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Entscheidung 9 ObS 7/88×

Entscheidung 9 ObS 7/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObS7/88

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga K***, Hausangestellte, Wolfsegg, Marktplatz 14, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei A*** W***, Wels, Dragonerstraße 31, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 172.775,10 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 1988, GZ 13 Rs 49/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. November 1987, GZ 26 Cgs 1120/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

römisch eins. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wird zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (zuletzt 9 Ob S 2/88). Im übrigen entspricht der Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG im Anwendungsfall ohnehin dem Paragraph 41, ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.

römisch zwei. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs durch das Berufungsgericht zutreffend ist, genügt es diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin den Begriff der sukzessiven Kompetenz vergleiche Kuderna ASGG Paragraph 65, Erl. 2 und 11, Paragraph 97, Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156) verkennt, soweit sie meint, das Erstgericht hätte der Klägerin das Insolvenz-Ausfallfeld nur "zuerkennen" dürfen. Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (Paragraph 66, ASGG; Paragraph 10, IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu vergleiche Fasching ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Der gegen die beklagte Partei gerichtete verurteilende Leistungsbefehl des erstgerichtlichen Urteilsspruches ist daher unbedenklich vergleiche etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix römisch eins 223).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E15251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBS00007.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_009OBS00007_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009417 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Auch die Beistandspflicht im Sinne des § 90 Satz 2 ABGB kann im Rahmen ( nicht aber auf Grund!) einer Vereinbarung ausgeübt werden.
RS0009611 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Daß zwischen Ehegatten Arbeitsverträge zulässig sind, ergibt sich schon aus § 100 ABGB; im Zweifel ist aber von familienhafter Mitarbeit auszugehen, soweit es sich um die Beurteilung konkludenter Arbeitsverhältnisse geht ( § 48 ASGG ).
RS0021284 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebun …
RS0056514 Rechtssatz 16.10.1984Zivilrecht
Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, da den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (hier: Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG - Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 44 Abs 2 und …
RS0077593 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Leistungen an Insolvenz-Ausfallgeld sind daher nicht "zuzuerkennen", sondern das beklagte Arbeitsamt ist zur Zahlung zu verurteilen.
RS0077599 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Nach den §§ 66 ASGG, 10 IESG wurde die Parteirolle im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem IESG den Arbeitsämtern zugewiesen.
RS0077601 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Es entspricht dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen.
RS0085868 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Der § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG entspricht im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ver …