Rechtssatz RS0110748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110748
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Es geht daher nicht an, jeden Organisationsfehler als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 349/97k
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
- 7 Ob 160/00f
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 160/00f
- 10 Ob 50/04g
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 Ob 50/04g
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1)
Beisatz: Hier: § 1319a ABGB. (T2)
- 1 Ob 8/06t
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 8/06t
nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3)
- 10 Ob 47/06v
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 Ob 47/06v
Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4)
- 4 Ob 180/07k
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5)
- 7 Ob 46/14m
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6)
Veröff: SZ 2014/38
- 4 Ob 208/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
Auch; Veröff: SZ 2018/24
- 2 Ob 77/19s
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 77/19s
nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7)
Beis wie T1; Beis wie T2
- 2 Ob 180/20i
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 180/20i
Vgl
- 7 Ob 150/21s
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 150/21s
Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8)
- 7 Ob 115/22w
Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 115/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T9)
- 9 ObA 102/22y
Entscheidungstext OGH 19.12.2022 9 ObA 102/22y
Beisatz: Hier: Mehrfache gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber. (T10)
- 9 ObA 3/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 9 ObA 3/24t
- 10 Ob 21/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 21/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110748
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_004