Rechtssatz RS0073705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073705
Geschäftszahl
3Ob589/81; 3Ob584/83 (3Ob585/83); 7Ob91/16g; 7Ob115/22w
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Rechtssatz
Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und dessen Personal.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 589/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 589/81
Veröff: EvBl 1982/62 S 212 = JBl 1984,92 (zustimmend Hügel, 57)
- 3 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 584/83
- 7 Ob 91/16g
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 91/16g
Beisatz: Der vom Frachtführer beauftragte (Sub‑)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub‑)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt. (T1)
- 7 Ob 115/22w
Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 115/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073705
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_004