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Entscheidung 8 Ob 17/04i×

Entscheidung 8 Ob 17/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob17/04i

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen 49.735,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 4 R 181/03x-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Wesen der Bankgarantie gehört der Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft (SZ 66/140 = ÖBA 1994, 320; RdW 1986, 340; SZ 50/66; Rummel in Rummel³ Rz 5 zu Paragraph 880 a, ABGB uva). Die Revisionswerberin will nun aus der Entscheidung 1 Ob 607/89 ableiten, dass durch Bezugnahme auf den Sicherungszweck in der Garantieerklärung (.... "der vereinbarte Haftrücklass in Höhe von S 2,430.000 wird gegen Stellung einer Bankgarantie vorzeitig ausbezahlt...." die Garantieerklärung "nicht komplett abstrakt, sondern der Sicherungszweck beschränkt" ist. Abgesehen davon, dass die Entscheidung 1 Ob 607/89 mehrfach auf Kritik gestoßen ist (s. Anmerkung Dullinger zu JBl 1990, 177; Anmerkung Koch zu ÖBA 1990/213; s. auch Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210 [...] übersieht die Revisionswerberin, dass in der genannten Entscheidung nur ausgeführt wurde, dass der Begünstigte bei beschränktem Sicherungszweck den Eintritt des Garantiefalls derart substantiiert zu behaupten hat, dass der Sicherungszweck schlüssig dargetan wird. Genau diesem Erfordernis entsprach jedoch die Begünstigte aus der Garantieerklärung im vorliegenden Fall: Sie teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. 10. 2002 mit, sie habe die gesamte Auftragssumme überwiesen, da Mängel im Umfang von mehreren Millionen Schilling vorliegen, habe sie die Bankgarantie zu Recht abgerufen. Die weitere Problematik, die sich in der Entscheidung 1 Ob 607/89 stellte, dass er dort beklagten Garantin gelang, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme vom Garantiezweck nicht gedeckt war, stellt sich hier nicht. Auch in der Entscheidung 1 Ob 607/89 ging der Oberste Gerichtshof ausdrücklich davon aus, dass grundsätzlich auch bei beschränktem Sicherungszweck dem Substantiierungsgebot dadurch ausreichend entsprochen wird, dass der Garantiefall bloß schlüssig behauptet, nicht aber - wie es offenbar der Revisionswerberin vorschwebt - bewiesen werden müsste.

2. Bereits das Erstgericht hat die Frage als beweisbedürftig angesehen, ob der Haftrücklass von der Garantiebegünstigten bezahlt wurde. Das Berufungsgericht hat in Erledigung der entsprechenden Verfahrensrüge der beklagten Partei diese Auffassung geteilt. Haben aber - wie hier - zwei Instanzen die Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst, kann ein behaupteter Verstoß gegen Paragraph 267, Absatz eins, ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0040146; insbes 3 Ob 507/85).

3. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen, wonach die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, die Bank nicht berechtigt, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Nur dann, wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, ist der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen. Dabei muss jedoch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident sein (RIS-Justiz RS0017997; ÖBA 1992/334 [Koziol]; RIS-Justiz RS0018027; zuletzt 7 Ob 109/01g). Inwiefern dem Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sein soll, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, steht doch hier nicht einmal jetzt fest, dass die Garantiebegünstigte den Haftrücklass nie bezahlte.

Anmerkung

E72901 8Ob17.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00017.04I.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20040329_OGH0002_0080OB00017_04I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016939 Rechtssatz 04.05.1977Zivilrecht
Wer sich eine Bankgarantie zur Sicherung der Ansprüche ausbedingt, will in aller Regel erreichen, dass ihm Einwendungen aus dem Grundgeschäft nicht entgegengehalten werden können, und zwar nicht nur solche, die sich auf den Inhalt, sondern auch solche, die …
RS0016946 Rechtssatz 15.09.1982Zivilrecht
Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig ge …
RS0017039 Rechtssatz 05.12.1974Zivilrecht
Der Bankgarantievertrag ist ein selbständiger, von jedem anderen Schuldverhältnis unabhängiger, einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigte …
RS0018027 Rechtssatz 04.05.1977Zivilrecht
Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch …
RS0040146 Rechtssatz 10.04.1985Zivilrecht
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschrän …