1. Zur Bindung der Erstbeklagten, der im Vorprozess vom dortigen Nebenintervenienten der Streit gem § 72 Abs 2 dZPO verkündet worden ist, an das Urteil eines deutschen Zivilgerichts1. Zur Bindung der Erstbeklagten, der im Vorprozess vom dortigen Nebenintervenienten der Streit gem Paragraph 72, Absatz 2, dZPO verkündet worden ist, an das Urteil eines deutschen Zivilgerichts
Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre (vgl dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching, ZPO² § 21 Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6), erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre vergleiche dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching, ZPO² Paragraph 21, Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6), erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.
Begründet wurde diese Entscheidung mit der Tragweite des in Art V des Protokolls Nr 1 - das dem Übereinkommen von Lugano beigefügt wurde - ausgesprochenen Vorbehalts. Danach kann die in Art 6 Nr 2 und Art 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich (wie auch in Deutschland, Spanien und der Schweiz) nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragssstaat hat, kann in Österreich nach § 21 ZPO vor Gericht geladen werden. Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art 6 Nr 2 und des Art 10 ergangen sind, werden in Österreich (und den anderen zuvor genannten Staaten) nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Der durch Österreich zu Art 6 Nr 2. LGVÜ erklärte Vorbehalt sei somit nur unter der Prämisse sinnvoll, dass die Wirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention nach Maßgabe der durch die österreichische Rechtsprechung interpretierten innerstaatlichen Rechtsordnung den Rechtswirkungen des in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Urteils über eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage weitgehend gleichzuhalten seien. Andernfalls wäre die Wirkung des Vorbehalts im Verhältnis zum Kernanliegen des Übereinkommens von Lugano, die Rechtsvereinheitlichung unter den Vertragsstaaten voranzutreiben, kontraproduktiv, festigte der Vorbehalt doch dann ein diesem Ziel zuwiderlaufendes österreichisches Partikularrecht. Der Vorbehalt Österreichs zu Art 6 Nr. 2 LGVÜ spreche also nicht für, sondern gegen jede in den Wesenskern der durch die Rechtsprechung bestimmten Interventionswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils eingreifende Tendenz zur Partikularisierung. Dieses Verständnis stützten unmissverständlich auch die Gesetzesmaterialien.Begründet wurde diese Entscheidung mit der Tragweite des in Artikel römisch fünf, des Protokolls Nr 1 - das dem Übereinkommen von Lugano beigefügt wurde - ausgesprochenen Vorbehalts. Danach kann die in Artikel 6, Nr 2 und Artikel 10, für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich (wie auch in Deutschland, Spanien und der Schweiz) nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragssstaat hat, kann in Österreich nach Paragraph 21, ZPO vor Gericht geladen werden. Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikel 6, Nr 2 und des Artikel 10, ergangen sind, werden in Österreich (und den anderen zuvor genannten Staaten) nach Titel römisch drei anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz eins, gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Der durch Österreich zu Artikel 6, Nr 2. LGVÜ erklärte Vorbehalt sei somit nur unter der Prämisse sinnvoll, dass die Wirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention nach Maßgabe der durch die österreichische Rechtsprechung interpretierten innerstaatlichen Rechtsordnung den Rechtswirkungen des in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Urteils über eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage weitgehend gleichzuhalten seien. Andernfalls wäre die Wirkung des Vorbehalts im Verhältnis zum Kernanliegen des Übereinkommens von Lugano, die Rechtsvereinheitlichung unter den Vertragsstaaten voranzutreiben, kontraproduktiv, festigte der Vorbehalt doch dann ein diesem Ziel zuwiderlaufendes österreichisches Partikularrecht. Der Vorbehalt Österreichs zu Artikel 6, Nr. 2 LGVÜ spreche also nicht für, sondern gegen jede in den Wesenskern der durch die Rechtsprechung bestimmten Interventionswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils eingreifende Tendenz zur Partikularisierung. Dieses Verständnis stützten unmissverständlich auch die Gesetzesmaterialien.
An dieser Rechtslage hat sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nach Inkrafttreten von EuGVÜ (mit 1. 12. 1998) und EuGVO (mit 1. 3. 2002) nichts geändert: Gemäß Art 65 Abs 1 lit b EuGVO tritt nämlich in Österreich an die Stelle der in der EuGVO vereinbarten Gewährleistungs- und Interventionsklage nach Art 6 Nr 2 EuGVO die Streitverkündung nach § 21 ZPO. Demnach kann jeder Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gem Art 6 Nr 2 EuGVO iVm Art 65 EuGVO der Streit verkündet werden, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Wirkung der Streitverkündung erstreckt sich gem Art 65 Abs 2 EuGVO auf jene Person, welcher der Streit verkündet wurde, und zwar auch dann, wenn sie dem Verfahren nicht beigetreten ist (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 6 EuGVO Rz 17).An dieser Rechtslage hat sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nach Inkrafttreten von EuGVÜ (mit 1. 12. 1998) und EuGVO (mit 1. 3. 2002) nichts geändert: Gemäß Artikel 65, Absatz eins, Litera b, EuGVO tritt nämlich in Österreich an die Stelle der in der EuGVO vereinbarten Gewährleistungs- und Interventionsklage nach Artikel 6, Nr 2 EuGVO die Streitverkündung nach Paragraph 21, ZPO. Demnach kann jeder Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gem Artikel 6, Nr 2 EuGVO in Verbindung mit , Artikel 65, EuGVO der Streit verkündet werden, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Wirkung der Streitverkündung erstreckt sich gem Artikel 65, Absatz 2, EuGVO auf jene Person, welcher der Streit verkündet wurde, und zwar auch dann, wenn sie dem Verfahren nicht beigetreten ist (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 6, EuGVO Rz 17).
Allgemein gilt, dass dann, wenn auf Grund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert (Fasching Lehrbuch² Rz 1511; ZfRV 1999, 110; ZfRV 2003, 151; RIS-Justiz RS0110172). Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann aber im Inland nur jene Wirkungen entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses Gerichts zukommt (SZ 71/89 = JBl 1998, 665 = ecolex 1998 <Oberhammer>).
So hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass ein im Ausland (dort: Belgien) rechtskräftig strafgerichtlich Verurteilter das gegen ihn ergangene Urteil in einem inländischen Scheidungsverfahren derart gegen sich gelten lassen muss, dass ihm die Einrede verwehrt ist, er habe die Tat, derentwegen er verurteilt worden ist, nicht begangen, sofern das ausländische Strafurteil in seinen Wirkungen einem inländischen Strafurteil gleichzuhalten ist (SZ 71/89 = JBl 1998, 665 = ecolex 1998 <Oberhammer>; RIS-Justiz RS0110169), und dass eine rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidung Bindungswirkung erzeugt, die keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt (EFSlg 93.854; ZfRV 2003, 151; 1 Ob 190/03b; RIS-Justiz RS0110172).
Nach diesen Grundsätzen erstrecken sich - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - die Wirkungen der im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts auch auf die Erstbeklagte als Streitverkündungsempfänger: Einerseits bejaht das deutsche Zivilprozessrecht die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen für einen Folgeprozess im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten oder dem Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei (vgl nur Bork in Stein/Jonas, dZPO21 § 68 Rz 4ff; Thomas/Putzo, dZPO § 68 Rz 1; Zöller, dZPO24 § 68 Rz 6), andererseits ist die grundsätzliche Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich gewährleistet (Art 33 Abs 1 EuGVVO).Nach diesen Grundsätzen erstrecken sich - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - die Wirkungen der im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts auch auf die Erstbeklagte als Streitverkündungsempfänger: Einerseits bejaht das deutsche Zivilprozessrecht die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen für einen Folgeprozess im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten oder dem Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei vergleiche nur Bork in Stein/Jonas, dZPO21 Paragraph 68, Rz 4ff; Thomas/Putzo, dZPO Paragraph 68, Rz 1; Zöller, dZPO24 Paragraph 68, Rz 6), andererseits ist die grundsätzliche Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich gewährleistet (Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO).
Dabei macht es - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen Unterschied, ob die Streitverkündung durch eine Prozesspartei oder - wie im Streitfall - durch einen Dritten, dem seinerseits der Streit verkündet wurde ("weitere Streitverkündung", § 72 Abs 2 dZPO), erfolgt ist, weil die Wirkungen einer Streitverkündung unabhängig von der Person des Streitverkünders jeweils dieselben sind (Bork aaO § 72 Rz 2). Im übrigen ist auch nach österreichischer Prozessrechtslehre nicht nur eine Partei, sondern auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, zur Streitverkündung berechtigt (Schubert aaO Rz 1 mwN). Auch umfasst die prozessuale Befugnis des Nebenintervenienten alle Prozesshandlungen, die der Unterstützung der Hauptpartei dienen (Schubert aaO § 19 Rz 4), worunter auch die Streitverkündung fällt. Voraussetzung einer Nebenintervention ist dabei ausschließlich das Bestehen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei in der Hauptsache (§ 17 Abs 1 ZPO); ein solches ist im Streitfall der Klägerin und der Erstbeklagten schon deshalb zuzuerkennen, weil sie beide als Frachtführer innerhalb einer Kette mehrerer beim schadensstiftenden Transportvorgang aufeinander folgender Frachtführer tätig waren und damit jeweils dem Rückgriff ihres Vertragspartners innerhalb der einfachen Frachtführerkette ausgesetzt sind, der im Vorprozess gegenüber dem jeweils eigenen Vertragspartner unterlegen ist (vgl Schütz in Straube, HGB³ § 432 Rz 6 mit Nachweisen zur Rsp; RdW 2000, 605; 4 Ob 313/00h = EvBl 2001/111). Auf eine vorprozessuale "Bindung" - welcher Art auch immer - zwischen Streitverkündendem und Streitverkündungsempfänger, wie sie die Beklagten als Bedingung für Nebenintervention und Bindungswirkung ansehen, kommt es hingegen nicht an.Dabei macht es - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen Unterschied, ob die Streitverkündung durch eine Prozesspartei oder - wie im Streitfall - durch einen Dritten, dem seinerseits der Streit verkündet wurde ("weitere Streitverkündung", Paragraph 72, Absatz 2, dZPO), erfolgt ist, weil die Wirkungen einer Streitverkündung unabhängig von der Person des Streitverkünders jeweils dieselben sind (Bork aaO Paragraph 72, Rz 2). Im übrigen ist auch nach österreichischer Prozessrechtslehre nicht nur eine Partei, sondern auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, zur Streitverkündung berechtigt (Schubert aaO Rz 1 mwN). Auch umfasst die prozessuale Befugnis des Nebenintervenienten alle Prozesshandlungen, die der Unterstützung der Hauptpartei dienen (Schubert aaO Paragraph 19, Rz 4), worunter auch die Streitverkündung fällt. Voraussetzung einer Nebenintervention ist dabei ausschließlich das Bestehen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei in der Hauptsache (Paragraph 17, Absatz eins, ZPO); ein solches ist im Streitfall der Klägerin und der Erstbeklagten schon deshalb zuzuerkennen, weil sie beide als Frachtführer innerhalb einer Kette mehrerer beim schadensstiftenden Transportvorgang aufeinander folgender Frachtführer tätig waren und damit jeweils dem Rückgriff ihres Vertragspartners innerhalb der einfachen Frachtführerkette ausgesetzt sind, der im Vorprozess gegenüber dem jeweils eigenen Vertragspartner unterlegen ist vergleiche Schütz in Straube, HGB³ Paragraph 432, Rz 6 mit Nachweisen zur Rsp; RdW 2000, 605; 4 Ob 313/00h = EvBl 2001/111). Auf eine vorprozessuale "Bindung" - welcher Art auch immer - zwischen Streitverkündendem und Streitverkündungsempfänger, wie sie die Beklagten als Bedingung für Nebenintervention und Bindungswirkung ansehen, kommt es hingegen nicht an.
2. Zum Umfang der Bindung
Nach der schon zuvor zitierten Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozess in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.
Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, genauer gesagt: als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind (EvBl 1999/16; EvBl 2000/80; 4 Ob 72/01v = EvBl 2001/183). Maßgebend ist daher, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre (4 Ob 72/01v = EvBl 2001/183).
Nach den maßgeblichen Ergebnissen des deutschen Vorprozesses wurde die dortige Beklagte deshalb gegenüber der Transportversicherung ihrer Auftraggeberin sachfällig, weil sie für das Verschulden des von ihr beauftragten Unterspediteurs (die hier klagende Partei) sowie des von diesem eingesetzten weiteren Unterspediteurs (die hier erstbeklagte Partei) haftet (Art 3 CMR), derer sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient hat, und in deren Gewahrsame sich das Gut befand, als es in Verlust geriet. Diese Haftung für den gänzlichen Verlust des Gutes ist nicht durch die Bestimmungen des Art 23 CMR beschränkt, weil sich die Beklagte im Vorprozess mangels substantiierter Darlegung der von ihr und ihren Subunternehmern aufgewendeten Sorgfalt die Vermutung grob fahrlässigen Handelns (Art 29 CMR) zurechnen lassen musste. Dieses Ergebnis entspricht auch der österreichischen Rechtsprechung, wonach die auf Treu und Glauben gestützte Darlegungspflicht des Frachtführers verlangt, dass er zur Entlastung von Verschulden im Streitfall die eigene Betriebsorganisation und jene seiner Erfüllungsgehilfen und die zur Sicherung des übernommenen Guts und der im Einzelfall gepflogenen Maßnahmen erläutert (RIS-Justiz RS0062591, zuletzt 6 Ob 267/01k mwN = ZVR 2002/74; Schütz aaO § 430 Rz 23 mwN).Nach den maßgeblichen Ergebnissen des deutschen Vorprozesses wurde die dortige Beklagte deshalb gegenüber der Transportversicherung ihrer Auftraggeberin sachfällig, weil sie für das Verschulden des von ihr beauftragten Unterspediteurs (die hier klagende Partei) sowie des von diesem eingesetzten weiteren Unterspediteurs (die hier erstbeklagte Partei) haftet (Artikel 3, CMR), derer sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient hat, und in deren Gewahrsame sich das Gut befand, als es in Verlust geriet. Diese Haftung für den gänzlichen Verlust des Gutes ist nicht durch die Bestimmungen des Artikel 23, CMR beschränkt, weil sich die Beklagte im Vorprozess mangels substantiierter Darlegung der von ihr und ihren Subunternehmern aufgewendeten Sorgfalt die Vermutung grob fahrlässigen Handelns (Artikel 29, CMR) zurechnen lassen musste. Dieses Ergebnis entspricht auch der österreichischen Rechtsprechung, wonach die auf Treu und Glauben gestützte Darlegungspflicht des Frachtführers verlangt, dass er zur Entlastung von Verschulden im Streitfall die eigene Betriebsorganisation und jene seiner Erfüllungsgehilfen und die zur Sicherung des übernommenen Guts und der im Einzelfall gepflogenen Maßnahmen erläutert (RIS-Justiz RS0062591, zuletzt 6 Ob 267/01k mwN = ZVR 2002/74; Schütz aaO Paragraph 430, Rz 23 mwN).
Ist demnach im Vorprozess der dort Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis mangelnden Verschuldens am Verlust des Guts trotz Streitverkündung an die ihr in der einfachen Kette von Frachtführern nachfolgenden Unterfrachtführer nicht gelungen, weil die Verlustursache unaufgeklärt geblieben ist, betrifft dies Umstände, die für das dortige Prozessergebnis notwendig waren. Die Verschuldensfrage ist damit - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - zwischen den Parteien des Vorprozesses sowie den dortigen Nebenintervenienten und Streitverkündungsempfängern endgültig beantwortet; ein (neuerliches) Aufrollen des schadensstiftenden Sachverhalts in einem nachfolgenden Regressprozess zwischen den genannten Rechtssubjekten ist infolge der Bindungswirkung der zuvor ergangenen Entscheidung ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist von der Erstbeklagten deshalb hinzunehmen, weil sie es unterlassen hat, schon im Vorprozess den Beweis mangelnden eigenen Verschuldens - und damit indirekt auch des mangelnden Verschuldens ihrer dort in Anspruch genommenen Vormänner - zu führen, obwohl ihr die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör offenstand und sie auf Grund ihrer Einbindung in die Frachtführerkette auch die Obliegenheit zum prozessualen Beistand ihres Vertragspartners traf. Die Haftung der Zweitbeklagten ist hingegen nicht Folge der Bindungswirkung, sondern beruht auf deren gesellschaftsrechtlicher Position einer persönlich haftenden Gesellschafterin.
Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - sofern es nicht zur Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin (s. unten Pkt 3.) gelangt - ohne weitere Erörterungen oder Beweisaufnahmen nicht nur davon auszugehen haben, dass sich das Frachtgut im Zeitpunkt des Verlusts in der Gewahrsame der Erstbeklagten befunden hat, sondern auch davon, dass die Erstbeklagte grobe Fahrlässigkeit iSd Art 29 und 32 CMR zu verantworten hat. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Rückgriff auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners umfasst (dazu ausführlich 4 Ob 313/00h = EvBl 2001/111).Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - sofern es nicht zur Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin (s. unten Pkt 3.) gelangt - ohne weitere Erörterungen oder Beweisaufnahmen nicht nur davon auszugehen haben, dass sich das Frachtgut im Zeitpunkt des Verlusts in der Gewahrsame der Erstbeklagten befunden hat, sondern auch davon, dass die Erstbeklagte grobe Fahrlässigkeit iSd Artikel 29 und 32 CMR zu verantworten hat. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Rückgriff auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners umfasst (dazu ausführlich 4 Ob 313/00h = EvBl 2001/111).
3. Zum Einwand mangelnder Aktivlegitimation
Die Klägerin hält die Rechtssache für spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung, weil die Beklagten kein ausreichendes Vorbringen zu dem von ihr eingewendeten Forderungsübergang gem § 67 VersVG auf den Transportversicherer erstattet hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Streitverhandlung vom 30. 1. 2003 zum Einwand der mangelnden Aktivlegitimation bei gleichzeitigem Beweisanbot vorgetragen wurde, deren Haftpflichtversicherung habe der Klägerin Sachschaden und Kosten ersetzt (Protokoll ON 29 S. 3). Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten zutreffenden rechtlichen Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Einwendung rechtfertigen demnach den Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zu diesem Thema im dort aufgezeigten Sinn.Die Klägerin hält die Rechtssache für spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung, weil die Beklagten kein ausreichendes Vorbringen zu dem von ihr eingewendeten Forderungsübergang gem Paragraph 67, VersVG auf den Transportversicherer erstattet hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Streitverhandlung vom 30. 1. 2003 zum Einwand der mangelnden Aktivlegitimation bei gleichzeitigem Beweisanbot vorgetragen wurde, deren Haftpflichtversicherung habe der Klägerin Sachschaden und Kosten ersetzt (Protokoll ON 29 S. 3). Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten zutreffenden rechtlichen Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Einwendung rechtfertigen demnach den Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zu diesem Thema im dort aufgezeigten Sinn.
Beiden Rechtsmitteln ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.