliege oder nicht (so wohl auch in ZVR 1982/394, wenngleich bezüglich der Tatsache einer Zahlung), so tritt der erkennende Senat der Auffassung bei, daß zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches 'Ermessen' zu Grunde legen (Fasching Kommentar III 246, Anm. 6), daß aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die 'unvollkommen' zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich (Fasching, ebendort).Wenn verschiedentlich gesagt wird, es sei ein Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung, ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorliege oder nicht (so wohl auch in ZVR 1982/394, wenngleich bezüglich der Tatsache einer Zahlung), so tritt der erkennende Senat der Auffassung bei, daß zwar Paragraph 267, Absatz eins, ZPO und Paragraph 272, ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches 'Ermessen' zu Grunde legen (Fasching Kommentar römisch drei 246, Anmerkung 6), daß aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die 'unvollkommen' zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich (Fasching, ebendort).
Wenn zwei Instanzen diese somit vorliegende Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (siehe die schon oben zitierten Entscheidungen EFSlg. 41.770 und 41.773 oder Entscheidungen wie MietSlg. 34.772 und 35.800). Selbst wenn aber wegen des vorliegenden Sonderfalles, daß die Frage der Unwirksamkeit des mehrfach erwähnten nachträglichen Vorbringens wegen Verschleppungsabsicht erst im Berufungsverfahren endgültig erledigt wurde, hier die Verfahrensrüge zulassen wollte, wäre für die beklagte Partei aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Eine Prüfung des gesamten Vorbringens der klagenden Partei und der beklagten Partei bis zur Tagsatzung vom 23. Dezember 1983 (das ergänzende Vorbringen der beklagten Partei wurde ja rechtskräftig zurückgewiesen) ergibt nämlich, daß die Vorinstanzen zutreffend von einem schlüssigen Geständnis ausgingen.
Das Vorbringen der klagenden Partei in ihrem Schriftsatz ON 8 war unmißverständlich. Die beklagte Partei hat dazu in der Folge nicht einfach nur geschwiegen, sondern sie nahm im Schriftsatz ON 11 eindeutig zu der neuen Prozeßlage in einer Weise Stellung, die die Darstellung der klagenden Partei sozusagen zu Grunde legte und mit ihr im sachlichen Einklang stand (Fasching Handbuch RZ 843). Dabei geht es nicht nur um den schon oben behandelten Satz zur Rechnung Nr. 114, es sei sohin (weil nämlich der letzte strittig gebliebene Betrag auch anerkannt werde), kein ungeklärter Betrag vorhanden. Sondern bei anderen Positionen wird durchaus gesagt, daß hier, weil eben noch alles strittig sei, auf dem bisherigen Standpunkt verharrt werde (z.B.
bezüglich der Rechnung Nr. 261 Punkt A 'es bleibt daher die von mir
vorgenommene Reduktion ...... aufrecht' oder zu Rechnung Nr. 261
Punkt B: 'Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß ...... hiefür
...... vereinbart wurde', was auch die von der klagenden Partei
behauptete Regelung durch einen weitgehenden Generalvergleich zu Grunde legt). Dazu kommt, daß die beklagte Partei im Sinne der Behauptungen der klagenden Partei über diese nachträgliche Teileinigung auch eine zusätzliche Zahlung geleistet hat, die sich der Höhe nach nicht mit den ursprünglichen Bestreitungen der beklagten Partei in Einklang bringen ließe. Diese Umstände lassen sich nur dahin würdigen, daß die von der klagenden Partei behauptete Einigung, es würden alle Zahlungen der beklagten Partei auf die Rechnung 114 angerechnet und von dieser seien nur noch 500.000 S (der Höhe nach unstrittig, dem Grunde nach aber wegen behaupteter Mehrzahlung bestritten) und 35.000 S (ursprünglich der Höhe und dem Grunde nach strittig) offen geblieben, von der beklagten Partei schlüssig zugestanden wurde, so daß diese Tatsachen nicht mehr beweisbedürftig waren.
Eine echte Rechtsrüge wurde von der beklagten Partei schon in zweiter Instanz nicht erhoben und ist auch in der Revision nicht enthalten, so daß in rechtlicher Hinsicht keine weiteren Ausführungen mehr nötig sind.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.