Rechtssatz RS0110749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110749
Entscheidungsdatum
27.09.2000
Rechtssatz
Dem Spediteur darf nicht verwehrt sein, sich bei einfachen Organisationsfehlern von unvorhersehbaren Schäden freizuzeichnen. Nur wenn der Organisationsmangel jedem Leiter eines solchen Unternehmens offenbar ist, wird dadurch in besonderem Maß der Geschäftsverkehr gestört und der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110749
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_005