Rechtssatz RS0111728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111728
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Norm
CMR Art17 Abs1
CMR Art19
CMR Art29
HGB §428
Rechtssatz
Ein Fixkostenspediteur hat für Schäden aus grob verschuldeten Lieferverzögerungen voll zu haften, und zwar nicht nur für die Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen tatsächlichen Beförderungsdauer, sondern auch für die verspätete Bereitstellung von Fahrzeugen, die zumindest nach § 428 HGB eindeutig in die einzuhaltende Lieferfrist (Frist zur Bewirkung der Beförderung) fällt.Ein Fixkostenspediteur hat für Schäden aus grob verschuldeten Lieferverzögerungen voll zu haften, und zwar nicht nur für die Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen tatsächlichen Beförderungsdauer, sondern auch für die verspätete Bereitstellung von Fahrzeugen, die zumindest nach Paragraph 428, HGB eindeutig in die einzuhaltende Lieferfrist (Frist zur Bewirkung der Beförderung) fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111728
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0050OB00074_99I0000_001