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Entscheidung 7 Ob 115/22w×

Entscheidung 7 Ob 115/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0062591 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschä …
RS0073705 Rechtssatz 20.01.1982Zivilrecht
Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten B …
RS0073769 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten …
RS0073798 Rechtssatz 27.08.1981Zivilrecht
An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen.
RS0073961 Rechtssatz 10.10.1974Zivilrecht
"Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit" bedeutet grobe Fahrlässigkeit.
RS0110748 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss …
RS0134186 Rechtssatz 09.11.2022Zivilrecht
Ein Verstoß des Frachtführers gegen Weisungen oder ausdrückliche Vereinbarungen begründet in der Regel ein grobes Verschulden (vgl 1 Ob 204/00g; 8 Ob 125/05y; 7 Ob 156/08d)