Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Behauptungs- und Beweislast über die Umstände, die für eine verlässliche Beurteilung des Verschuldens am Verlust oder der Beschädigung des Frachtgutes festgestellt werden müssen, vertritt der Oberste Gerichtshof im Bereich des Straßentransportes (zu § 429 HGB und zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. 5. 1956, BGBl 1961/138, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, CMR), aber auch des Eisenbahntransportes nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV 1980), die Auffassung, dass die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden den Frachtführer nur hinsichtlich des leichten Verschuldens trifft. Der Geschädigte hat den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers zu beweisen. Die besondere frachtrechtliche Situation könne aber dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet werde, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen könne. Den Frachtführer treffe in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (zum Straßentransport: SZ 66/89; 6 Ob 349/97k; 7 Ob 160/00f = RdW 2001, 150 = ecolex 2001, 441 mwN; zum Eisenbahntransport: 6 Ob 2200/96i = ZfVR 1997, 78 = ZVR 1998/78). Ob diese Grundsätze auch für den Luftbeförderungsvertrag, auf den die Bestimmungen des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regelungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr anzuwenden sind, gelten, ist eine erhebliche Rechtsfrage.1. Zur Behauptungs- und Beweislast über die Umstände, die für eine verlässliche Beurteilung des Verschuldens am Verlust oder der Beschädigung des Frachtgutes festgestellt werden müssen, vertritt der Oberste Gerichtshof im Bereich des Straßentransportes (zu Paragraph 429, HGB und zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. 5. 1956, BGBl 1961/138, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, CMR), aber auch des Eisenbahntransportes nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV 1980), die Auffassung, dass die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden den Frachtführer nur hinsichtlich des leichten Verschuldens trifft. Der Geschädigte hat den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers zu beweisen. Die besondere frachtrechtliche Situation könne aber dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet werde, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen könne. Den Frachtführer treffe in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (zum Straßentransport: SZ 66/89; 6 Ob 349/97k; 7 Ob 160/00f = RdW 2001, 150 = ecolex 2001, 441 mwN; zum Eisenbahntransport: 6 Ob 2200/96i = ZfVR 1997, 78 = ZVR 1998/78). Ob diese Grundsätze auch für den Luftbeförderungsvertrag, auf den die Bestimmungen des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regelungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr anzuwenden sind, gelten, ist eine erhebliche Rechtsfrage.
2. Im Revisionsverfahren ist die Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf den vorliegenden Fall nicht strittig. Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass das materielle französische Recht die Haftung des Transporteurs dem Abkommen unterstellt, vertritt aber die Auffassung, dass darin keine Darlegungspflicht des Frachtführers normiert sei. Eine solche werde nur in Deutschland aus Billigkeitserwägungen angenommen. Die Haftung des Transporteurs werde durch Art 25 WA in höherem Maß als nach Art 29 CMR bzw Art 42 CIV auf einen dolus specialis des Frachtführers eingeschränkt. Dazu ist Folgendes auszuführen:2. Im Revisionsverfahren ist die Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf den vorliegenden Fall nicht strittig. Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass das materielle französische Recht die Haftung des Transporteurs dem Abkommen unterstellt, vertritt aber die Auffassung, dass darin keine Darlegungspflicht des Frachtführers normiert sei. Eine solche werde nur in Deutschland aus Billigkeitserwägungen angenommen. Die Haftung des Transporteurs werde durch Artikel 25, WA in höherem Maß als nach Artikel 29, CMR bzw Artikel 42, CIV auf einen dolus specialis des Frachtführers eingeschränkt. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Art 25 WA sieht eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkungen des Art 22 vor, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Nach Art 29 CMR kann sich ein Frachtführer nicht auf Bestimmungen berufen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (also durch grobes Verschulden) verursacht hat. Nach der schon zitierten oberstgerichtlichen Judikatur zur Frachtführerhaftung nach den CMR trifft den Geschädigten grundsätzlich die Beweislast über das grobe Verschulden. Die Bejahung einer Darlegungspflicht des Frachtführers über die Organisation seines Unternehmens bedeutet keineswegs eine Umkehr dieser Beweislast, sie verhindert nur, dass der im Regelfall über die Organisation des Frachtführers nicht informierte Auftraggeber in einen nicht behebbaren Beweisnotstand gerät, obwohl feststeht, dass die Fracht in der Sphäre des Frachtführers verloren ging. Wenn der Frachtführer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachkommt, bleibt es Sache des Geschädigten, nachzuweisen, dass ein schuldhafter Organisationsfehler oder ein konkreter Fehler beim Transport den Schaden verursachte (6 Ob 349/97k). Die Darlegungspflicht hängt nicht vom materiellen Verschuldensbegriff, sondern von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ab. Die Parteien trifft im Zivilprozess die Wahrheitspflicht sowohl bei der Parteiaussage (§ 377 ZPO) als auch beim Parteivorbringen. Sie müssen den relevanten Sachverhalt wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt angeben (§ 178 ZPO). Die Parteien haben also prozessuale Handlungspflichten, die sich nicht zuletzt aus dem aus mehreren prozessualen Bestimmungen ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (dazu Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 134 f). Die Darlegungspflicht des Frachtführers ist nach diesem Grundsatz eine prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit.Artikel 25, WA sieht eine Durchbrechung der Haftungsbeschränkungen des Artikel 22, vor, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Nach Artikel 29, CMR kann sich ein Frachtführer nicht auf Bestimmungen berufen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (also durch grobes Verschulden) verursacht hat. Nach der schon zitierten oberstgerichtlichen Judikatur zur Frachtführerhaftung nach den CMR trifft den Geschädigten grundsätzlich die Beweislast über das grobe Verschulden. Die Bejahung einer Darlegungspflicht des Frachtführers über die Organisation seines Unternehmens bedeutet keineswegs eine Umkehr dieser Beweislast, sie verhindert nur, dass der im Regelfall über die Organisation des Frachtführers nicht informierte Auftraggeber in einen nicht behebbaren Beweisnotstand gerät, obwohl feststeht, dass die Fracht in der Sphäre des Frachtführers verloren ging. Wenn der Frachtführer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachkommt, bleibt es Sache des Geschädigten, nachzuweisen, dass ein schuldhafter Organisationsfehler oder ein konkreter Fehler beim Transport den Schaden verursachte (6 Ob 349/97k). Die Darlegungspflicht hängt nicht vom materiellen Verschuldensbegriff, sondern von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ab. Die Parteien trifft im Zivilprozess die Wahrheitspflicht sowohl bei der Parteiaussage (Paragraph 377, ZPO) als auch beim Parteivorbringen. Sie müssen den relevanten Sachverhalt wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt angeben (Paragraph 178, ZPO). Die Parteien haben also prozessuale Handlungspflichten, die sich nicht zuletzt aus dem aus mehreren prozessualen Bestimmungen ableitbaren Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (dazu Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 134 f). Die Darlegungspflicht des Frachtführers ist nach diesem Grundsatz eine prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit.
3. Da die Darlegungspflicht aus dem Prozessrecht abzuleiten ist, bedürfte es einer besonderen Begründung, dass sie beim Luftbeförderungsvertrag nicht besteht. Dazu zeigt die Revisionswerberin aber nichts auf. Die prozessuale Mitwirkungspflicht ist hier dieselbe wie in den übrigen Bereichen des Transportrechts. § 28 Abs 2 WA stützt diese Ansicht zusätzlich. Danach richtet sich das Verfahren über die Klage auf Schadenersatz nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts. Fragen der Behauptungs- und Beweislast sowie die Beweiserhebung und die Beweisregeln sind, soweit sie nicht im Art 25 WA (oder in den Bestimmungen der CMR oder der CIV) abschließend geregelt sind, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Danach bestehen aber keine Bedenken, die Darlegungspflicht des Frachtführers auch für Schadensfälle im Lufttransport zu bejahen.3. Da die Darlegungspflicht aus dem Prozessrecht abzuleiten ist, bedürfte es einer besonderen Begründung, dass sie beim Luftbeförderungsvertrag nicht besteht. Dazu zeigt die Revisionswerberin aber nichts auf. Die prozessuale Mitwirkungspflicht ist hier dieselbe wie in den übrigen Bereichen des Transportrechts. Paragraph 28, Absatz 2, WA stützt diese Ansicht zusätzlich. Danach richtet sich das Verfahren über die Klage auf Schadenersatz nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts. Fragen der Behauptungs- und Beweislast sowie die Beweiserhebung und die Beweisregeln sind, soweit sie nicht im Artikel 25, WA (oder in den Bestimmungen der CMR oder der CIV) abschließend geregelt sind, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Danach bestehen aber keine Bedenken, die Darlegungspflicht des Frachtführers auch für Schadensfälle im Lufttransport zu bejahen.
4. Dieses Ergebnis entspricht der überwiegenden deutschen Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch dort wurde zunächst für den Straßentransport eine Darlegungspflicht des Frachtführers bejaht (dazu Thume, Kommentar zur CMR Rz 49 zu Art 29 mwN), sehr früh aber auch schon für den Lufttransport. Die Darlegungspflicht soll der durch komplizierte Transportabläufe verursachten Beweisnot des Auftraggebers entgegenwirken. Die Aufklärungspflicht des Frachtführers wird mit dem prozessualen Grundsatz von Treu und Glauben begründet (Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag3 Rz 524 f mwN; Koller, Transportrecht4 Rz 9 zu Art 25 WA 1955 mwN). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) steht mit der österreichischen Judikatur zur CMR-Haftung in Einklang und bejaht auch im Lufttransportrecht die Verpflichtung des Frachtführers, "das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen" (BGH vom 21. 9. 2000, TransportR 2001, 29 [33] mwN). Dies stelle keine Umkehr der materiellen Beweislast dar. Die prozessuale Obliegenheit zur substanziellen Darlegung der Geschehensabläufe in der Organisation des Frachführers bestehe aber nur dann, wenn Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden bestünden und sich der klägerische Sachvortrag darauf berufe. Wenn der Luftfrachtführer seiner Darlegungslast nachkomme, müsse der Geschädigte den Verschuldensvorwurf des Art 25 WA beweisen. Ein solches Verschulden erblickt der BGH beispielsweise im Fehlen einer ausreichenden Ein- und Ausgangskontrolle des Transportgutes (TransportR 1989, 327).4. Dieses Ergebnis entspricht der überwiegenden deutschen Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch dort wurde zunächst für den Straßentransport eine Darlegungspflicht des Frachtführers bejaht (dazu Thume, Kommentar zur CMR Rz 49 zu Artikel 29, mwN), sehr früh aber auch schon für den Lufttransport. Die Darlegungspflicht soll der durch komplizierte Transportabläufe verursachten Beweisnot des Auftraggebers entgegenwirken. Die Aufklärungspflicht des Frachtführers wird mit dem prozessualen Grundsatz von Treu und Glauben begründet (Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag3 Rz 524 f mwN; Koller, Transportrecht4 Rz 9 zu Artikel 25, WA 1955 mwN). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) steht mit der österreichischen Judikatur zur CMR-Haftung in Einklang und bejaht auch im Lufttransportrecht die Verpflichtung des Frachtführers, "das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen" (BGH vom 21. 9. 2000, TransportR 2001, 29 [33] mwN). Dies stelle keine Umkehr der materiellen Beweislast dar. Die prozessuale Obliegenheit zur substanziellen Darlegung der Geschehensabläufe in der Organisation des Frachführers bestehe aber nur dann, wenn Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden bestünden und sich der klägerische Sachvortrag darauf berufe. Wenn der Luftfrachtführer seiner Darlegungslast nachkomme, müsse der Geschädigte den Verschuldensvorwurf des Artikel 25, WA beweisen. Ein solches Verschulden erblickt der BGH beispielsweise im Fehlen einer ausreichenden Ein- und Ausgangskontrolle des Transportgutes (TransportR 1989, 327).
Der Oberste Gerichtshof bejaht aus den dargelegten Erwägungen und im Einklang mit der zitierten Judikatur des BGH eine Darlegungspflicht des Luftfrachtführers über die Umstände seiner Betriebsorganisation und den nur dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf in gleicher Weise wie in Schadensfällen beim Straßentransport (dazu 5 Ob 74/99i = ZfRV 1999, 190). Damit stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen einer nicht oder nicht ausreichend erfolgten Darlegung des Frachtführers:
5. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt nach der in Deutschland vertretenen Auffassung zum Schluss, dass ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vorliegt und beurteilt diesen Schluss als einen durch Art 28 Abs 2 WA gedeckten Akt der Beweiswürdigung (Ruhwedel aaO Rz 527 f mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Diese Ansicht vertrat das Schweizerische Bundesgericht schon in einer Entscheidung vom 11. 7. 1972 (Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen 1973, 129 [134]). Im schon zitierten Zurückweisungsbeschluss 5 Ob 74/99i wurde die Verletzung der Darlegungspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung (einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts) behandelt, was jedenfalls dann zutreffend ist, wenn keinerlei Feststellungen über einen konkreten Sachverhalt (über die Organisation des Frachtführers und den Geschehensablauf) mangels Darlegung getroffen werden konnten (also keine Negativfeststellung dazu vorliegt) und das Obsiegen von der prozessualen Behauptungslast (Darlegungslast), die der Beweislast vorgelagert ist, abhängt. Ein (nicht revisibler) Akt der Beweiswürdigung läge dann vor, wenn die Vorinstanzen ausdrücklich ein qualifiziertes Verschulden festgestellt hätten (etwa dass die Beklagte keinerlei Kontrollorganisation eingerichtet habe) und diese Feststellung mit der fehlenden Darlegung der Organisation durch den Frachtführer begründet hätten. Im Ergebnis ist diese Frage für die Beklagte aber nicht wesentlich, weil sie eine solche Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechten könnte und ihre Rechtsrüge - wie hier - schon an der Verletzung der Darlegungsobliegenheit scheitert.5. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt nach der in Deutschland vertretenen Auffassung zum Schluss, dass ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vorliegt und beurteilt diesen Schluss als einen durch Artikel 28, Absatz 2, WA gedeckten Akt der Beweiswürdigung (Ruhwedel aaO Rz 527 f mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Diese Ansicht vertrat das Schweizerische Bundesgericht schon in einer Entscheidung vom 11. 7. 1972 (Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen 1973, 129 [134]). Im schon zitierten Zurückweisungsbeschluss 5 Ob 74/99i wurde die Verletzung der Darlegungspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung (einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts) behandelt, was jedenfalls dann zutreffend ist, wenn keinerlei Feststellungen über einen konkreten Sachverhalt (über die Organisation des Frachtführers und den Geschehensablauf) mangels Darlegung getroffen werden konnten (also keine Negativfeststellung dazu vorliegt) und das Obsiegen von der prozessualen Behauptungslast (Darlegungslast), die der Beweislast vorgelagert ist, abhängt. Ein (nicht revisibler) Akt der Beweiswürdigung läge dann vor, wenn die Vorinstanzen ausdrücklich ein qualifiziertes Verschulden festgestellt hätten (etwa dass die Beklagte keinerlei Kontrollorganisation eingerichtet habe) und diese Feststellung mit der fehlenden Darlegung der Organisation durch den Frachtführer begründet hätten. Im Ergebnis ist diese Frage für die Beklagte aber nicht wesentlich, weil sie eine solche Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechten könnte und ihre Rechtsrüge - wie hier - schon an der Verletzung der Darlegungsobliegenheit scheitert.
Zum Umfang der Darlegungspflicht ist die Revisionswerberin auf die zutreffenden Gründe der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zum Umfang der Darlegungspflicht ist die Revisionswerberin auf die zutreffenden Gründe der Berufungsentscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.