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Entscheidung 3 Ob 68/26k×

Entscheidung 3 Ob 68/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob68/26k

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dumarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH, *, und 2. EU*, beide vertreten durch die Grgic & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Niederlassung in Wien und Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenienten 1. D* GmbH, *, und 2. Dipl.-Ing. M*, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 1.104.550,13 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 6 R 142/25d-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der klagenden Vermieterin gegen die Beklagten, die in der Zeit zwischen November 2017 und Juni 2023 Büroflächen in einem Gesamtausmaß von rund 800 m² im Haus der Klägerin angemietet hatten. Die Klägerin begehrt den Ersatz der – näher aufgeschlüsselten – Kosten des Rückbaus der von der Beklagten vorgenommenen baulichen Änderungen im Bestandobjekt, der Kosten der Sanierung eines mangelhaft wiederhergestellten Deckenverschlusses sowie einer bei (von den Beklagten beauftragten) Bauarbeiten beschädigten Heizungsleitung, außerdem für die Zeit von August 2023 bis Februar 2025 ein Benützungsentgelt und die Feststellung der Haftung für nicht vorhersehbare Folgeschäden.

[2]                 Das Erstgericht stellte mit Teil- und Zwischenurteil die Klageforderung für die Kosten der Neuherstellung der mangelhaften Deckenergänzung als zu Recht bestehend und die – auf Investitionen in das Bestandobjekt gestützten – Gegenforderungen der Beklagten als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Beklagte insoweit zur Zahlung und wies das für diese Kosten erhobene Mehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren unbekämpft ab. Außerdem sprach es aus, dass das Klagebegehren in Bezug auf die Kosten des Rückbaus im ersten Obergeschoß dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Höhe dieser Kosten sowie über das geltend gemachte Benützungsentgelt behielt es der Endentscheidung vor.

[3]                 Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[5]         1.1 Für die Behebung von Schäden sind nur angemessene Kosten bzw die objektiv notwendigen Behebungskosten ersatzfähig vergleiche RS0115060). Dies gilt auch, wenn für die beabsichtigte Schadensbehebung das Deckungskapital begehrt wird vergleiche RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]).

[6]         1.2 Auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Behebungsaufwand für die Sanierung des Deckenverschlusses in Höhe von (nur) 39.000 EUR unter Zugrundelegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festgesetzt worden sei, geht die außerordentliche Revision nicht ein. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht die in der Berufung erhobenen methodischen Einwände auch nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern näher dargelegt, weshalb der hier zu beurteilende Fall mit der Entscheidung zu 3 Ob 72/20i, in der eine Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO kein Thema war, nicht im Widerspruch steht. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verweigerung des Rechtsschutzes, die mit den grundrechtlichen Vorgaben des Artikel 6, EMRK nicht zur Deckung zu bringen sei, ist nicht zu erkennen.

[7]         1.3 Zum Behebungsaufwand für die beschädigte Heizungsleitung (3.012,70 EUR) sind beide Vorinstanzen übereinstimmend von einem schlüssigen Tatsachengeständnis der Beklagten ausgegangen. Ob ein solches Geständnis vorliegt, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078), die bei übereinstimmender Beurteilung der Vorinstanzen als (vom Berufungsgericht verneinter) Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann vergleiche RS0040146).

[8]                 2. Gegen die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem die Gegenforderung unter Zugrundelegung der mietvertraglichen Regelung über bauliche Änderungen und Einbauten als nicht zu Recht bestehend festgestellt wurde, haben sich die Beklagten in ihrer Berufung nicht gewendet. Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573; RS0043480). Auch dazu ist der pauschale Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich mit den umfangreichen Ausführungen der Berufungsschrift nur unvollständig auseinandergesetzt, unzutreffend.

[9]         3.1 Nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO kann das Gericht über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, und zwar auch, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es somit erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt sind vergleiche RS0040935; RS0122728; RS0040743).

[10]               3.2 Mit der Begründung des Berufungsgerichts zur Entscheidung über die geltend gemachten Rückbaukosten setzt sich die außerordentliche Revision ebenfalls nicht näher auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen nur die schon in der Berufung vorgetragenen Einwände zum geschuldeten Zustand bei Rückgabe des Objekts. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, es habe eine Abänderung des Vertrags über den ursprünglich vorhandenen Zustand gegeben, hat das Berufungsgericht zutreffend als unzulässige Neuerung qualifiziert. Dass sich das Bestandobjekt im ersten Obergeschoß tatsächlich nicht in dem Zustand befindet, in dem es bei Anmietung vorhanden war, und dass sie nach dem Mietvertrag zur Wiederherstellung des Vorzustands verpflichtet sind, wird von den Beklagten nicht bestritten.

[11]               4. Die Entscheidung über das von der Klägerin geltend gemachte Benützungsentgelt hat das Erstgericht der Endentscheidung vorbehalten, weshalb dazu noch keine Entscheidung vorliegt.

[12]          5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E148248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00068.26K.0720.000

Im RIS seit

14.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260720_OGH0002_0030OB00068_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018753 Rechtssatz 22.10.1952Zivilrecht
Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht meh …
RS0040078 Rechtssatz 10.04.1985Zivilrecht
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage.
RS0040146 Rechtssatz 10.04.1985Zivilrecht
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschrän …
RS0040743 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Die Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höh …
RS0040935 Rechtssatz 10.12.1937Zivilrecht
Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.
RS0086353 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Beh …
RS0115060 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordert der Besteller das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, so hat er Anspruch auf Ersatz der objektiv notwendigen Behebungskosten.
RS0122728 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.