Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend die schlüssige Einbeziehung der AÖSp in das hier maßgebliche Frachtgeschäft angenommen: Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1994, 44; SZ 64/9; SZ 63/92; SZ 61/30 ua; zuletzt wieder 7 Ob 501/96; Csoklich, Transportrecht, 43; vgl Temme/Seltmann in Thume, CMR, Art 16 Rz 21) werden die AÖSp schon dadurch schlüssig Vertragsinhalt, daß die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt. Ein solcher Sachverhalt wurde vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang auch festgestellt. Das bezweifelt die klagende Partei auch gar nicht, sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die beklagte Partei dürfe sich auf die AÖSp deshalb nicht berufen, weil sie als Spediteur ihrer Verpflichtung zur Versicherung der Schäden ihres Auftraggebers gemäß § 39 lit a AÖSp nicht nachgekommen sei; die klagende Partei habe die SVS-Eindeckung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt. Bei dieser Argumentation entgeht der klagenden Partei jedoch, daß § 39 AÖSp nur die Rechtsverhältnisse zwischen dem Spediteur und dessen Auftraggeber regelt, aber nicht auch die Rechtssphäre zwischen dem Spediteur und jenem Unternehmer, den dieser mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragt hat, selbst wenn dieser selbst gleichfalls Spediteur (im Sinne des § 2 lit a AÖSp) ist (EvBl 1967/55 = HS 5472; HS 6742 ua; Schütz in Straube, HGB2 § 39 AÖSp Rz 2; vgl auch Csoklich aaO 144). Überhaupt trifft die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen „Verbotskunden“ [vgl dazu Schütz aaO Rz 6] gegenüber) nur die Haupt- oder Erstspediteure sowie Zwischen- und Empfangsspediteure (Krien/Glöckner, Speditions- und Lagerrecht, 8100 ADSp § 41 Anm 3h; Wolff, ADSP/SVS/RVS16, 38 f), wozu noch kommt, daß aufgrund des vom (Zwischen-)Spediteur, der vom Hauptspediteur beauftragt ist, abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert ist (Krien/Glöckner, aaO Anm 3 f). Die beklagte Speditionsgesellschaft war aber gar nicht Zwischenspediteur, sondern lediglich mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragte Frachtführerin und als solche weder dem Auftraggeber des klagenden (Haupt-)Spediteurs noch diesem gegenüber zur SVS-Eindeckung verpflichtet, die zudem dem Auftraggeber der klagenden Partei ohnehin keine Versicherungsdeckung verschafft hätte. Die beklagte Partei konnte vielmehr voraussetzen, daß die klagende Partei ihren Verpflichtungen iSd § 39 lit a AÖSp selbst nachgekommen war oder der beklagten Partei als Frachtführerin wenigstens - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde; derartiges hat die klagende Partei indes nicht einmal behauptet.Die Vorinstanzen haben zutreffend die schlüssige Einbeziehung der AÖSp in das hier maßgebliche Frachtgeschäft angenommen: Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1994, 44; SZ 64/9; SZ 63/92; SZ 61/30 ua; zuletzt wieder 7 Ob 501/96; Csoklich, Transportrecht, 43; vergleiche Temme/Seltmann in Thume, CMR, Artikel 16, Rz 21) werden die AÖSp schon dadurch schlüssig Vertragsinhalt, daß die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt. Ein solcher Sachverhalt wurde vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang auch festgestellt. Das bezweifelt die klagende Partei auch gar nicht, sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die beklagte Partei dürfe sich auf die AÖSp deshalb nicht berufen, weil sie als Spediteur ihrer Verpflichtung zur Versicherung der Schäden ihres Auftraggebers gemäß Paragraph 39, Litera a, AÖSp nicht nachgekommen sei; die klagende Partei habe die SVS-Eindeckung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt. Bei dieser Argumentation entgeht der klagenden Partei jedoch, daß Paragraph 39, AÖSp nur die Rechtsverhältnisse zwischen dem Spediteur und dessen Auftraggeber regelt, aber nicht auch die Rechtssphäre zwischen dem Spediteur und jenem Unternehmer, den dieser mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragt hat, selbst wenn dieser selbst gleichfalls Spediteur (im Sinne des Paragraph 2, Litera a, AÖSp) ist (EvBl 1967/55 = HS 5472; HS 6742 ua; Schütz in Straube, HGB2 Paragraph 39, AÖSp Rz 2; vergleiche auch Csoklich aaO 144). Überhaupt trifft die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen „Verbotskunden“ [vgl dazu Schütz aaO Rz 6] gegenüber) nur die Haupt- oder Erstspediteure sowie Zwischen- und Empfangsspediteure (Krien/Glöckner, Speditions- und Lagerrecht, 8100 ADSp Paragraph 41, Anmerkung 3, h; Wolff, ADSP/SVS/RVS16, 38 f), wozu noch kommt, daß aufgrund des vom (Zwischen-)Spediteur, der vom Hauptspediteur beauftragt ist, abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert ist (Krien/Glöckner, aaO Anmerkung 3, f). Die beklagte Speditionsgesellschaft war aber gar nicht Zwischenspediteur, sondern lediglich mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragte Frachtführerin und als solche weder dem Auftraggeber des klagenden (Haupt-)Spediteurs noch diesem gegenüber zur SVS-Eindeckung verpflichtet, die zudem dem Auftraggeber der klagenden Partei ohnehin keine Versicherungsdeckung verschafft hätte. Die beklagte Partei konnte vielmehr voraussetzen, daß die klagende Partei ihren Verpflichtungen iSd Paragraph 39, Litera a, AÖSp selbst nachgekommen war oder der beklagten Partei als Frachtführerin wenigstens - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde; derartiges hat die klagende Partei indes nicht einmal behauptet.
Demgemäß führt die klagende Partei zu Unrecht gegen die von der beklagten Partei geltend gemachte kurze Verjährung gemäß § 64 AÖSp, die nur dem - von wem immer, also auch von einem Spediteur - beauftragten Spediteur zugebilligt wird (dazu SZ 68/49 mwN) die Bestimmung des § 41 lit c AÖSp ins Treffen, wonach sich der Spediteur mangels Abschlusses einer Speditionsversicherung nach § 39 lit a AÖSp dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen darf, weil sich im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht Auftraggeber und Spediteur, sondern dieser und der von ihm betraute Frachtführer gegenüberstehen, gegen den der Spediteur Ansprüche geltend macht.Demgemäß führt die klagende Partei zu Unrecht gegen die von der beklagten Partei geltend gemachte kurze Verjährung gemäß Paragraph 64, AÖSp, die nur dem - von wem immer, also auch von einem Spediteur - beauftragten Spediteur zugebilligt wird (dazu SZ 68/49 mwN) die Bestimmung des Paragraph 41, Litera c, AÖSp ins Treffen, wonach sich der Spediteur mangels Abschlusses einer Speditionsversicherung nach Paragraph 39, Litera a, AÖSp dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen darf, weil sich im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht Auftraggeber und Spediteur, sondern dieser und der von ihm betraute Frachtführer gegenüberstehen, gegen den der Spediteur Ansprüche geltend macht.
Daß aber die AÖSp - namentlich in Vertragsverhältnisse zwischen Spediteuren, auch wenn der eine den anderen, wie hier, nur mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragt hat, erstreckt doch § 2 die Geltung dieser Bedingungen auf die Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und Unternehmen iSd § 1 Abs 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt - schlüssig einbezogen werden können und im vorliegenden Fall auch in den Frachtvertrag zwischen den Streitteilen einbezogen wurden, ist schon weiter oben erläutert worden. Ob die AÖSp - wie Schütz (aaO Vorbem zu den AÖSp Rz 17) meint - im Verhältnis zwischen zwei österreichischen Spediteuren „zweifellos als stillschweigend“ vereinbart gelten, muß deshalb im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.Daß aber die AÖSp - namentlich in Vertragsverhältnisse zwischen Spediteuren, auch wenn der eine den anderen, wie hier, nur mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragt hat, erstreckt doch Paragraph 2, die Geltung dieser Bedingungen auf die Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und Unternehmen iSd Paragraph eins, Absatz 2, KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt - schlüssig einbezogen werden können und im vorliegenden Fall auch in den Frachtvertrag zwischen den Streitteilen einbezogen wurden, ist schon weiter oben erläutert worden. Ob die AÖSp - wie Schütz (aaO Vorbem zu den AÖSp Rz 17) meint - im Verhältnis zwischen zwei österreichischen Spediteuren „zweifellos als stillschweigend“ vereinbart gelten, muß deshalb im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.
Die CMR gilt zufolge ihres Art 1 Abs 1 ausschließlich für Güterbeförderungsverträge, nicht indes für Lager- und Verwahrungsgeschäfte. Vorlagerungen fallen ebenso wie Zwischenlagerungen, die auf Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse zurückzuführen sind, nicht in den Haftungszeitraum des Art 17 Abs 1 CMR. In den Fällen, in welchen die Lagerung infolge eines Ablieferungshindernisses - wie hier - notwendig wird, gilt die Beförderung mit dem Ausladen des Gutes zur zwischenzeitlichen Einlagerung gemäß Art 16 Abs 2 erster Satz CMR als beendet (WBl 1993, 360 = TranspR 1993, 425; BGH in TranspR 1987, 180; Temme in Thume aaO Art 16 Rz 16; Thume/Seltmann in Thume aaO Art 17 Rz 28). Zahlungansprüche gegen die beklagte Partei können daher nicht aus dem Beförderungsvertrag abgeleitet werden; solche Ansprüche können vielmehr allein dem Verwahrungsverhältnis entspringen, das mit der Einlagerung des Gutes nach dem Ausladen zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei als verfügungsberechtigter Absenderin kraft Gesetzes (Art 26 Abs 2 zweiter Satz CMR) zustandegekommen ist (BGH in TranspR 1987, 180; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 65). Daraus folgt, daß auf den Lager-(Verwahrungs-)Vertrag zwischen den Streitteilen nicht Art 32 CMR, sondern die Verjährungsbestimmung des § 64 AÖSp Anwendung zu finden hat. Demgemäß verjähren aber alle Ansprüche gegen den Spediteur (hier: die beklagte Partei als mit der Ausführung der Güterbeförderung betrauter Spediteur iSd § 2 lit a AÖSp), gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten (SZ 68/49 mwN). Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes zu laufen.Die CMR gilt zufolge ihres Artikel eins, Absatz eins, ausschließlich für Güterbeförderungsverträge, nicht indes für Lager- und Verwahrungsgeschäfte. Vorlagerungen fallen ebenso wie Zwischenlagerungen, die auf Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse zurückzuführen sind, nicht in den Haftungszeitraum des Artikel 17, Absatz eins, CMR. In den Fällen, in welchen die Lagerung infolge eines Ablieferungshindernisses - wie hier - notwendig wird, gilt die Beförderung mit dem Ausladen des Gutes zur zwischenzeitlichen Einlagerung gemäß Artikel 16, Absatz 2, erster Satz CMR als beendet (WBl 1993, 360 = TranspR 1993, 425; BGH in TranspR 1987, 180; Temme in Thume aaO Artikel 16, Rz 16; Thume/Seltmann in Thume aaO Artikel 17, Rz 28). Zahlungansprüche gegen die beklagte Partei können daher nicht aus dem Beförderungsvertrag abgeleitet werden; solche Ansprüche können vielmehr allein dem Verwahrungsverhältnis entspringen, das mit der Einlagerung des Gutes nach dem Ausladen zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei als verfügungsberechtigter Absenderin kraft Gesetzes (Artikel 26, Absatz 2, zweiter Satz CMR) zustandegekommen ist (BGH in TranspR 1987, 180; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 65). Daraus folgt, daß auf den Lager-(Verwahrungs-)Vertrag zwischen den Streitteilen nicht Artikel 32, CMR, sondern die Verjährungsbestimmung des Paragraph 64, AÖSp Anwendung zu finden hat. Demgemäß verjähren aber alle Ansprüche gegen den Spediteur (hier: die beklagte Partei als mit der Ausführung der Güterbeförderung betrauter Spediteur iSd Paragraph 2, Litera a, AÖSp), gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten (SZ 68/49 mwN). Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes zu laufen.
Die Frage, ob die Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp bereits mit der angesichts der teilweisen Annahmeverweigerung durch den Empfänger bloß teilweisen Ablieferung des Gutes in Gang gesetzt wird, obwohl der Spediteur (hier: die klagende Partei) davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde, oder ob die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn die Annahmeverweigerung dem Spediteur bekannt wird, muß im vorliegenden Fall nicht gelöst werden, weil die Klagsforderung auch bei Bejahung der letzteren, für die klagende Partei günstigeren Variante verjährt ist:Die Frage, ob die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 64, AÖSp bereits mit der angesichts der teilweisen Annahmeverweigerung durch den Empfänger bloß teilweisen Ablieferung des Gutes in Gang gesetzt wird, obwohl der Spediteur (hier: die klagende Partei) davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde, oder ob die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn die Annahmeverweigerung dem Spediteur bekannt wird, muß im vorliegenden Fall nicht gelöst werden, weil die Klagsforderung auch bei Bejahung der letzteren, für die klagende Partei günstigeren Variante verjährt ist:
Ginge man von der Variante aus, daß die Verjährungsfrist schon mit der Ablieferung des vom Empfänger übernommenen Teils der Ware in Gang gesetzt wurde, wäre die Verjährung mit Ablauf des 5.Mai 1992 eingetreten, weil die Teilablieferung bereits am 5.November 1991 stattfand. Sähe man indes den Zeitpunkt, in dem die klagende Partei den dem Versender von ihr ersetzten Schaden der beklagten Partei mit Schreiben vom 2.September 1992 (Beilage G) in Rechnung stellte (S.13 des Ersturteils), in dem ihr also der Eintritt des Schadens bereits längst bekannt war, als maßgeblich an, dann wäre die Verjährungsfrist des § 64 AÖSp bei Klagseinbringung gleichfalls schon abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wurden zwischen den Streitteilen Vergleichsverhandlungen nie geführt. Soweit die Vorinstanzen insofern auf „diverse Schreiben“ (Beilagen O bis T) verweisen, übersehen sie, daß der Inhalt dieser Korrespondenz gerade keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien erkennen läßt, weil die beklagte Partei darin die Forderungen der klagenden Partei, auf welchen diese uneingeschränkt beharrte, ebenso stereotyp zurückwies. Ob eine Korrespondenz als „Vergleichsgespräche“ zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage. Die Versäumung der Verjährungsfrist ist danach nicht auf ein Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen, sodaß die Verjährungseinwendung auch nicht als wider Treu und Glauben erhoben erkannt werden kann (1 Ob 533/94; SZ 67/101; ZfRV 1993, 248 ua).Ginge man von der Variante aus, daß die Verjährungsfrist schon mit der Ablieferung des vom Empfänger übernommenen Teils der Ware in Gang gesetzt wurde, wäre die Verjährung mit Ablauf des 5.Mai 1992 eingetreten, weil die Teilablieferung bereits am 5.November 1991 stattfand. Sähe man indes den Zeitpunkt, in dem die klagende Partei den dem Versender von ihr ersetzten Schaden der beklagten Partei mit Schreiben vom 2.September 1992 (Beilage G) in Rechnung stellte (S.13 des Ersturteils), in dem ihr also der Eintritt des Schadens bereits längst bekannt war, als maßgeblich an, dann wäre die Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp bei Klagseinbringung gleichfalls schon abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wurden zwischen den Streitteilen Vergleichsverhandlungen nie geführt. Soweit die Vorinstanzen insofern auf „diverse Schreiben“ (Beilagen O bis T) verweisen, übersehen sie, daß der Inhalt dieser Korrespondenz gerade keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien erkennen läßt, weil die beklagte Partei darin die Forderungen der klagenden Partei, auf welchen diese uneingeschränkt beharrte, ebenso stereotyp zurückwies. Ob eine Korrespondenz als „Vergleichsgespräche“ zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage. Die Versäumung der Verjährungsfrist ist danach nicht auf ein Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen, sodaß die Verjährungseinwendung auch nicht als wider Treu und Glauben erhoben erkannt werden kann (1 Ob 533/94; SZ 67/101; ZfRV 1993, 248 ua).
Da im vorliegenden Fall die hier maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 64 AÖSp) bei Einbringung der Klage jedenfalls bereits verstrichen war, ist das Begehren der klagenden Partei in Stattgebung der Revision abzuweisen.Da im vorliegenden Fall die hier maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten (Paragraph 64, AÖSp) bei Einbringung der Klage jedenfalls bereits verstrichen war, ist das Begehren der klagenden Partei in Stattgebung der Revision abzuweisen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.