Aus den Entscheidungsgründen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist der Frachtführer von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (SZ 50/40; im gleichen Sinn für den Rechtsbereich der BRD BGH NJW 1975, 1597; Muth - Glöckner, Leitfaden zur CMR[5] 130; vgl. auch Precht - Endrigkeit, CMR-Handbuch[3] 88). Für die Frachtführerhaftung nach der CMR besteht somit ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Der Frachtführer kann sich im allgemeinen auch mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte nicht entschuldigen, es sei denn, dieser Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (Loewe, Europäisches Transportrecht 555).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist der Frachtführer von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (SZ 50/40; im gleichen Sinn für den Rechtsbereich der BRD BGH NJW 1975, 1597; Muth - Glöckner, Leitfaden zur CMR[5] 130; vergleiche auch Precht - Endrigkeit, CMR-Handbuch[3] 88). Für die Frachtführerhaftung nach der CMR besteht somit ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Der Frachtführer kann sich im allgemeinen auch mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte nicht entschuldigen, es sei denn, dieser Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (Loewe, Europäisches Transportrecht 555).
Von diesem Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei unter Berufung auf die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Entscheidung SZ 50/40 zutreffend bejaht. Es entsprach keinesfalls der Anwendung äußerster, vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt, wenn der Fahrer der beklagten Partei den LKW-Zug in den späten Abendstunden bei Dunkelheit während einer etwa eine halbe Stunde dauernden Essenspause auf einem unbewachten, wenn auch frequentierten Parkplatz in der Nähe von Mailand derart abstellte, daß er ihn während dieser Pause überhaupt nicht beobachten konnte. Es ist allgemein bekannt, daß Diebstähle von (und aus) Kraftfahrzeugen (und zwar auch von und aus LKW-Zügen) in Italien, besonders im Bereich großstädtischer Ballungsräume (Rom, Mailand, Neapel usw.), sehr häufig vorkommen. Der Kraftwagenlenker der beklagten Partei hätte sich daher nicht mit dem bloßen Absperren des Fahrzeuges, das zu den gewöhnlichen Sorgfaltsmaßnahmen eines durchschnittlichen Kraftwagenlenkers auch unter normalen Sicherheitsverhältnissen gehört, begnügen dürfen. Daß im LKW-Zug eine gegen Diebstähle in besonderer Weise sichernde Alarmanlage eingebaut oder sonstige, nicht ohne weiteres zu überwindende Absperrvorrichtungen vorhanden gewesen seien, wurde von der beweispflichtigen beklagten Partei nicht behauptet. Die Rüge der beklagten Partei, es hätten Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob ein ständiges Beobachten des LKW-Zuges bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen überhaupt möglich und ein solcher Beobachtungsposten nicht ohnehin so weit entfernt gewesen wäre, daß er einen Diebstahl nicht hätte verhindern können, und ob in erreichbarer Nähe ein bewachter Parkplatz vorhanden gewesen wäre, ist nicht berechtigt. Waren die Voraussetzungen für eine entsprechende Beaufsichtigung des Fahrzeuges an dem vom Fahrer gewählten Standplatz nicht gegeben, so hätte er seine Mahlzeit entweder in einem Lokal einnehmen müssen, das gleichzeitig die Möglichkeit bot, den nahe abgestellten LKW-Zug zu beobachten, oder vor dem Beginn der Fahrpause für die Verwahrung des LKW-Zuges auf einem bewachten Parkplatz Sorge tragen müssen.
In der zitierten Vorentscheidung SZ 50/40 wurde auch ausgesprochen, es habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden, das Fahrzeug längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen, da der Fahrzeuglenker auch in der Lage gewesen wäre, im Fahrzeug selbst allenfalls eine kalte Mahlzeit einzunehmen. Die Zumutung, das Fahrzeug nicht außer Kontrolle zu lassen, ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Stidl in RdA 1978, 358 f.) auf heftige Kritik gestoßen, weil der OGH die für Kraftfahrer geltenden Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) außer Betracht gelassen habe. Diese Kritik übersieht, daß der OGH nicht die Haftung des Kraftfahrers seinem Dienstgeber gegenüber, sondern die nach viel strengeren Maßstäben zu beurteilende (versicherte) Haftung des Frachtführers seinem Auftraggeber gegenüber zu beurteilen hatte. Während letztere, wie auch die kritisierte Entscheidung hervorgehoben hat, einer Erfolgshaftung angenähert ist, haftet der Dienstnehmer seinem Dienstgeber gegenüber nur unter gewissen, nicht unwesentlichen Einschränkungen (vgl. § 2 DHG). Die Rechte und Pflichten des Kraftfahrers aus dem zwischen ihm und dem Frachtführer bestehenden Arbeitsverhältnis werden durch die strenge Haftung des Frachtführers seinem Auftraggeber gegenüber nicht berührt. In seiner Stellung als Arbeitgeber hat der Frachtführer für die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu sorgen. Das bedeutet aber nicht, daß der Frachtführer von seiner Haftung stets bereits befreit wäre, weil er seinem Kraftfahrer gegenüber aus dem Arbeitszeitgesetz oder aus anderen arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet war. Das Bestehen dieser Verpflichtungen hat er bei Abschluß des CMR-Frachtbriefes und der damit verbundenen Haftung nach Art. 17 CMR bereits mit zu berücksichtigen und beiden Rechtslagen Rechnung zu tragen. War die wegen der besonders gefährlichen Verhältnisse in Italien gebotene möglichst lückenlose Beaufsichtigung des Fahrzeuges wegen der von Kraftfahrzeuglenkers einzuhaltenden maximalen Einsatzzeiten und der vorgeschriebenen Lenkpausen (vgl. § 13 ff. AZG) sowie wegen der Notwendigkeit, sich auch sonst fallweise vom Fahrzeug zu entfernen, durch einen Kraftfahrzeuglenker nicht möglich, hatte die beklagte Partei, wollte sie den Eintritt eines Haftungsfalles verhindern, für einen derartigen Transport, wenn nicht andere wesentliche, über das bloße Versperren des Fahrzeuges hinausgehende Schutzmaßnahmen in Betracht kamen, unabhängig davon, ob dies nach der italienischen Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist, einen zweiten Fahrer einzuteilen, auch wenn dies mit dem Auftraggeber nicht vereinbart war. Wegen des hohen Wertes der Ladung war ihr eine solche Vorsichtsmaßnahme nicht unzumutbar. Die Behauptung der Revisionswerberin, auch die Besetzung des LKW-Zuges mit zwei Fahrern hätte nur dann eine höhere Diebstahlssicherheit gewährleistet, wenn der jeweils beim Kraftfahrzeug zurückbleibende Fahrer bewaffnet gewesen wäre, ist verfehlt, da die Ausführung eines Diebstahles nach unbeaufsichtigtem Stehenlassen eines LKW-Zuges jedenfalls wesentlich leichter möglich ist als etwa ein Raubüberfall; und nicht einmal ein solcher schließt stets eine Haftung aus (2 Ob 612/82). Der beklagten Partei ist jedenfalls der Beweis, daß der durch den Diebstahl des LKW-Zuges ausgelöste Verlust des beförderten Gutes einen Umstand bildet, den sie auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, nicht gelungen.In der zitierten Vorentscheidung SZ 50/40 wurde auch ausgesprochen, es habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden, das Fahrzeug längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen, da der Fahrzeuglenker auch in der Lage gewesen wäre, im Fahrzeug selbst allenfalls eine kalte Mahlzeit einzunehmen. Die Zumutung, das Fahrzeug nicht außer Kontrolle zu lassen, ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Stidl in RdA 1978, 358 f.) auf heftige Kritik gestoßen, weil der OGH die für Kraftfahrer geltenden Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) außer Betracht gelassen habe. Diese Kritik übersieht, daß der OGH nicht die Haftung des Kraftfahrers seinem Dienstgeber gegenüber, sondern die nach viel strengeren Maßstäben zu beurteilende (versicherte) Haftung des Frachtführers seinem Auftraggeber gegenüber zu beurteilen hatte. Während letztere, wie auch die kritisierte Entscheidung hervorgehoben hat, einer Erfolgshaftung angenähert ist, haftet der Dienstnehmer seinem Dienstgeber gegenüber nur unter gewissen, nicht unwesentlichen Einschränkungen vergleiche Paragraph 2, DHG). Die Rechte und Pflichten des Kraftfahrers aus dem zwischen ihm und dem Frachtführer bestehenden Arbeitsverhältnis werden durch die strenge Haftung des Frachtführers seinem Auftraggeber gegenüber nicht berührt. In seiner Stellung als Arbeitgeber hat der Frachtführer für die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu sorgen. Das bedeutet aber nicht, daß der Frachtführer von seiner Haftung stets bereits befreit wäre, weil er seinem Kraftfahrer gegenüber aus dem Arbeitszeitgesetz oder aus anderen arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet war. Das Bestehen dieser Verpflichtungen hat er bei Abschluß des CMR-Frachtbriefes und der damit verbundenen Haftung nach Artikel 17, CMR bereits mit zu berücksichtigen und beiden Rechtslagen Rechnung zu tragen. War die wegen der besonders gefährlichen Verhältnisse in Italien gebotene möglichst lückenlose Beaufsichtigung des Fahrzeuges wegen der von Kraftfahrzeuglenkers einzuhaltenden maximalen Einsatzzeiten und der vorgeschriebenen Lenkpausen vergleiche Paragraph 13, ff. AZG) sowie wegen der Notwendigkeit, sich auch sonst fallweise vom Fahrzeug zu entfernen, durch einen Kraftfahrzeuglenker nicht möglich, hatte die beklagte Partei, wollte sie den Eintritt eines Haftungsfalles verhindern, für einen derartigen Transport, wenn nicht andere wesentliche, über das bloße Versperren des Fahrzeuges hinausgehende Schutzmaßnahmen in Betracht kamen, unabhängig davon, ob dies nach der italienischen Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist, einen zweiten Fahrer einzuteilen, auch wenn dies mit dem Auftraggeber nicht vereinbart war. Wegen des hohen Wertes der Ladung war ihr eine solche Vorsichtsmaßnahme nicht unzumutbar. Die Behauptung der Revisionswerberin, auch die Besetzung des LKW-Zuges mit zwei Fahrern hätte nur dann eine höhere Diebstahlssicherheit gewährleistet, wenn der jeweils beim Kraftfahrzeug zurückbleibende Fahrer bewaffnet gewesen wäre, ist verfehlt, da die Ausführung eines Diebstahles nach unbeaufsichtigtem Stehenlassen eines LKW-Zuges jedenfalls wesentlich leichter möglich ist als etwa ein Raubüberfall; und nicht einmal ein solcher schließt stets eine Haftung aus (2 Ob 612/82). Der beklagten Partei ist jedenfalls der Beweis, daß der durch den Diebstahl des LKW-Zuges ausgelöste Verlust des beförderten Gutes einen Umstand bildet, den sie auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, nicht gelungen.