Rechtssatz RS0009611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009611
Entscheidungsdatum
25.11.1998
Rechtssatz
Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus § 100 ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( § 48 ASGG ).Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus Paragraph 100, ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( Paragraph 48, ASGG ).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 7/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObS 7/88
- 9 ObA 248/98f
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 248/98f
Vgl aber; Beisatz: Im Verhältnis zwischen Lebensgefährten, zwischen denen eine familiäre Beistandspflicht nicht besteht, gilt vielmehr, daß Lebensgefährten konkludent ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009611
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBS00007_8800000_002