Rechtssatz RS0110745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110745
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und seinem Transportversicherer. Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach § 67 VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Frachtvertrag) Vertrag ist nicht möglich.Die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und seinem Transportversicherer. Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach Paragraph 67, VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Frachtvertrag) Vertrag ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 349/97k
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
- 1 Ob 110/99d
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 110/99d
Auch; nur: Die AÖSp regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur. (T1)
- 4 Ob 180/07k
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
nur: Ein Verzicht des Absenders auf das dem Versicherer nach § 67 VersVG zustehende Regreßrecht ohne dessen Einbindung in den (Frachtvertrag) Vertrag ist nicht möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110745
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_001