Rechtssatz RS0108098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108098
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Norm
ABGB §439a
AÖSp §51
AÖSp §64
CMR Art1
HGB §416
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die CMR auf Lagergeschäfte und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des § 439a HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditionstätigkeit und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird.Der Grundsatz, daß die CMR auf Lagergeschäfte und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des Paragraph 439 a, HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditionstätigkeit und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2374/96s
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 2374/96s
Veröff: SZ 70/142
- 4 Ob 180/07k
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
Auch; Beisatz: Hier wurde jedoch Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108098
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB02374_96S0000_001