[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[5] 1.1 Für die Behebung von Schäden sind nur angemessene Kosten bzw die objektiv notwendigen Behebungskosten ersatzfähig (vgl RS0115060). Dies gilt auch, wenn für die beabsichtigte Schadensbehebung das Deckungskapital begehrt wird (vgl RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]). 1.1 Für die Behebung von Schäden sind nur angemessene Kosten bzw die objektiv notwendigen Behebungskosten ersatzfähig vergleiche RS0115060). Dies gilt auch, wenn für die beabsichtigte Schadensbehebung das Deckungskapital begehrt wird vergleiche RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]).
[6] 1.2 Auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Behebungsaufwand für die Sanierung des Deckenverschlusses in Höhe von (nur) 39.000 EUR unter Zugrundelegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzt worden sei, geht die außerordentliche Revision nicht ein. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht die in der Berufung erhobenen methodischen Einwände auch nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern näher dargelegt, weshalb der hier zu beurteilende Fall mit der Entscheidung zu 3 Ob 72/20i, in der eine Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO kein Thema war, nicht im Widerspruch steht. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verweigerung des Rechtsschutzes, die mit den grundrechtlichen Vorgaben des Art 6 EMRK nicht zur Deckung zu bringen sei, ist nicht zu erkennen. 1.2 Auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Behebungsaufwand für die Sanierung des Deckenverschlusses in Höhe von (nur) 39.000 EUR unter Zugrundelegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festgesetzt worden sei, geht die außerordentliche Revision nicht ein. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht die in der Berufung erhobenen methodischen Einwände auch nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern näher dargelegt, weshalb der hier zu beurteilende Fall mit der Entscheidung zu 3 Ob 72/20i, in der eine Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO kein Thema war, nicht im Widerspruch steht. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verweigerung des Rechtsschutzes, die mit den grundrechtlichen Vorgaben des Artikel 6, EMRK nicht zur Deckung zu bringen sei, ist nicht zu erkennen.
[7] 1.3 Zum Behebungsaufwand für die beschädigte Heizungsleitung (3.012,70 EUR) sind beide Vorinstanzen übereinstimmend von einem schlüssigen Tatsachengeständnis der Beklagten ausgegangen. Ob ein solches Geständnis vorliegt, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078), die bei übereinstimmender Beurteilung der Vorinstanzen als (vom Berufungsgericht verneinter) Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl RS0040146). 1.3 Zum Behebungsaufwand für die beschädigte Heizungsleitung (3.012,70 EUR) sind beide Vorinstanzen übereinstimmend von einem schlüssigen Tatsachengeständnis der Beklagten ausgegangen. Ob ein solches Geständnis vorliegt, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078), die bei übereinstimmender Beurteilung der Vorinstanzen als (vom Berufungsgericht verneinter) Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann vergleiche RS0040146).
[8] 2. Gegen die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem die Gegenforderung unter Zugrundelegung der mietvertraglichen Regelung über bauliche Änderungen und Einbauten als nicht zu Recht bestehend festgestellt wurde, haben sich die Beklagten in ihrer Berufung nicht gewendet. Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573; RS0043480). Auch dazu ist der pauschale Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich mit den umfangreichen Ausführungen der Berufungsschrift nur unvollständig auseinandergesetzt, unzutreffend.
[9] 3.1 Nach § 393 Abs 1 ZPO kann das Gericht über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, und zwar auch, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es somit erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt sind (vgl RS0040935; RS0122728; RS0040743). 3.1 Nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO kann das Gericht über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, und zwar auch, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es somit erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt sind vergleiche RS0040935; RS0122728; RS0040743).
[10] 3.2 Mit der Begründung des Berufungsgerichts zur Entscheidung über die geltend gemachten Rückbaukosten setzt sich die außerordentliche Revision ebenfalls nicht näher auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen nur die schon in der Berufung vorgetragenen Einwände zum geschuldeten Zustand bei Rückgabe des Objekts. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, es habe eine Abänderung des Vertrags über den ursprünglich vorhandenen Zustand gegeben, hat das Berufungsgericht zutreffend als unzulässige Neuerung qualifiziert. Dass sich das Bestandobjekt im ersten Obergeschoß tatsächlich nicht in dem Zustand befindet, in dem es bei Anmietung vorhanden war, und dass sie nach dem Mietvertrag zur Wiederherstellung des Vorzustands verpflichtet sind, wird von den Beklagten nicht bestritten.
[11] 4. Die Entscheidung über das von der Klägerin geltend gemachte Benützungsentgelt hat das Erstgericht der Endentscheidung vorbehalten, weshalb dazu noch keine Entscheidung vorliegt.
[12] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.