Rechtssatz RS0085868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085868
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Rechtssatz
Der § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG entspricht im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung dieser Bestimmung als verfassungswidrig besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.Der Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG entspricht im Anwendungsfall ohnehin dem Paragraph 41, ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung dieser Bestimmung als verfassungswidrig besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085868
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBS00007_8800000_006