Rechtssatz RS0040146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040146
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar Paragraph 267, Absatz eins, ZPO und Paragraph 272, ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 507/85
Entscheidungstext OGH 10.04.1985 3 Ob 507/85
- 8 Ob 509/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 8 Ob 509/92
- 1 Ob 14/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 14/93
nur: Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T1); Veröff: SZ 66/59
- 9 ObA 196/98h
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 196/98h
- 1 Ob 183/98p
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 183/98p
nur T1
- 6 Ob 141/99z
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 141/99z
Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T2)
- 7 Ob 209/02i
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 209/02i
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 314/02b
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 314/02b
Auch; nur: Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T3)
- 8 Ob 17/04i
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 17/04i
nur: Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T4)
- 2 Ob 306/04w
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 306/04w
Vgl auch
- 4 Ob 151/07w
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 151/07w
nur T3; Beis wie T2, Beis wie T4
- 7 Ob 121/10k
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 121/10k
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 226/14g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 153/19k
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 153/19k
Auch
- 9 ObA 143/19y
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 143/19y
Vgl; nur T4
- 5 Ob 89/22g
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 5 Ob 89/22g
- 10 ObS 10/23b
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 10/23b
Vgl; Beis nur wie T2
- 7 Ob 101/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 101/24i
Beisatz wie T2
- 3 Ob 59/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 59/25k
vgl; Beisatz wie T3
- 7 Ob 134/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 134/25v
vgl
- 7 Ob 98/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 98/25z
vgl; Beisatz wie T2
- 1 Ob 84/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 84/25x
nur T2
- 3 Ob 68/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.07.2026 3 Ob 68/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040146
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19850410_OGH0002_0030OB00507_8500000_003