Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch berechtigt.
Das Berufungsgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung der Sache zunächst - wie die Parteien und die Vorinstanzen - davon aus, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe; auf dieser Grundlage erachtete es nach den seiner Ansicht nach anzuwendenden Beweislastregeln die Abweisung der Klage durch das Erstgericht als zutreffend. In weiterer Folge stellt das Berufungsgericht jedoch Überlegungen über die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen an, die erkennen lassen, daß es das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneint.
Letzterem hält der Revisionswerber zutreffend entgegen, daß zwischen den Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht strittig war. Die Beklagte hat das in diesem Sinne erstattete Vorbringen des Klägers nicht nur nicht bestritten, sondern seine Behauptungen über Beginn, Ende und Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich außer Streit gestellt. Sie hat auch die Entstehung von Lohnforderungen des Klägers nicht bestritten, sondern vorgebracht, daß der ihm zustehenden Lohn ausgezahlt bzw vom Kläger selbst entnommen worden sei. Damit ist aber - wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht - das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als zugestanden zu betrachten.
Richtig ist allerdings, daß rechtliche Qualifikationen nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein können (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 267). Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden (9 ObA 196/98h; Fasching, Lehrbuch2 Rz 840). Davon muß auch hier ausgegangen werden, zumal Tatsachen, die ungeachtet der übereinstimmenden Auffassung der Parteien der Annahme eines Arbeitsverhältnisses entgegenstünden, weder behauptet noch festgestellt wurden. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Fehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremden Betrieb verweist, kann es sich weder auf entsprechende Prozeßbehauptungen der Parteien, noch auf die - überaus dürftigen - Feststellungen des Ersturteiles stützen. Daß Aufzeichnungen über den offenen Urlaub des Klägers fehlen, hat schon deshalb nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung, weil zwischen den Parteien nicht strittig ist, daß der Kläger während der Zeit des behaupteten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub konsumiert hat. Daß - wie das Berufungsgericht weiter hervorhebt - Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden und Bestätigungen der geleisteten Entgeltzahlungen fehlen, vermag aber für sich allein die übereinstimmenden Behauptungen der Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu widerlegen, wozu noch kommt, daß der Kläger nach seinem Vorbringen - Feststellungen dazu fehlen - im Einverständnis mit der Beklagten selbst Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden geführt hat. Daß eine Lebensgemeinschaft das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausschließt, hat im übrigen das Berufungsgericht selbst ausgeführt. Die des weiteren dazu zitierte Rechtsprechung, wonach in diesem Zusammenhang § 863 ABGB nicht greife, bezieht sich - wie sämtliche dazu zitierten Entscheidungen deutlich machen - auf in der Regel aus Gründen familiärer Beistandspflicht erbrachte Dienstleistungen von Familienmitgliedern. Sie ist daher auf das Verhältnis zwischen Lebensgefährten, zwischen denen einer derartige Beistandspflicht nicht besteht, nicht übertragbar. Daß Lebensgefährten konkludent ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können, ist vielmehr allgemein anerkannt (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 145). Dazu führt das Berufungsgericht im ersten Teil seiner Rechtsausführungen im übrigen selbst aus, daß die Streitteile im maßgebenden Zusammenhang ihr Verhältnis "den rechtlichen Rahmenbedingungen ... eines Arbeitsvertrages" unterworfen haben (S 7 des Berufungsurteils).Richtig ist allerdings, daß rechtliche Qualifikationen nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein können (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 267,). Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden (9 ObA 196/98h; Fasching, Lehrbuch2 Rz 840). Davon muß auch hier ausgegangen werden, zumal Tatsachen, die ungeachtet der übereinstimmenden Auffassung der Parteien der Annahme eines Arbeitsverhältnisses entgegenstünden, weder behauptet noch festgestellt wurden. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Fehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremden Betrieb verweist, kann es sich weder auf entsprechende Prozeßbehauptungen der Parteien, noch auf die - überaus dürftigen - Feststellungen des Ersturteiles stützen. Daß Aufzeichnungen über den offenen Urlaub des Klägers fehlen, hat schon deshalb nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung, weil zwischen den Parteien nicht strittig ist, daß der Kläger während der Zeit des behaupteten Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub konsumiert hat. Daß - wie das Berufungsgericht weiter hervorhebt - Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden und Bestätigungen der geleisteten Entgeltzahlungen fehlen, vermag aber für sich allein die übereinstimmenden Behauptungen der Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu widerlegen, wozu noch kommt, daß der Kläger nach seinem Vorbringen - Feststellungen dazu fehlen - im Einverständnis mit der Beklagten selbst Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden geführt hat. Daß eine Lebensgemeinschaft das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausschließt, hat im übrigen das Berufungsgericht selbst ausgeführt. Die des weiteren dazu zitierte Rechtsprechung, wonach in diesem Zusammenhang Paragraph 863, ABGB nicht greife, bezieht sich - wie sämtliche dazu zitierten Entscheidungen deutlich machen - auf in der Regel aus Gründen familiärer Beistandspflicht erbrachte Dienstleistungen von Familienmitgliedern. Sie ist daher auf das Verhältnis zwischen Lebensgefährten, zwischen denen einer derartige Beistandspflicht nicht besteht, nicht übertragbar. Daß Lebensgefährten konkludent ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können, ist vielmehr allgemein anerkannt (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 145). Dazu führt das Berufungsgericht im ersten Teil seiner Rechtsausführungen im übrigen selbst aus, daß die Streitteile im maßgebenden Zusammenhang ihr Verhältnis "den rechtlichen Rahmenbedingungen ... eines Arbeitsvertrages" unterworfen haben (S 7 des Berufungsurteils).
Dem Revisionswerber ist daher beizupflichten, daß die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, soweit darin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneint wird, weder den übereinstimmenden Prozeßstandpunkten der Parteien entspricht, noch durch die - insofern in keiner Weise aussagekräftigen - Feststellungen des Erstgerichtes gedeckt ist. Entsprechend dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ist daher vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen auszugehen.
Daß nicht feststellbar ist, in welcher Höhe Entgeltzahlungen vereinbart wurden, kann daher im Hinblick auf das unter dieser Voraussetzung jedenfalls geschuldete kollektivvertragliche Entgelt die Abweisung des Klagebegehrens nicht rechtfertigen.
Zurecht macht der Revisionswerber ferner geltend, daß die Vorinstanzen die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Entgeltzahlungen an den Kläger unrichtig beurteilt haben. Im Gegensatz zur von ihnen vertretenen Auffassung kann dem Kläger nämlich nicht entgegengehalten werden, daß nicht festgestellt werden konnte, "wieviel Entgelt dem Kläger ausgezahlt wurde". Die Beweislast für den rechtsvernichtenden Umstand der Zahlung des ihm zustehenden Lohnes trifft nämlich nicht ihn, sondern die Beklagte als Arbeitgeber. Der von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vertretene Standpunkt, daß dies erst dann gelten solle, wenn der Kläger die ihrer Ansicht nach anspruchsbegründende Tatsache eines Entgeltrückstandes bewiesen habe, stellt die eben dargelegte Grundregel der Beweislastverteilung geradezu auf den Kopf. Die vom Erstgericht getroffene negative Feststellung über Lohnzahlungen an den Kläger geht daher zu Lasten der Beklagten.
In diesem Zusammenhang ist allerdings aufzugreifen, daß sich die Beklagte in ihrem Vorbringen nicht nur auf Lohnzahlungen an den Kläger, sondern auch darauf berufen hat, daß sich der Kläger den ihm zustehenden Lohn selbst entnommen habe. Dazu hat aber das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.
Ebenso fehlen verwertbare Feststellungen über das Ausmaß der vom Kläger zu leistenden bzw. der von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Das Erstgericht hat dazu lediglich ausgeführt, "die Arbeitszeit" des Klägers nicht feststellen zu können, ohne aber klarzustellen, ob damit die von den Parteien vereinbarte Arbeitszeit oder das Ausmaß der vom Kläger tatsächlich geleisteten Arbeit gemeint ist. Diese Klarstellung ist aber erforderlich, weil vereinbarte und tatsächlich geleistete Arbeitszeit gerade unter den hier gegebenen Umständen nicht ident sein müssen. Denkbar ist auch, daß die Streitteile überhaupt keine Arbeitszeitvereinbarung getroffen haben und daher der Kläger nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu honorieren ist. Unter dieser Voraussetzung wäre er für das zeitliche Ausmaß der von ihm geleisteten Arbeit beweispflichtig. Dabei kann - entgegen der Meinung des Erstrichters - nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte in ihrem Prozeßvorbringen ausdrücklich zugestanden hat, daß der Kläger "maximal zwei Stunden pro Tag" gearbeitet hat (S 23 des Aktes). Daß er überhaupt nicht gearbeitet hat, hat sie nicht einmal behauptet.
Da das Verfahren somit nicht spruchreif ist und es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.