Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 99.Paragraph 99,
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98,) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017788
alte Dokumentnummer
N2181110268Z