Eingangs ist darauf zu verweisen, daß die aktive Klagelegitimation bejaht werden muß. Es entspricht der Rechtsprechung, daß in Fällen des Anwendungsbereiches des § 413 HGB ausschließlich Frachtrecht zur Anwendung kommt. Wird im konkreten Fall auf zwingendes Recht verwiesen, sind die darauf Bezug habenden Bestimmungen unabdingbar und führen zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp. Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (LKW, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung "network-system" (SZ 67/4 ua). Im vorliegenden Fall ist nun in keiner Weise geklärt, auf welcher Teilstrecke des Transportes der Verlust eingetreten ist. Auf Art 37d der AÖSp, nach dem bei Selbstversicherung durch den Auftraggeber jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen ist und nicht auf den Versicherer übergeht, kann sich die Beklagte aber jedenfalls nicht berufen. Denn die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur (der hier als Frachtführer zu behandeln ist), nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und seinem Transportversicherer. Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach § 67 VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Fracht-)Vertrag ist nicht möglich. Bei § 37d AÖSp handelt es sich nämlich um einen den Versicherer nicht bindenden Vertrag zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Frachtführer zu seinen Lasten. Privatautonome Rechtsgestaltung setzt die Zustimmung des Betreffenden voraus. Verträge zu Lasten eines Dritten sind, soweit dieser nicht Vertragspartei wurde, zumindest diesem gegenüber unwirksam, soweit nicht gesetzliche Ausnahmeregelungen vorgesehen sind (7 Ob 44/98s). In der Transportversicherung wird nicht das Versicherungsinteresse des Frächters, sondern nur das des jeweiligen Eigentümers an der beförderten Ware versichert. Daß der Versicherer auf sein Regreßrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichtet hätte (was grundsätzlich möglich wäre) wurde im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch bewiesen.Eingangs ist darauf zu verweisen, daß die aktive Klagelegitimation bejaht werden muß. Es entspricht der Rechtsprechung, daß in Fällen des Anwendungsbereiches des Paragraph 413, HGB ausschließlich Frachtrecht zur Anwendung kommt. Wird im konkreten Fall auf zwingendes Recht verwiesen, sind die darauf Bezug habenden Bestimmungen unabdingbar und führen zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp. Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (LKW, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung "network-system" (SZ 67/4 ua). Im vorliegenden Fall ist nun in keiner Weise geklärt, auf welcher Teilstrecke des Transportes der Verlust eingetreten ist. Auf Artikel 37 d, der AÖSp, nach dem bei Selbstversicherung durch den Auftraggeber jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen ist und nicht auf den Versicherer übergeht, kann sich die Beklagte aber jedenfalls nicht berufen. Denn die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur (der hier als Frachtführer zu behandeln ist), nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und seinem Transportversicherer. Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach Paragraph 67, VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Fracht-)Vertrag ist nicht möglich. Bei Paragraph 37 d, AÖSp handelt es sich nämlich um einen den Versicherer nicht bindenden Vertrag zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Frachtführer zu seinen Lasten. Privatautonome Rechtsgestaltung setzt die Zustimmung des Betreffenden voraus. Verträge zu Lasten eines Dritten sind, soweit dieser nicht Vertragspartei wurde, zumindest diesem gegenüber unwirksam, soweit nicht gesetzliche Ausnahmeregelungen vorgesehen sind (7 Ob 44/98s). In der Transportversicherung wird nicht das Versicherungsinteresse des Frächters, sondern nur das des jeweiligen Eigentümers an der beförderten Ware versichert. Daß der Versicherer auf sein Regreßrecht nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG verzichtet hätte (was grundsätzlich möglich wäre) wurde im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch bewiesen.
Sind Ort und Zeitpunkt des Verlustes, wie hier, nicht feststellbar, muß sich der Frachtführer/Spediteur das für den Anspruchsteller günstigste Haftungsrecht entgegenhalten lassen, weil Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, sei es in AGB, sei es in einzelnen gesetzlichen Bestimmungen immer die Ausnahme bilden. Auf solche Ausnahmevorschriften soll sich der Frachtführer nur berufen können, wenn er nachweist, daß jene konkreten Gründe, die zur Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen führen, tatsächlich vorliegen (Koller, Transportrecht 877; Fremuth in Thume, Komm zur CMR 897 mwN).
Alle hier in Betracht kommenden Sonderfrachtrechte: CMR nach dem Binnen-Güter-Beförderungs-Gesetz BGBl 1990/459, EBG oder auch die AÖSp normieren in gleicher Weise einen Ausschluß der Haftungsbeschränkungen des Frachtführers bei grober Fahrlässigkeit. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist der erkennende Senat jedoch der Ansicht, daß der Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne grober Organisationsmängel nicht anzulasten ist. Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft nach § 429 Abs 1 HGB den Frachtführer. Diese Regelung der Umkehr der Beweislast erfaßt jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann aber dazu führen, daß der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (SZ 66/89; SZ 69/134 ua). Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, daß er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. Dies bedeutet, daß der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität noch immer zu Lasten des Geschädigten geht (vgl Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, Transportrecht 1991, 209 f, der ausführt, "das ganze Haftungssystem der ADSp würde vielfach leerlaufen, wenn der Spediteur beim non liquet das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit selbst beweisen müßte, wenn er also den Nachweis für das Nichtvorliegen von Kardinalfehlern oder grobem Organisatonsverschulden selbst erbringen müßte"). Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muß also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muß unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren, denn dies hieße, an die einfachen Sorgfaltsstandards irreale Maßstäbe anlegen. Vielmehr darf dem Spediteur nicht verwehrt sein, sich bei einfachen Organisationsfehlern von unvorhersehbaren Schäden freizuzeichnen. Nur wenn der Organisationsmangel jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbar ist, wird dadurch in besonderem Maß der Geschäftsverkehr gestört und der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Thume aaO mwN). Solche gravierenden, jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbare Mängel weist das Organisationssystem der Beklagten, eines der größten und renommiertesten Speditionsunternehmens Österreichs, keineswegs auf. Es ist einleuchtend, daß gerade Schnittstellen im Transport gefahrenträchtig sind. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß im modernen Massenverkehr und bei Massenabfertigung - nach dem Vertrag war ja Sammelladung und nicht etwa wertvolle Stückgutversendung vereinbart - der Verlust einzelner Stücke nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Den einzigen Fehler, den die Vorinstanzen der Klägerin folgend der Beklagten bei der Sortierung und Umladung der Ware auf Sammelpaletten auf die Eisenbahn vorwerfen, ist, daß die Beklagte nach der nach dem Verfahrensablauf einfachsten und keine besonderen Kenntnisse erfordernden händischen Sortierung und Kennzeichnung der einzelnen Güter und deren sofortige Verladung auf Sammelpaletten nicht noch eine zusätzliche Kontrolle eingebaut hat. Diese vom Berufungsgericht geforderte zusätzliche Kontrolle anhand der elektronisch erstellten Ladelisten, ob sich die einzelnen Stücke tatsächlich auf den richtigen Sammelpaletten und damit später im richtigen Waggon befinden, hätte zur Folge, daß die Paletten neuerlich entladen, die einzelnen Stücke neuerlich kontrolliert und wieder aufgeladen werden müßten, ein bei der raschen Massenabfertigung wohl nicht zumutbarer und kostenaufwendiger Vorgang, der wohl nicht der Disposition in der für diese Waren allgemein üblichen Weise entspräche (vgl 1 Ob 2374/96s). Bedenkt man noch, daß bei der langjährigen Geschäftsverbindung mit der Versendung von rund 100 Colli pro Tag nur ein einziger Collo (endgültig) verlorenging, kann von einer habituellen, besonders schadensanfälligen Schwachstelle, deren Nichtbehebung für jeden leicht erkennbar ein dem Vorsatz nahekommendes, grobes Verschulden begründete, nicht gesprochen werden. Der Klägerin ist nicht einmal der Nachweis gelungen, daß diese "Schnittstelle" im Transportgeschehen die Kausalität des Verlustes auch nur wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Tatsache, daß nach gezielter Suche, die nach dem Organisationssystem der Beklagten (Ladelisten und Anschreiben der Zielbahnhöfe und Empfänger nach ihren Unterlagen) ohne Schwierigkeiten möglich war, zwei der drei zunächst fehlenden Colli auf dem Betriebsgelände des Empfangsspediteurs in Maria Saal, also erst nach dem Entladen der Eisenbahnwaggons, aufgefunden wurden, läßt vielmehr das Abhandenkommen des dritten Frachtstückes erst auf einem späteren Teilstück des Transportweges während der Ingerenz eines anderen selbständigen Frachtführers als wahrscheinlicher erscheinen. Der Klägerin, die nur ein typisch versichertes Risiko abgedeckt hat, ist daher der Nachweis groben Verschuldens nicht gelungen.Alle hier in Betracht kommenden Sonderfrachtrechte: CMR nach dem Binnen-Güter-Beförderungs-Gesetz BGBl 1990/459, EBG oder auch die AÖSp normieren in gleicher Weise einen Ausschluß der Haftungsbeschränkungen des Frachtführers bei grober Fahrlässigkeit. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist der erkennende Senat jedoch der Ansicht, daß der Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne grober Organisationsmängel nicht anzulasten ist. Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft nach Paragraph 429, Absatz eins, HGB den Frachtführer. Diese Regelung der Umkehr der Beweislast erfaßt jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann aber dazu führen, daß der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen (SZ 66/89; SZ 69/134 ua). Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, daß er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. Dies bedeutet, daß der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität noch immer zu Lasten des Geschädigten geht vergleiche Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, Transportrecht 1991, 209 f, der ausführt, "das ganze Haftungssystem der ADSp würde vielfach leerlaufen, wenn der Spediteur beim non liquet das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit selbst beweisen müßte, wenn er also den Nachweis für das Nichtvorliegen von Kardinalfehlern oder grobem Organisatonsverschulden selbst erbringen müßte"). Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muß also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muß unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren, denn dies hieße, an die einfachen Sorgfaltsstandards irreale Maßstäbe anlegen. Vielmehr darf dem Spediteur nicht verwehrt sein, sich bei einfachen Organisationsfehlern von unvorhersehbaren Schäden freizuzeichnen. Nur wenn der Organisationsmangel jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbar ist, wird dadurch in besonderem Maß der Geschäftsverkehr gestört und der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Thume aaO mwN). Solche gravierenden, jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbare Mängel weist das Organisationssystem der Beklagten, eines der größten und renommiertesten Speditionsunternehmens Österreichs, keineswegs auf. Es ist einleuchtend, daß gerade Schnittstellen im Transport gefahrenträchtig sind. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß im modernen Massenverkehr und bei Massenabfertigung - nach dem Vertrag war ja Sammelladung und nicht etwa wertvolle Stückgutversendung vereinbart - der Verlust einzelner Stücke nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Den einzigen Fehler, den die Vorinstanzen der Klägerin folgend der Beklagten bei der Sortierung und Umladung der Ware auf Sammelpaletten auf die Eisenbahn vorwerfen, ist, daß die Beklagte nach der nach dem Verfahrensablauf einfachsten und keine besonderen Kenntnisse erfordernden händischen Sortierung und Kennzeichnung der einzelnen Güter und deren sofortige Verladung auf Sammelpaletten nicht noch eine zusätzliche Kontrolle eingebaut hat. Diese vom Berufungsgericht geforderte zusätzliche Kontrolle anhand der elektronisch erstellten Ladelisten, ob sich die einzelnen Stücke tatsächlich auf den richtigen Sammelpaletten und damit später im richtigen Waggon befinden, hätte zur Folge, daß die Paletten neuerlich entladen, die einzelnen Stücke neuerlich kontrolliert und wieder aufgeladen werden müßten, ein bei der raschen Massenabfertigung wohl nicht zumutbarer und kostenaufwendiger Vorgang, der wohl nicht der Disposition in der für diese Waren allgemein üblichen Weise entspräche vergleiche 1 Ob 2374/96s). Bedenkt man noch, daß bei der langjährigen Geschäftsverbindung mit der Versendung von rund 100 Colli pro Tag nur ein einziger Collo (endgültig) verlorenging, kann von einer habituellen, besonders schadensanfälligen Schwachstelle, deren Nichtbehebung für jeden leicht erkennbar ein dem Vorsatz nahekommendes, grobes Verschulden begründete, nicht gesprochen werden. Der Klägerin ist nicht einmal der Nachweis gelungen, daß diese "Schnittstelle" im Transportgeschehen die Kausalität des Verlustes auch nur wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Tatsache, daß nach gezielter Suche, die nach dem Organisationssystem der Beklagten (Ladelisten und Anschreiben der Zielbahnhöfe und Empfänger nach ihren Unterlagen) ohne Schwierigkeiten möglich war, zwei der drei zunächst fehlenden Colli auf dem Betriebsgelände des Empfangsspediteurs in Maria Saal, also erst nach dem Entladen der Eisenbahnwaggons, aufgefunden wurden, läßt vielmehr das Abhandenkommen des dritten Frachtstückes erst auf einem späteren Teilstück des Transportweges während der Ingerenz eines anderen selbständigen Frachtführers als wahrscheinlicher erscheinen. Der Klägerin, die nur ein typisch versichertes Risiko abgedeckt hat, ist daher der Nachweis groben Verschuldens nicht gelungen.
Die Beklagte hat allerdings den sie treffenden Entlastungsbeweis auch für das Fehlen leichter Fahrlässigkeit nicht erbracht, sodaß sie die Haftung im Rahmen der Haftungsbeschränkungen der in Frage kommenden Haftungsordnung trifft. Wie eingangs dargelegt, kommt im Anwendungsbereich des § 413 HGB ausschließlich Frachtrecht zur Anwendung. Bei Verweisung auf zwingendes Recht führt dies zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp. Solches zwingendes Recht stellen sowohl die CMR-Bestimmungen, die seit dem Binnengüterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 auch für Gütertransporte im Inland gelten, als auch jene des EBG dar. Da nicht geklärt werden konnte, auf welchem Teil der Transportstrecke der Verlust eingetreten ist, muß sich, wie ausgeführt, die Beklagte das für den Anspruchsteller günstigere Haftungsrecht entgegenhalten lassen. Da es jedoch zur Ermittlung der Höhe der Forderung wegen der von den Vorinstanzen angenommenen unbeschränkten Haftung der Beklagten noch an Feststellungen fehlt (insbesondere steht das Gewicht des einzigen verloren gegangenen Collo sowie dessen Marktwert nicht fest), war wie im Spruch zu entscheiden.Die Beklagte hat allerdings den sie treffenden Entlastungsbeweis auch für das Fehlen leichter Fahrlässigkeit nicht erbracht, sodaß sie die Haftung im Rahmen der Haftungsbeschränkungen der in Frage kommenden Haftungsordnung trifft. Wie eingangs dargelegt, kommt im Anwendungsbereich des Paragraph 413, HGB ausschließlich Frachtrecht zur Anwendung. Bei Verweisung auf zwingendes Recht führt dies zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp. Solches zwingendes Recht stellen sowohl die CMR-Bestimmungen, die seit dem Binnengüterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 auch für Gütertransporte im Inland gelten, als auch jene des EBG dar. Da nicht geklärt werden konnte, auf welchem Teil der Transportstrecke der Verlust eingetreten ist, muß sich, wie ausgeführt, die Beklagte das für den Anspruchsteller günstigere Haftungsrecht entgegenhalten lassen. Da es jedoch zur Ermittlung der Höhe der Forderung wegen der von den Vorinstanzen angenommenen unbeschränkten Haftung der Beklagten noch an Feststellungen fehlt (insbesondere steht das Gewicht des einzigen verloren gegangenen Collo sowie dessen Marktwert nicht fest), war wie im Spruch zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.