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Rechtssatz RS0115951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115951

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Norm

CMR Art29
Warschauer Luftverkehrsabk Art22
Warschauer Luftverkehrsabk Art25
Warschauer Luftverkehrsabk Art28

Rechtssatz

Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Artikel 25, des Warschauer Luftverkehrsabkommens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 267/01k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 267/01k
    Veröff: SZ 74/191
  • 1 Ob 134/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
    Vgl: Beisatz: Hier bestand jedoch weder ein Anlass, nach einem verschollenen Packstück zu forschen, noch ein Grund, nach einem solchen Packstück gezielt zu suchen, hatte doch die beklagte Partei, wenn auch versehentlich, die Übernahme des gesamten Frachtguts bestätigt. (T1); Veröff: SZ 2002/156
  • 6 Ob 232/04t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 232/04t
    Vgl
  • 9 Ob 12/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 12/05p
    Vgl; nur: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. (T2); Beisatz: Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T3); Veröff: SZ 2005/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115951

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060OB00267_01K0000_001