Rechtssatz RS0073769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073769
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Rechtssatz
Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; allein der Hinweis, er wäre aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Duldung der Abwesenheit seines Dienstnehmers von dem von diesem allein gelenkten Kraftfahrzeug verpflichtet gewesen, genügt zur Haftungsbefreiung nicht (Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 676/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 676/83
Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152
- 7 Ob 2229/96m
Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2229/96m
nur: Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. (T1)
Beisatz: Damit, daß von einem auf einem Großparkplatz für Lkw-Züge abgestellten Anhänger, dessen Ladegut nur durch eine Plache abgesichert ist, wobei ein beladener Zustand durch die zollamtliche Plombierung leicht erkennbar ist, zur Nachtzeit Ladegut durch Aufschneiden der Plache leicht gestohlen werden kann, muss der Frachtführer rechnen. Ein unter besonders ungewöhnlichen Bedingungen verübter Diebstahl liegt daher nicht vor. (T2)
- 7 Ob 150/21s
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 150/21s
nur T1; Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T3)
- 7 Ob 115/22w
Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 115/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Verlust nach abredewidriger Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T4)
Schlagworte
Arbeitnehmer, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073769
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00676_8300000_002