Rechtssatz RS0108102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108102
Entscheidungsdatum
10.09.1998
Rechtssatz
Maßstab für die Prüfung eines Verhaltens in Richtung grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters müssen § 417 Abs 1 und § 390 Abs 1 HGB sein. Erfolgt die Einlagerung der Waren und die Disposition über sie, in der für diese Waren allgemein üblichen Weise, dann ist grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters im Sinne eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens bei der Lagerlogistik zur Vermeidung von Fehlzuteilungen oder Verreihungen im Lager, bei Warenrückstellungen durch Empfänger, Minderlieferungen durch Lieferanten und Entwendungen, durch den Auftraggeber nicht bewiesen worden.Maßstab für die Prüfung eines Verhaltens in Richtung grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters müssen Paragraph 417, Absatz eins und Paragraph 390, Absatz eins, HGB sein. Erfolgt die Einlagerung der Waren und die Disposition über sie, in der für diese Waren allgemein üblichen Weise, dann ist grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters im Sinne eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens bei der Lagerlogistik zur Vermeidung von Fehlzuteilungen oder Verreihungen im Lager, bei Warenrückstellungen durch Empfänger, Minderlieferungen durch Lieferanten und Entwendungen, durch den Auftraggeber nicht bewiesen worden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2374/96s
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 2374/96s
Veröff: SZ 70/142
- 6 Ob 349/97k
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 349/97k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Organisationsverschulden - Spediteur. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108102
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB02374_96S0000_005