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Entscheidung 5 Ob 74/99i×

Entscheidung 5 Ob 74/99i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob74/99i

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen restl. S 396.711,-- s. A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 4 R 201/98f-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß alle für die Haftung des Spediteurs bzw Frachtführers maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere CMR, HGB, AÖSp) einen einheitlichen Begriff des groben Verschuldens unterstellen vergleiche zuletzt 1 Ob 66/98g) und daß bei grobem Verschulden keine Haftpflichtbegrenzungen greifen (Artikel 29, CMR, Paragraph 51, Litera b, AÖSp, vergleiche auch Paragraphen 414, Absatz 4, 430, Absatz 3, HGB). Demnach hat ein Fixkostenspediteur für Schäden aus grob verschuldeten Lieferverzögerungen voll zu haften, und zwar nicht nur für die Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen tatsächlichen Beförderungsdauer, wie die Revisionswerberin aus Artikel 17, Absatz eins, 19, CMR herauszulesen glaubt, sondern auch für die verspätete Bereitstellung von Fahrzeugen, die zumindest nach Paragraph 428, HGB eindeutig in die einzuhaltende Lieferfrist (Frist zur Bewirkung der Beförderung) fällt.

Die Beweislast für ein grob fahrlässig verschuldetes Überschreiten der Lieferfrist trifft zwar den Geschädigten, doch kann sich der Frachtführer (Fixkostenspediteur) nach bereits gefestigter Judikatur auf Haftungsbeschränkungen, die an gewöhnliches Verschulden gebunden sind, nur berufen, wenn er seinerseits der Verpflichtung nachgekommen ist, die billigerweise von ihm aufzuklärenden (seiner Sphäre zuzurechnenden) Umstände der Transportverzögerung darzulegen vergleiche RIS-Justiz RS0062591, zuletzt 7 Ob 145/98v; Schütz in Straube I2, Rz 2 zu Paragraph 51, AÖSp). Diese Darlegungspflicht gilt nicht nur für Umstände der Betriebsorganisation (wie sie in 6 Ob 349/98k behandelt wurden), sondern auch für den lediglich dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf vergleiche Schütz aaO), soweit sich daraus Hinderungsgründe für die Einhaltung der Lieferfrist ergeben vergleiche 7 Ob 145/98v).

Der Frachtführer, der weiß, daß die zur Verfügung stehende Transportzeit knapp, die Ablieferung des Transportgutes zu einem bestimmten Termin aber andererseits von besonderer Bedeutung für den Auftraggeber ist, handelt grob fahrlässig, wenn er den Transport nicht ohne jede vermeidbare Verzögerung ausführt vergleiche SZ 60/64). Dementsprechend hätte die Beklagte, um sich nicht der Haftung wegen des behaupteten groben Verschuldens auszusetzen, Gründe darlegen müssen, die zur eklatanten Überschreitung der angemessenen Lieferfrist geführt haben. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Plausible Gründe für die Lieferverzögerung waren nicht feststellbar. Soweit die Revisionswerberin anderes behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach hielt sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen bereits vorhandener Judikaturgrundsätze; die Rechtsfrage, ob die konkrete Fallgestaltung eine Verletzung der Darlegungspflicht des Frachtführers annahmen läßt, wurde vom Berufungsgericht ohne einen die Rechtssicherheit in Frage stellenden Beurteilungsfehler gelöst.

Anmerkung

E53601 05A00749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00074.99I.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19990323_OGH0002_0050OB00074_99I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030644 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb …
RS0049637 Rechtssatz 21.05.1980Zivilrecht
Der Spediteur kann sich bei Vorliegen groben Verschuldens nicht auf die Haftungsbeschränkungen der AÖSp berufen.
RS0062591 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschä …
RS0073798 Rechtssatz 27.08.1981Zivilrecht
An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen.
RS0073804 Rechtssatz 08.04.1987Zivilrecht
Der Frachtführer wird nur dann von seiner Haftung frei, wenn die Überschreitung der Lieferfrist durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
RS0111728 Rechtssatz 23.03.1999Zivilrecht
Ein Fixkostenspediteur hat für Schäden aus grob verschuldeten Lieferverzögerungen voll zu haften, und zwar nicht nur für die Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen tatsächlichen Beförderungsdauer, sondern auch für die verspätete Bereitstellung vo …