Rechtssatz RS0115951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115951
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Norm
CMR Art29
Warschauer Luftverkehrsabk Art22
Warschauer Luftverkehrsabk Art25
Warschauer Luftverkehrsabk Art28
Rechtssatz
Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Art 25 des Warschauer Luftverkehrsabkommens.Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Artikel 25, des Warschauer Luftverkehrsabkommens.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 267/01k
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 267/01k
Veröff: SZ 74/191
- 1 Ob 134/02s
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
Vgl: Beisatz: Hier bestand jedoch weder ein Anlass, nach einem verschollenen Packstück zu forschen, noch ein Grund, nach einem solchen Packstück gezielt zu suchen, hatte doch die beklagte Partei, wenn auch versehentlich, die Übernahme des gesamten Frachtguts bestätigt. (T1); Veröff: SZ 2002/156
- 6 Ob 232/04t
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 232/04t
Vgl
- 9 Ob 12/05p
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 12/05p
Vgl; nur: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. (T2); Beisatz: Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T3); Veröff: SZ 2005/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115951
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00267_01K0000_001