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Entscheidung 4 Ob 1530/93×

Entscheidung 4 Ob 1530/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1530/93

Entscheidungsdatum

06.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Karl Hempel ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 126.910 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Jänner 1993, GZ 1 R 220/92-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß die in den AÖSp festgelegten Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Spediteurs nur für dessen leichte Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Tragen kommen, wird von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht in Zweifel gezogen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den AÖSp in der Fassung vor dem 21.12.1988 (SZ 41/139; SZ 53/80; SZ 63/123 ua); sie kommt nunmehr auch in der entsprechenden Regelung des Paragraph 51, Litera b, AÖSp, zum Ausdruck, welche insbesondere im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der Klägerin gilt; diese war ja eine sogenannte "Verbotskundin" der Beklagten im Sinne des Paragraph 39, Litera a, AÖSp, weil sie der Beklagten die Eindeckung einer Speditionsversicherung ausdrücklich untersagt hatte vergleiche Csoklich in RdW 1989, 55 f). Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft zwar gemäß Paragraph 407, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 390, Absatz eins, HGB und Paragraph 51, Litera a, AÖSp den Spediteur, doch erfaßt eine solche Regelung über die Umkehr der Beweislast stets nur das leichte Verschulden; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten bzw. dem Anspruchswerber behauptet und bewiesen werden (SZ 43/80; JBl 1977, 648 ua; ebenso BGH in VersR 1982, 486; VersR 1986, 1019 ua; siehe auch Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, TranspR 1991, 209 ff [214]).

Ob jedoch die Beklagte an Hand der von ihr behaupteten und auch festgestellten näheren Umstände der Einlagerung ein grobes Verschulden an dem - bezüglich seiner Ursache ungeklärt gebliebenen - Verlust des Gutes trifft, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E30863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01530.93.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19930406_OGH0002_0040OB01530_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung