Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Streitteile schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers durch die beklagte Speditionsgesellschaft gegen ein Pauschalentgelt im Zusammenhang mit dem Import von zollabgefertigten elektronischen Geräten durch die klagende Partei. Kern des Vertrags war ungeachtet der Tatsache, daß zu den Pflichten der beklagten Partei auch die Zustellung der Waren an Empfänger (Kunden der klagenden Partei) mit Kraftfahrzeugen gehörte, ein Lagergeschäft iSd § 416 HGB. Der beklagte Lagerhalter hatte angelieferte Güter bis zur weiteren Disposition des klagenden Versenders zu lagern. Freilich handelte es sich um keinen reinen Lagervertrag, sondern angesichts der übernommenen Organisation von Transporten und der Distribution um einen gemischten Vertrag mit speditions-, aber auch fracht- und werkvertragsrechtlichen Elementen (vgl dazu Schütz in Straube2 § 416 HGB Rz 9 mwN). Zwischen den Parteien war die Geltung der AÖSp vereinbart. Die Haftung des Spediteurs als Lagerhalter für Warenverluste des klagenden Einlagerers, deren Ersatz der Transportversicherer mit dem Hinweis ablehnte, es handle sich um Lagerverluste und nicht um Transportschäden, und die nun Gegenstand des Klagebegehrens sind, ist nach den AÖSp zu beurteilen.Die Streitteile schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers durch die beklagte Speditionsgesellschaft gegen ein Pauschalentgelt im Zusammenhang mit dem Import von zollabgefertigten elektronischen Geräten durch die klagende Partei. Kern des Vertrags war ungeachtet der Tatsache, daß zu den Pflichten der beklagten Partei auch die Zustellung der Waren an Empfänger (Kunden der klagenden Partei) mit Kraftfahrzeugen gehörte, ein Lagergeschäft iSd Paragraph 416, HGB. Der beklagte Lagerhalter hatte angelieferte Güter bis zur weiteren Disposition des klagenden Versenders zu lagern. Freilich handelte es sich um keinen reinen Lagervertrag, sondern angesichts der übernommenen Organisation von Transporten und der Distribution um einen gemischten Vertrag mit speditions-, aber auch fracht- und werkvertragsrechtlichen Elementen vergleiche dazu Schütz in Straube2 Paragraph 416, HGB Rz 9 mwN). Zwischen den Parteien war die Geltung der AÖSp vereinbart. Die Haftung des Spediteurs als Lagerhalter für Warenverluste des klagenden Einlagerers, deren Ersatz der Transportversicherer mit dem Hinweis ablehnte, es handle sich um Lagerverluste und nicht um Transportschäden, und die nun Gegenstand des Klagebegehrens sind, ist nach den AÖSp zu beurteilen.
Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen soweit, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung iSd §§ 2, 51 ff AÖSp nicht kennen, ist insoweit eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig (SZ 55/123, SZ 55/73 ua, zuletzt 7 Ob 501/96 = ZfRV 1996, 194; RIS-Justiz RS0049343). Durch Art I des am 28.Juli 1990 in Kraft getretenen Binnen-Güterbeförderungsgesetzes, BGBl 1990/459, wurde durch Einfügung des neuen § 439a HGB der gesamte Bestand der haftungsrechtlichen Vorschriften der CMR einschließlich deren Art 41 auch für nationale (innerösterreichische) Straßengütertransporte - nur solche kommen hier in Betracht - für anwendbar erklärt. Nach seinem Art III ist dieses Bundesgesetz auf Frachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden, jedoch nicht anzuwenden. Der hier zu beurteilende Vertrag der Streitteile ist vor dem 28.Juli 1990 zustandegekommen. Darüber hinaus gilt die CMR gemäß ihren Art 1 und 41 ausschließlich für Güterbeförderungsverträge; auf Speditionsverträge (JBl 1984, 92 = EvBl 1982/62 ua; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 20 mwN aus der Rspr in FN 97; Fremuth/Thume, Frachtrecht, Art 1 CMR Rz 4 mwN) und Lager- und Verwahrungsgeschäfte ist das Übereinkommen nicht anzuwenden (2 Ob 591/92 = ZfRV 1993, 246 = WBl 1993, 360 = TranspR 1993, 425 mwN = HS 24.314; 1 Ob 2357/96s = WBl 1997, 125). Die Übernahme des Gutes zur Beförderung muß Hauptinhalt des Vertrags sein, andernfalls liegt ein Frachtvertrag nicht vor (SZ 56/83). Der Grundsatz, daß die CMR auf Lager- und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des § 439a HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditions- und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird (vgl dazu Jesser, Zur Anwendbarkeit der CMR auf die Rollfuhr in ÖJZ 1994, 622 ff). Die klagende Partei beruft sich zur Rechtfertigung ihres Ersatzbegehrens auf Lagerverluste.Nach Artikel 41, CMR sind Vereinbarungen soweit, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung iSd Paragraphen 2, 51, ff AÖSp nicht kennen, ist insoweit eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig (SZ 55/123, SZ 55/73 ua, zuletzt 7 Ob 501/96 = ZfRV 1996, 194; RIS-Justiz RS0049343). Durch Artikel römisch eins, des am 28.Juli 1990 in Kraft getretenen Binnen-Güterbeförderungsgesetzes, BGBl 1990/459, wurde durch Einfügung des neuen Paragraph 439 a, HGB der gesamte Bestand der haftungsrechtlichen Vorschriften der CMR einschließlich deren Artikel 41, auch für nationale (innerösterreichische) Straßengütertransporte - nur solche kommen hier in Betracht - für anwendbar erklärt. Nach seinem Artikel römisch drei, ist dieses Bundesgesetz auf Frachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden, jedoch nicht anzuwenden. Der hier zu beurteilende Vertrag der Streitteile ist vor dem 28.Juli 1990 zustandegekommen. Darüber hinaus gilt die CMR gemäß ihren Artikel eins und 41 ausschließlich für Güterbeförderungsverträge; auf Speditionsverträge (JBl 1984, 92 = EvBl 1982/62 ua; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 20 mwN aus der Rspr in FN 97; Fremuth/Thume, Frachtrecht, Artikel eins, CMR Rz 4 mwN) und Lager- und Verwahrungsgeschäfte ist das Übereinkommen nicht anzuwenden (2 Ob 591/92 = ZfRV 1993, 246 = WBl 1993, 360 = TranspR 1993, 425 mwN = HS 24.314; 1 Ob 2357/96s = WBl 1997, 125). Die Übernahme des Gutes zur Beförderung muß Hauptinhalt des Vertrags sein, andernfalls liegt ein Frachtvertrag nicht vor (SZ 56/83). Der Grundsatz, daß die CMR auf Lager- und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des Paragraph 439 a, HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditions- und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird vergleiche dazu Jesser, Zur Anwendbarkeit der CMR auf die Rollfuhr in ÖJZ 1994, 622 ff). Die klagende Partei beruft sich zur Rechtfertigung ihres Ersatzbegehrens auf Lagerverluste.
Die Frage, ob die beklagte Partei gemäß § 413 Abs 1 HGB (Spedition zu festen [oder fixen] Kosten) als Frachtführer anzusehen ist, kann unerörtert bleiben, weil auch dann § 439a HGB und daher auch die CMR infolge des bereits dargestellten zeitlichen Geltungsbereichs unanwendbar bliebe. Die Auffassung der Revisionswerberin, die CMR sei anzuwenden, weil der im März 1987 geschlossene Vertrag ein Rahmenvertrag sei, sodaß für die in dessen Ausführung nach dem Inkrafttreten des Binnen-GüterbeförderungsG am 28.Juli 1990 geschlossenen Frachtverträge selbst dann die Bestimmungen der CMR gelten würden, wenn der Rahmenvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden sei, wurde schon von der zweiten Instanz als unzulässige Neuerung beurteilt. Abgesehen davon ist der Vertrag der Streitteile als einheitliches Operat mit überwiegend speditions- und lagergeschäftsrechtlichem Charakter zu beurteilen und resultieren vor allem die Schäden nicht aus einer der Güterbeförderung zuzurechnenden Tätigkeit der beklagten Partei. Auf den Unterschied zwischen Dauerfrachtvertrag und frachtrechtlichem Rahmenvertrag muß deshalb nicht weiter eingegangen werden.Die Frage, ob die beklagte Partei gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB (Spedition zu festen [oder fixen] Kosten) als Frachtführer anzusehen ist, kann unerörtert bleiben, weil auch dann Paragraph 439 a, HGB und daher auch die CMR infolge des bereits dargestellten zeitlichen Geltungsbereichs unanwendbar bliebe. Die Auffassung der Revisionswerberin, die CMR sei anzuwenden, weil der im März 1987 geschlossene Vertrag ein Rahmenvertrag sei, sodaß für die in dessen Ausführung nach dem Inkrafttreten des Binnen-GüterbeförderungsG am 28.Juli 1990 geschlossenen Frachtverträge selbst dann die Bestimmungen der CMR gelten würden, wenn der Rahmenvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden sei, wurde schon von der zweiten Instanz als unzulässige Neuerung beurteilt. Abgesehen davon ist der Vertrag der Streitteile als einheitliches Operat mit überwiegend speditions- und lagergeschäftsrechtlichem Charakter zu beurteilen und resultieren vor allem die Schäden nicht aus einer der Güterbeförderung zuzurechnenden Tätigkeit der beklagten Partei. Auf den Unterschied zwischen Dauerfrachtvertrag und frachtrechtlichem Rahmenvertrag muß deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Die Begründetheit des Klagsanspruchs ist somit nach den AÖSp zu beurteilen. Daraus folgt, daß auf den Vertrag der Streitteile die Verjährungsbestimmung des § 64 AÖSp, wonach die Fristen des § 414 HGB, hier iVm § 423 HGB, auf sechs Monate herabgesetzt werden, Anwendung zu finden hat. Nach neuester Rechtsprechung (SZ 68/49 mwN; zuletzt wieder 1 Ob 2357/96s) verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten. Daß bei Annahme einer nur sechsmonatigen Verjährungsfrist die weit überwiegende Mehrheit der Ansprüche der klagenden Partei verjährt sind, weil die klagende Partei von diesen Schäden schon vor dem 16.Jänner 1991 Kenntnis hatte, wie sich schon aus den von ihr zeitlich vorher an die beklagte Partei erstellten Schadensfakturen ergibt, und schon begrifflich die Ablieferung vorher erfolgt sein muß, ist unbestritten. Lediglich in Ansehung der Schadensfakturen der klagenden Partei vom 13.Februar 1991 über 3.878,28 S und vom 21.Februar 1991 über 1.441,29 S steht diese ihre Kenntnis vor dem 16.Jänner 1991 nicht mit ausreichender Sicherheit fest.Die Begründetheit des Klagsanspruchs ist somit nach den AÖSp zu beurteilen. Daraus folgt, daß auf den Vertrag der Streitteile die Verjährungsbestimmung des Paragraph 64, AÖSp, wonach die Fristen des Paragraph 414, HGB, hier in Verbindung mit Paragraph 423, HGB, auf sechs Monate herabgesetzt werden, Anwendung zu finden hat. Nach neuester Rechtsprechung (SZ 68/49 mwN; zuletzt wieder 1 Ob 2357/96s) verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten. Daß bei Annahme einer nur sechsmonatigen Verjährungsfrist die weit überwiegende Mehrheit der Ansprüche der klagenden Partei verjährt sind, weil die klagende Partei von diesen Schäden schon vor dem 16.Jänner 1991 Kenntnis hatte, wie sich schon aus den von ihr zeitlich vorher an die beklagte Partei erstellten Schadensfakturen ergibt, und schon begrifflich die Ablieferung vorher erfolgt sein muß, ist unbestritten. Lediglich in Ansehung der Schadensfakturen der klagenden Partei vom 13.Februar 1991 über 3.878,28 S und vom 21.Februar 1991 über 1.441,29 S steht diese ihre Kenntnis vor dem 16.Jänner 1991 nicht mit ausreichender Sicherheit fest.
Es besteht auch kein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der nicht verjährten Schäden aus den im Lager der beklagten Partei eingetretenen Warenverluste: Da die klagende Partei der beklagten Partei den Abschluß der Speditionsversicherung gemäß § 39 lit a AÖSp untersagte, mußte sie zwar als „Verbotskundin“ der beklagten Partei die Speditionsversicherungsprämie nicht mehr erstatten, dafür haftete die beklagte Partei nur mehr nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der AÖSp (Schütz aaO § 39 AÖSp Rz 6). Somit haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen, wozu auch die Lagergeschäfte gehören (§ 2 lit a AÖSp), aus dem Vertrag, soweit ihn ein Verschulden trifft, innerhalb der Grenzen der AÖSp. Daß die in den AÖSp festgelegten Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Spediteurs nur bei dessen leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Tragen kommen, steht im Einklang mit der Rspr zu den AÖSp idF vor dem 21.Dezember 1988 (SZ 63/123, SZ 53/80 ua, zuletzt 4 Ob 1530/93 = HS 24.320; Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 1); sie kommt nunmehr auch in der Regelung des § 51 lit b AÖSp - entsprechend dessen Anpassung an die ADSp durch die „Novelle“ der AÖSp 1989 (vgl zum historischen Werdegang SZ 68/49) - zum Ausdruck (Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 1). Nach Lehre und Rspr ist der Haftungsausschluß für künftige Schadenersatzforderungen bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 66/40, SZ 64/29 ua, zuletzt 1 Ob 503/96 = RdW 1997, 133). Daß solche Schäden vorliegen, wurde nicht einmal behauptet. Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft zwar gemäß § 407 Abs 2 iVm § 390 Abs 1 HGB und § 51 lit a AÖSp den Spediteur, doch erfaßt eine solche Regelung über die Umkehr der Beweislast stets nur das leichte Verschulden; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen grundsätzlich vom Geschädigten bzw dem Anspruchswerber, somit von der klagenden Partei, behauptet und bewiesen werden (zuletzt 4 Ob 1530/93 = HS 24.100, 24.656 mwN; Harrer in Schwimann2, § 1324 ABGB Rz 10 mwN; Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 2 mwN zur substantiierten Darlegungspflicht in der eigenen Sphäre; siehe auch Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel in TranspR 1991, 209 ff, 214). § 1298 zweiter Satz ABGB idFd BGBl I 1997/6 ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden (Art V dieses Bundesgesetzes).Es besteht auch kein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der nicht verjährten Schäden aus den im Lager der beklagten Partei eingetretenen Warenverluste: Da die klagende Partei der beklagten Partei den Abschluß der Speditionsversicherung gemäß Paragraph 39, Litera a, AÖSp untersagte, mußte sie zwar als „Verbotskundin“ der beklagten Partei die Speditionsversicherungsprämie nicht mehr erstatten, dafür haftete die beklagte Partei nur mehr nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der AÖSp (Schütz aaO Paragraph 39, AÖSp Rz 6). Somit haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen, wozu auch die Lagergeschäfte gehören (Paragraph 2, Litera a, AÖSp), aus dem Vertrag, soweit ihn ein Verschulden trifft, innerhalb der Grenzen der AÖSp. Daß die in den AÖSp festgelegten Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Spediteurs nur bei dessen leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Tragen kommen, steht im Einklang mit der Rspr zu den AÖSp in der Fassung vor dem 21.Dezember 1988 (SZ 63/123, SZ 53/80 ua, zuletzt 4 Ob 1530/93 = HS 24.320; Schütz aaO Paragraph 51, AÖSp Rz 1); sie kommt nunmehr auch in der Regelung des Paragraph 51, Litera b, AÖSp - entsprechend dessen Anpassung an die ADSp durch die „Novelle“ der AÖSp 1989 vergleiche zum historischen Werdegang SZ 68/49) - zum Ausdruck (Schütz aaO Paragraph 51, AÖSp Rz 1). Nach Lehre und Rspr ist der Haftungsausschluß für künftige Schadenersatzforderungen bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 66/40, SZ 64/29 ua, zuletzt 1 Ob 503/96 = RdW 1997, 133). Daß solche Schäden vorliegen, wurde nicht einmal behauptet. Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft zwar gemäß Paragraph 407, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 390, Absatz eins, HGB und Paragraph 51, Litera a, AÖSp den Spediteur, doch erfaßt eine solche Regelung über die Umkehr der Beweislast stets nur das leichte Verschulden; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen grundsätzlich vom Geschädigten bzw dem Anspruchswerber, somit von der klagenden Partei, behauptet und bewiesen werden (zuletzt 4 Ob 1530/93 = HS 24.100, 24.656 mwN; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1324, ABGB Rz 10 mwN; Schütz aaO Paragraph 51, AÖSp Rz 2 mwN zur substantiierten Darlegungspflicht in der eigenen Sphäre; siehe auch Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel in TranspR 1991, 209 ff, 214). Paragraph 1298, zweiter Satz ABGB idFd BGBl römisch eins 1997/6 ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden (Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes).
Grobes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (EvBl 1981/126 ua; RIS-Justiz RS0049637). Ein solcher Grad des Verschuldens der beklagten Partei an dem - seiner Ursache nach ungeklärt gebliebenen - Verlust der Güter ist aufgrund der festgestellten näheren Umstände der Einlagerung (vgl dazu die Beispiele bei Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 3 und Koller, Transportrecht3, § 51 ADSp Rz 6, je mwN) nicht anzunehmen. Maßstab für die Prüfung eines Verhaltens in Richtung grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters müssen § 417 Abs 1 und § 390 Abs 1 HGB sein. Erfolgt die Einlagerung der Waren und die Disposition über sie, wie hier, in der für diese Waren allgemein üblichen Weise (vgl Schütz aaO § 417 HGB Rz 6 mwN), dann ist grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei iS eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens bei der Lagerlogistik zur Vermeidung von Fehlzuteilungen oder Verreihungen im Lager, bei Warenrückstellungen durch Empfänger, Minderlieferungen durch Lieferanten und Entwendungen, durch die klagende Partei nicht bewiesen worden. Deren Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, das Verhalten der beklagten Partei, die zunächst die eingelieferten Waren „nur oberflächlich“ überprüft habe, ohne die in Überkartons verpackten Waren zu öffnen und die Stücke zu kontrollieren, und die erst später dazu übergegangen sei, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, sei grob fahrlässig gewesen, weil es das Risiko des Verlusts „geradezu zwingend voraussetze“, übergeht die von der zweiten Instanz gebilligte erstrichterliche Feststellung, die Vorgangsweise der beklagten Partei habe dem üblichen Standard entsprochen und die Tatsache, daß gerade ein Überkarton als Originalverpackung einen gewissen Schutz vor Entwendungen bildet. Eine Verletzung der im Vertrag der Streitteile der beklagten Partei im einzelnen auferlegten Pflichten wurde von der klagenden Partei nicht behauptet.Grobes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (EvBl 1981/126 ua; RIS-Justiz RS0049637). Ein solcher Grad des Verschuldens der beklagten Partei an dem - seiner Ursache nach ungeklärt gebliebenen - Verlust der Güter ist aufgrund der festgestellten näheren Umstände der Einlagerung vergleiche dazu die Beispiele bei Schütz aaO Paragraph 51, AÖSp Rz 3 und Koller, Transportrecht3, Paragraph 51, ADSp Rz 6, je mwN) nicht anzunehmen. Maßstab für die Prüfung eines Verhaltens in Richtung grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters müssen Paragraph 417, Absatz eins, und Paragraph 390, Absatz eins, HGB sein. Erfolgt die Einlagerung der Waren und die Disposition über sie, wie hier, in der für diese Waren allgemein üblichen Weise vergleiche Schütz aaO Paragraph 417, HGB Rz 6 mwN), dann ist grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei iS eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens bei der Lagerlogistik zur Vermeidung von Fehlzuteilungen oder Verreihungen im Lager, bei Warenrückstellungen durch Empfänger, Minderlieferungen durch Lieferanten und Entwendungen, durch die klagende Partei nicht bewiesen worden. Deren Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, das Verhalten der beklagten Partei, die zunächst die eingelieferten Waren „nur oberflächlich“ überprüft habe, ohne die in Überkartons verpackten Waren zu öffnen und die Stücke zu kontrollieren, und die erst später dazu übergegangen sei, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, sei grob fahrlässig gewesen, weil es das Risiko des Verlusts „geradezu zwingend voraussetze“, übergeht die von der zweiten Instanz gebilligte erstrichterliche Feststellung, die Vorgangsweise der beklagten Partei habe dem üblichen Standard entsprochen und die Tatsache, daß gerade ein Überkarton als Originalverpackung einen gewissen Schutz vor Entwendungen bildet. Eine Verletzung der im Vertrag der Streitteile der beklagten Partei im einzelnen auferlegten Pflichten wurde von der klagenden Partei nicht behauptet.
Damit erweisen sich die Ansprüche der klagenden Partei zum Teil als verjährt und zum Teil als nicht berechtigt. Fragen der betraglichen Haftungsbeschränkungen des Spediteurs müssen somit ebensowenig geprüft werden wie die allfällige Notwendigkeit einer Umstellung des Klagebegehrens infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei (hg 1 Ob 1708/95).
Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.