Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 100.Paragraph 100,
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt. Der Paragraph 98, berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Paragraph 98, gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017789
alte Dokumentnummer
N2181110269Z