Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die inhaltlich unstrittige Honorarvereinbarung (0,7 % der Investitionskosten) im Weg ergänzender Vertragsauslegung eine Rechnungslegungspflicht des Auftraggebers begründet. Eine solche Pflicht besteht idR dann, wenn der berechtigte Vertragspartner sonst seine Rechte nicht oder nicht ohne große Schwierigkeiten ausüben könnte oder über Art und Umfang seiner Rechte oder Pflichten im Unklaren bliebe (1 Ob 635/94 = ImmZ 1995, 991; RIS-Justiz RS0037083, RS0035050 T2). Das gilt insbesondere bei einer Honorarvereinbarung, die - wie hier - an Umständen in der Sphäre des Auftraggebers anknüpft. In einem solchen Fall hätten redliche und vernünftige Parteien (RIS-Justiz RS0017758) zweifellos eine Auskunftspflicht des Auftraggebers vorgesehen, um die Ermittlung und damit die Durchsetzung des Honoraranspruchs zu ermöglichen.
2. Das Berufungsgericht lässt es letztlich offen, wer Auftraggeberin der Klägerin war und ob die Beklagte deren Rechtsnachfolgerin ist. Vielmehr nimmt es eine wirksame Schuldübernahme durch die Beklagte an, mit der auch die Rechnungslegungspflicht übergegangen sei.
(a) Diese Auffassung wäre unter der Prämisse, dass eine wirksame Schuldübernahme vorlag, nicht zu beanstanden. Denn nach § 1407 ABGB sind „die Verbindlichkeiten des Übernehmers [...] mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben". Der Schuldinhalt ändert sich durch die Übernahme nicht, Ort und Zeit der Leistung und auch die Zahlungsmodalitäten bleiben gleich (Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB3 VI § 1407 Rz 1 mwN; Ertl in Rummel3 § 1407 Rz 1). Diese Regel muss grundsätzlich auch für die auf die Hauptleistung bezogenen Nebenpflichten gelten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass redliche Parteien bei einer Schuldübernahme die zur Ermittlung des Schuldinhalts erforderlichen Mitwirkungspflichten von der Hauptleistungspflicht abspalten würden. Anderes könnte sich zwar aus einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung ergeben. Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt.(a) Diese Auffassung wäre unter der Prämisse, dass eine wirksame Schuldübernahme vorlag, nicht zu beanstanden. Denn nach Paragraph 1407, ABGB sind „die Verbindlichkeiten des Übernehmers [...] mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben". Der Schuldinhalt ändert sich durch die Übernahme nicht, Ort und Zeit der Leistung und auch die Zahlungsmodalitäten bleiben gleich (Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1407, Rz 1 mwN; Ertl in Rummel3 Paragraph 1407, Rz 1). Diese Regel muss grundsätzlich auch für die auf die Hauptleistung bezogenen Nebenpflichten gelten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass redliche Parteien bei einer Schuldübernahme die zur Ermittlung des Schuldinhalts erforderlichen Mitwirkungspflichten von der Hauptleistungspflicht abspalten würden. Anderes könnte sich zwar aus einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung ergeben. Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt.
Allgemein gilt: Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen.
(b) Anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung stünde einer Verurteilung entgegen. Die Beklagte könnte dem Auskunftsanspruch daher entgegenhalten, dass sie ihn „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht erfüllen könne (RIS-Justiz RS0016423). Zweifel darüber gehen aber jedenfalls zu ihren Lasten, da sie die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt (1 Ob 302/97m = SZ 71/30; RIS-Justiz RS0109497, RS0034223). Die Negativfeststellung des Erstgerichts wirkt sich daher - unter der Prämisse einer wirksamen Schuldübernahme - gegen die Beklagte aus. Das gilt auch für die Frage, ob die Kosten (objektiv) bereits „feststehen". Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass das Projekt bereits im Jahr 2004 fertiggestellt worden sei und die Abrechnung üblicherweise innerhalb eines Jahres erfolge. Der Beweis, dass eine Abrechnung trotzdem (noch) nicht möglich wäre, ist der Beklagten nicht gelungen.
3. Diese Erwägungen gelten allerdings nur bei einer wirksamen Schuldübernahme. Das Berufungsgericht hat sich dafür ausschließlich auf die Erklärung K*****s gestützt, die Klägerin möge ihre Ansprüche in Zukunft über die Beklagte abrechnen. Entscheidend ist daher, ob K***** die Beklagte durch diese Erklärung binden konnte.
Dazu hat das Erstgericht eine (pauschale) Negativfeststellung getroffen. Nach dem Firmenbuch war K***** zum Zeitpunkt der strittigen Erklärung zwar Prokurist der Beklagten; er war jedoch nur zusammen mit einem anderen Prokuristen oder einem Vorstandsmitglied vertretungsbefugt. Die Negativfeststellung des Erstgerichts ist daher dahin zu verstehen, dass es auch keine anderen Tatsachen feststellen konnte, aus denen eine Vertretungsmacht K*****s abgeleitet werden könnte.
Das Berufungsgericht hat die diesbezügliche Beweisrüge der Klägerin nicht erledigt, sondern aus zwei anderen Gründen angenommen, dass die Erklärung für die Beklagte wirke: Zum einen habe die Beklagte die (Allein-)Vertretungsbefugnis K*****s nicht bestritten, zum anderen habe zumindest eine Anscheinsvollmacht bestanden.
3.1. Ein schlüssiges Zugeständnis iSv § 267 ZPO lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ableiten.3.1. Ein schlüssiges Zugeständnis iSv Paragraph 267, ZPO lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ableiten.
(a) § 267 ZPO bezieht sich zwar ebenso wie § 266 ZPO auf vom Gegner behauptete Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen (Rechberger in Fasching/Konecny2 III §§ 266, 267 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0111277). Verwenden die Parteien in ihrem Geständnis aber einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden (9 ObA 248/98f = DrdA 1999/58; RIS-Justiz RS0111277; vgl auch RS0039945). Ein Zugeständnis von Vertretungsmacht ist daher als Zugeständnis jener Tatsachen zu verstehen, die Vertretungsmacht begründen. Das muss auch für ein schlüssiges Zugeständnis gelten. Das Berufungsgericht war daher nicht grundsätzlich gehindert, das prozessuale Verhalten der Beklagten in diesem Sinn zu deuten.(a) Paragraph 267, ZPO bezieht sich zwar ebenso wie Paragraph 266, ZPO auf vom Gegner behauptete Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen (Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraphen 266, 267, ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0111277). Verwenden die Parteien in ihrem Geständnis aber einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden (9 ObA 248/98f = DrdA 1999/58; RIS-Justiz RS0111277; vergleiche auch RS0039945). Ein Zugeständnis von Vertretungsmacht ist daher als Zugeständnis jener Tatsachen zu verstehen, die Vertretungsmacht begründen. Das muss auch für ein schlüssiges Zugeständnis gelten. Das Berufungsgericht war daher nicht grundsätzlich gehindert, das prozessuale Verhalten der Beklagten in diesem Sinn zu deuten.
(b) Die Annahme eines schlüssigen Geständnisses kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung mit Verfahrensrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040146). Da erstmals das Berufungsgericht ein Geständnis angenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof diese Frage - anders als bei übereinstimmender Beurteilung durch die Vorinstanzen (8 Ob 17/04i) - im Revisionsverfahren überprüfen. Allerdings wird dabei wegen der Einzelfallbezogenheit idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegen (6 Ob 141/99z).
(c) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht seinen Ermessensspielraum allerdings überschritten. Denn die Klägerin hatte sich in erster Instanz nicht auf das Gespräch vom 27. April 2001 berufen. Grundlage ihres Begehrens war vielmehr die (angeblich) mit der I*****-GmbH geschlossene Honorarvereinbarung vom 14. Jänner 2000. Dort war diese Gesellschaft (faktisch) von zwei Personen vertreten gewesen, was nach den Feststellungen des Erstgerichts zur Geschäftspraxis im Konzern für eine wirksame Vertretung ausgereicht hätte (eine andere Frage ist freilich, ob diese Personen tatsächlich für die I*****-GmbH handelten und ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist, dazu unten 4). Eine nachträgliche Schuld- oder Vertragsübernahme allein durch das Verhalten K*****s hat die Klägerin nie konkret behauptet. Ihr Hinweis auf das Schreiben vom 14. August 2001 diente nur als Beleg für eine schon aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung bestehende Zahlungspflicht.
Auf dieser Grundlage gab es für die Beklagte keinen Grund, die Alleinvertretungsbefugnis K*****s zu bestreiten. Aus ihrem Schweigen kann daher keinesfalls ein schlüssiges Zugeständnis von Tatsachen abgeleitet werden, die eine solche Vertretungsbefugnis begründen.
3.2. Auch die Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht hilft der Klägerin nicht weiter.
(a) Das Berufungsgericht leitet die Anscheinsvollmacht aus dem schon oben zitierten Schreiben vom 14. August 2001 ab, das K***** auf Briefpapier der Beklagten verfasst und allein unterschriebenen hatte. Gerichtet war es an ein Tochterunternehmen der Klägerin. Das Erstgericht hatte dazu keine näheren Feststellungen getroffen, wofür es mangels konkreten Vorbringens auch keinen Anlass hatte. Die Revision zeigt daher zutreffend auf, dass das Berufungsgericht mit der Berücksichtigung dieser Urkunde die Sachverhaltsgrundlage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens verbreitert hat. Darin läge an sich ein Mangel des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0042151, insb T2).
(b) Darauf kommt es aber nicht an. Denn selbst wenn man das Schreiben der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte und zudem annähme, dass es auch der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin zugekommen sei, wären die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht nicht erfüllt. Denn nach stRspr muss dafür ein äußerer Tatbestand von demjenigen gesetzt werden, gegen den er sich auswirkt (RIS-Justiz RS0020145 T10); der Sachverhalt, aus dem der Dritte auf eine ausreichende Bevollmächtigung schließen darf, muss immer auf ein Verhalten des Geschäftsherren selbst zurückzuführen sein [T9]; es muss ein durch das Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbarer veranlasster bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken [T16].
Hier hat das Schreiben aber gerade jene Person unterfertigt, um deren angebliche (Allein-)Vertretungsmacht es geht. Daraus eine Anscheinsvollmacht abzuleiten ist ein Zirkelschluss (zuletzt etwa 6 Ob 127/05b = EvBl 2006/51; 2 Ob 171/06w). Dass K***** Geschäftspapier der Beklagten verwendete, rechtfertigt für sich allein kein Vertrauen auf die Alleinvertretungsbefugnis (1 Ob 694/78; 1 Ob 538/95 = wbl 1996, 247; RIS-Justiz RS0017976 T7, T8, T10, T11). Eine nachfolgende Genehmigung durch eine andere (kollektiv- oder allein-)vertretungsbefugte Person (6 Ob 127/05b) ist weder behauptet noch festgestellt.
3.3. Eine Bindung an Entscheidungsgründe in den Urteilen des Vorprozesses besteht selbstverständlich nicht. Dort hatte das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten in den Entscheidungsgründen bejaht, die Klage aber aus anderen Gründen abgewiesen.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen; das gilt insbesondere bei abweisenden Entscheidungen (RIS-Justiz RS0041357, RS0041331, RS0043259). Das bedeutet aber nicht, dass rechtlich völlig unerhebliche Erwägungen - hier die Bejahung der Passivlegitimation bei Abweisung der Klage aus anderen Gründen - zu einer Bindung führen könnten (vgl 4 Ob 252/03t = RZ 2004/30). Nicht einmal die Beurteilung einer - für die Entscheidung präjudiziellen - Vorfrage erwächst in Rechtskraft (RIS-Justiz RS0042554; RS0041342; RS0041180); um so weniger können Erwägungen Bindungswirkung entfalten, die für die Entscheidung im Vorprozess nicht einmal präjudiziell waren.Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen; das gilt insbesondere bei abweisenden Entscheidungen (RIS-Justiz RS0041357, RS0041331, RS0043259). Das bedeutet aber nicht, dass rechtlich völlig unerhebliche Erwägungen - hier die Bejahung der Passivlegitimation bei Abweisung der Klage aus anderen Gründen - zu einer Bindung führen könnten vergleiche 4 Ob 252/03t = RZ 2004/30). Nicht einmal die Beurteilung einer - für die Entscheidung präjudiziellen - Vorfrage erwächst in Rechtskraft (RIS-Justiz RS0042554; RS0041342; RS0041180); um so weniger können Erwägungen Bindungswirkung entfalten, die für die Entscheidung im Vorprozess nicht einmal präjudiziell waren.
3.4. Ein konkretes Vorbringen, dass und aus welchen Gründen K***** die Beklagte allein vertreten konnte, hat die Klägerin in erster Instanz - entgegen ihren Behauptungen in der Revisionsbeantwortung - nicht erstattet. Sie hat nur auf dessen Prokura verwiesen, die aber, wie ausgeführt, nach dem Firmenbuch nicht zur Alleinvertretung berechtigte. Die Vorlage von Urkunden kann ein Vorbringen nicht ersetzen. Mangels konkreten Vorbringens wäre die Negativfeststellung zur Vertretungsbefugnis daher gar nicht erforderlich gewesen. Aus demselben Grund verstießen die diesbezüglichen Erwägungen der Beweisrüge gegen das Neuerungsverbot. Deren Nichterledigung begründet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens.
Allerdings ist dieser Streitpunkt noch nicht abschließend erledigt. Denn auch der Oberste Gerichtshof darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher nicht bedacht und auf die sie die Gerichte auch nicht aufmerksam gemacht haben (4 Ob 53/07h mwN). Der Umfang von K*****s Vertretungsmacht war in erster Instanz nicht erörtert worden. Den Parteien muss daher die Möglichkeit gegeben werden, dazu ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
4. Wenn keine Schuldübernahme vorlag, könnte die Beklagte nur als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Auftraggebers zur Rechnungslegung und Zahlung verpflichtet sein. Die Klägerin bringt dazu vor, ihre Rechtsvorgängerin habe einen Vertrag mit der I*****-GmbH geschlossen, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte sei. Die Feststellungen der Vorinstanzen erlauben allerdings auch auf dieser Grundlage keine abschließende Erledigung.
4.1. Die Klägerin stützt sich auf die Honorarvereinbarung vom 14. Jänner 2000. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen wurde diese Vereinbarung auf Auftraggeberseite von K***** und G***** geschlossen. Das hätte nach der festgestellten „konzerninternen Festlegung" für eine wirksame Vertretung der I*****-GmbH genügt. Allerdings lässt das Erstgericht auf der Tatsachenebene die entscheidende Frage offen, ob K***** und G***** dabei für die I*****-GmbH, die kroatische Gesellschaft oder ein anderes Konzernunternehmen (etwa die B***** AG) handelten.
Mit wem der Vertrag zustande kam, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach der auch insofern anwendbaren Lehre vom objektiven Empfängerhorizont (6 Ob 813/83 = SZ 57/12; RIS-Justiz RS0019516) ist maßgebend, wen der Erklärungsempfänger für seinen Vertragspartner halten musste (4 Ob 251/06z = EvBl 2007/90 mwN). Dazu fehlen ausreichende Feststellungen. Für ein Handeln (zumindest auch) namens der I*****-GmbH spricht zwar, dass die Vorkorrespondenz über diese Gesellschaft abgewickelt worden war. Demgegenüber sollte die Abrechnung nach einer früheren Vereinbarung, die das Erstgericht allerdings mangels Vertretungsbefugnis des allein handelnden G***** nicht als wirksam ansah, „entweder an die B***** AG oder [die kroatische Gesellschaft] erfolgen." Das deutet eher darauf hin, dass die I*****-GmbH nicht Auftraggeberin war. Hier ist jedenfalls eine weitere Klärung erforderlich. Es wird konkret zu prüfen sein, ob K***** und G***** gegenüber T***** einen der I*****-GmbH zurechenbaren Eindruck erweckten, für die I*****-GmbH zu handeln, oder ob T***** gegebenenfalls aus anderen - der I*****-GmbH zuzurechenbaren - Gründen auf ein solches Handeln schließen konnte.
4.2. Sollte die I*****-GmbH Auftraggeberin gewesen sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beklagte in Bezug auf den hier strittigen Vertrag deren Rechtsnachfolgerin ist. Der Rechtsübergang könnte durch die am 10. Juli 2000 beschlossene Spaltung erfolgt sein. Dadurch ging der Teilbetrieb „Baubetrieb" der I*****-GmbH (letztlich) auf die Beklagte über.
Wird das Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG aufgeteilt, gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (4 Ob 241/04a = wbl 2005, 234 mwN; RIS-Justiz RS0112576). Maßgebend ist daher, wie der Spaltungsplan den Begriff des „Baubetriebs" definierte. Nur wenn dieser Vermögensteil auch den (allfälligen) Vertrag mit der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin erfasste, läge die von der Klägerin behauptete Rechtsnachfolge vor. Dazu fehlen Feststellungen.Wird das Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, SpaltG aufgeteilt, gehen gem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (4 Ob 241/04a = wbl 2005, 234 mwN; RIS-Justiz RS0112576). Maßgebend ist daher, wie der Spaltungsplan den Begriff des „Baubetriebs" definierte. Nur wenn dieser Vermögensteil auch den (allfälligen) Vertrag mit der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin erfasste, läge die von der Klägerin behauptete Rechtsnachfolge vor. Dazu fehlen Feststellungen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird mit den Parteien zunächst zu erörtern haben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die von K***** allein erklärte Schuldübernahme für die Beklagte wirkte. Bei Unwirksamkeit werden die oben zu 4.1. und 4.2. behandelten Fragen zu prüfen sein; auch dazu werden die Parteien ein konkretes Vorbringen erstatten müssen. Nach einer allenfalls erforderlichen Ergänzung des Beweisverfahrens wird das Erstgericht Feststellungen zur Wirksamkeit der Schuldübernahme (dh insbesondere zur Vertretungsmacht K*****s) sowie gegebenenfalls zu den Fragen zu treffen haben, für wen K***** und G***** am 14. Jänner 2000 handelten und ob die Beklagte in Bezug auf Verträge über das kroatische Projekt Rechtsnachfolgerin der I*****-GmbH ist. Konnte K***** die Beklagteam 27. April 2001 allein wirksam vertreten, wäre das Rechnungslegungsbegehren berechtigt. Gleiches würde gelten, wenn die I*****-GmbH aufgrund der Honorarvereinbarung vom 14. Jänner 2000 (allein oder mit anderen) zur Zahlung und damit auch zur Rechnungslegung verpflichtet war und diese Verpflichtung durch die Spaltung mit dem Teilbetrieb „Baubetrieb" auf die Beklagte überging. Sonst wäre die Klage abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.