Die Revision der Beklagten ist jedoch zulässig und auch berechtigt, weil das Berufungsgericht zwar die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftungsbeschränkung des Frachtführers (unter anderem nach Art 23 Abs 3 iVm Art 29 Abs 1 CMR), zur Beweislast des Geschädigten und zur Darlegungspflicht des Frachtführers (SZ 66/89; SZ 69/134; RIS-Justiz RS0062591) zutreffend wiedergegeben, jedoch unrichtig und im Widerspruch zu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen angewendet hat. Jener Entscheidung, die vom Berufungsgericht zitiert wurde (6 Ob 267/01k = SZ 74/191), lag ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort wurde das Transportgut offenbar aus einem Zwischenlager mit vollautomatischem Lagersystem gestohlen; die Beklagte hatte das Transportgut nur EDV-mäßig behandelt und zu Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen nichts vorgetragen. In der Entscheidung 6 Ob 349/97k hat der Oberste Gerichtshof jedoch bei einem keineswegs umfassenderen Vorbringen des beklagten Frachtführers wie im vorliegenden Fall über die Art der Versendung des Transportguts und der Transportorganisation die Erfüllung der Darlegungspflicht bejaht und (unter Hinweis auf Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, Transportrecht1991, 209 f) ausgesprochen, die Beweislast, dass der Beklagte durch eine schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt habe, verbleibe beim Geschädigten. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wurde die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, wann, wo und wie die Sendung in Verlust geraten sei. In dieser Entscheidung wurde weiters betont, dass nicht jeder Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Es sei einleuchtend, dass gerade Schnittstellen im Transport gefahrenträchtig seien. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass im modernen Massenverkehr und bei Massenabfertigung - wenn Sammelladung und nicht etwa wertvolle Stückgutversendung vereinbart sei - der Verlust einzelner Stücke nie gänzlich ausgeschlossen werden könne. In dem der Entscheidung 7 Ob 160/00f (RdW 2001/168, 150) zugrunde liegenden Verfahren traf das Erstgericht ebenfalls die Feststellung, dass nicht geklärt werden könne, wann, an welchem Ort und auf welche Weise die in Verlust geratene Teilladung nach Übergabe an das Transportunternehmen verloren gegangen sei. Auch in dieser Entscheidung betonte der Oberste Gerichtshof, dass die Beweislast, dass der Frachtführer etwa durch eine schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt habe, verbleibe dem Geschädigten, dessen Auskunftsanspruch nämlich nicht so weit gehen dürfe, dass er faktisch eine Entlastungspflicht des Frachtführers und damit eine Beweislastumkehr schaffe, die sich nach Art 41 Abs 2 CMR (wonach jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben werde, nichtig sei) verbiete. Die Ansicht, dass der Ersatzberechtigte seiner Beweispflicht für ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln des Frachtführers schon Genüge getan habe, wenn dieser die Schadensursache nicht erklären könne und dies praktisch bedeute, dass nur eine vollständige Aufklärung der Schadensursache zur Entlastung des Frachtführers führen könne, sei abzulehnen. Lasse sich die Schadensursache letztlich nicht erklären, treffe das „non liquet“ den Anspruchsteller. Denn in der Regel der Fälle, in denen sich der Frachtführer nicht entlasten könne, bleibe auch der Verschuldensgrad offen, so dass das Misslingen des Entlastungsbeweises hinsichtlich des Verschuldengrads zur Haftung des Frachtführers ohne die Beschränkungen der Art 17 ff CMR führen würde. Dies sei aber nicht Sinn der Haftungsregelungen der CMR. Daran ändere auch die Pflicht des Frachtführers nichts, in zumutbarem Rahmen zur Aufklärung der Ursachen des in seinen Bereich eingetretenen Schadens beizutragen. Ein möglicher Verlust des Ladeguts beim Umladen begründe noch kein grobes Verschulden.Die Revision der Beklagten ist jedoch zulässig und auch berechtigt, weil das Berufungsgericht zwar die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftungsbeschränkung des Frachtführers (unter anderem nach Artikel 23, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 29, Absatz eins, CMR), zur Beweislast des Geschädigten und zur Darlegungspflicht des Frachtführers (SZ 66/89; SZ 69/134; RIS-Justiz RS0062591) zutreffend wiedergegeben, jedoch unrichtig und im Widerspruch zu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen angewendet hat. Jener Entscheidung, die vom Berufungsgericht zitiert wurde (6 Ob 267/01k = SZ 74/191), lag ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort wurde das Transportgut offenbar aus einem Zwischenlager mit vollautomatischem Lagersystem gestohlen; die Beklagte hatte das Transportgut nur EDV-mäßig behandelt und zu Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen nichts vorgetragen. In der Entscheidung 6 Ob 349/97k hat der Oberste Gerichtshof jedoch bei einem keineswegs umfassenderen Vorbringen des beklagten Frachtführers wie im vorliegenden Fall über die Art der Versendung des Transportguts und der Transportorganisation die Erfüllung der Darlegungspflicht bejaht und (unter Hinweis auf Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, Transportrecht1991, 209 f) ausgesprochen, die Beweislast, dass der Beklagte durch eine schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt habe, verbleibe beim Geschädigten. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wurde die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, wann, wo und wie die Sendung in Verlust geraten sei. In dieser Entscheidung wurde weiters betont, dass nicht jeder Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Es sei einleuchtend, dass gerade Schnittstellen im Transport gefahrenträchtig seien. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass im modernen Massenverkehr und bei Massenabfertigung - wenn Sammelladung und nicht etwa wertvolle Stückgutversendung vereinbart sei - der Verlust einzelner Stücke nie gänzlich ausgeschlossen werden könne. In dem der Entscheidung 7 Ob 160/00f (RdW 2001/168, 150) zugrunde liegenden Verfahren traf das Erstgericht ebenfalls die Feststellung, dass nicht geklärt werden könne, wann, an welchem Ort und auf welche Weise die in Verlust geratene Teilladung nach Übergabe an das Transportunternehmen verloren gegangen sei. Auch in dieser Entscheidung betonte der Oberste Gerichtshof, dass die Beweislast, dass der Frachtführer etwa durch eine schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt habe, verbleibe dem Geschädigten, dessen Auskunftsanspruch nämlich nicht so weit gehen dürfe, dass er faktisch eine Entlastungspflicht des Frachtführers und damit eine Beweislastumkehr schaffe, die sich nach Artikel 41, Absatz 2, CMR (wonach jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben werde, nichtig sei) verbiete. Die Ansicht, dass der Ersatzberechtigte seiner Beweispflicht für ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln des Frachtführers schon Genüge getan habe, wenn dieser die Schadensursache nicht erklären könne und dies praktisch bedeute, dass nur eine vollständige Aufklärung der Schadensursache zur Entlastung des Frachtführers führen könne, sei abzulehnen. Lasse sich die Schadensursache letztlich nicht erklären, treffe das „non liquet“ den Anspruchsteller. Denn in der Regel der Fälle, in denen sich der Frachtführer nicht entlasten könne, bleibe auch der Verschuldensgrad offen, so dass das Misslingen des Entlastungsbeweises hinsichtlich des Verschuldengrads zur Haftung des Frachtführers ohne die Beschränkungen der Artikel 17, ff CMR führen würde. Dies sei aber nicht Sinn der Haftungsregelungen der CMR. Daran ändere auch die Pflicht des Frachtführers nichts, in zumutbarem Rahmen zur Aufklärung der Ursachen des in seinen Bereich eingetretenen Schadens beizutragen. Ein möglicher Verlust des Ladeguts beim Umladen begründe noch kein grobes Verschulden.
An diesen Rechtsgrundsätzen ist festzuhalten. Sie bedeuten für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, dass eine Verletzung der Darlegungspflicht im Sinne einer prozessualen Mitwirkungspflicht des beklagten Frachtführers zur Erforschung der Wahrheit, die der durch komplizierte Transportabläufe verursachten Beweisnot des Auftraggebers entgegenwirken soll (SZ 74/191), nicht erkennbar ist. Entgegen den teils aktenwidrigen Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Nebenintervenientin, deren Vorbringen die Beklagte beigetreten ist, die einzelnen Abschnitte des Transports konkret dargestellt und die ausführenden Unternehmer und ihre LKW-Fahrer namentlich genannt. Dafür, dass diese Behauptungen sowie die Behauptung, dass der Auflieger während der gesamten Transportdauer, insbesondere auch auf Abstellplätzen und auf der Fähre, unter Kontrolle und bewacht gewesen sei, unrichtig gewesen sein sollen, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Aus den Ausführungen der Nebenintervenientin und der Beklagten geht auch hervor, dass die Beförderung des Transportguts bis zur S***** Dublin nicht von der Beklagten oder deren Unterfrachtführern, sondern von der Firma K***** durchgeführt oder zumindest organisiert wurde. Weiters hat die Beklagte behauptet, dass der ausführende Frachtführer die Komplettladung übernommen habe, worunter im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen der Beklagten nur gemeint sein konnte, dass die Ladung zumindest bis zu ihrem Verladen bei S***** Dublin noch komplett war. Die Richtigkeit dieser Behauptung wurde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Zu einer näheren Darlegung der Art und Weise der Transports von der Firma K***** bis zu S***** Dublin bestand daher keine Veranlassung, auch wenn die schriftlich zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene Transportvereinbarung dahin lautete, dass die Beklagte die Fahrt ab dem Werk der Firma K***** zu übernehmen habe. Der Beklagten kann daher auch für diesen Streckenabschnitt keine Verletzung ihrer Darlegungspflicht angelastet werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrer Darlegungspflicht insgesamt nicht entsprochen und hafte daher wie für grobe Fahrlässigkeit, führte zu dem nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzulehnenden Ergebnis, das bei ungeklärter Schadensursache der Frachtführer trotz gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen ohne Haftungsbeschränkung Schadenersatz leisten müsste. Dass die Beklagte keine Behauptungen über Kontrollen bei den einzelnen Schnittstellen aufgestellt hat, schadet nicht, weil - folgend den Entscheidungen 6 Ob 349/97k und 7 Ob 160/00f - das Fehlen von Kontrolleinrichtungen bei Schnittstellen und Umladevorgängen nicht als grobes Organisationsverschulden anzusehen ist.
Es ist daher das Ersturteil, das zutreffend die Haftungsbeschränkung der Beklagten gemäß Art 23 Z 3 CMR bejahte, wiederherzustellen.Es ist daher das Ersturteil, das zutreffend die Haftungsbeschränkung der Beklagten gemäß Artikel 23, Ziffer 3, CMR bejahte, wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-und Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren beträgt nur 20.361,58 EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-und Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren beträgt nur 20.361,58 EUR.