Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nach hat der Beklagte auf seine bloße Vermittlungstätigkeit und den Umstand, daß die Nebenintervenientin als Reiseveranstalter anzusehen sei, nicht hingewiesen (S. 16 des Berufungsurteils = AS 298). Der streitgegenständliche Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen. Es kommt daher die „Rechtsscheinhaftung“ des Beklagten zum Tragen (JBl. 1985, 616). Ein Reisebüro, das den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Reiseveranstalter zu behandeln (SZ 55/71; JBl. 1987, 109; Weiss, Pauschalreisevertrag, 38 ff; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 55 zu § 1165 f; ecolex 1993, 670).Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nach hat der Beklagte auf seine bloße Vermittlungstätigkeit und den Umstand, daß die Nebenintervenientin als Reiseveranstalter anzusehen sei, nicht hingewiesen (S. 16 des Berufungsurteils = AS 298). Der streitgegenständliche Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen. Es kommt daher die „Rechtsscheinhaftung“ des Beklagten zum Tragen (JBl. 1985, 616). Ein Reisebüro, das den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Reiseveranstalter zu behandeln (SZ 55/71; JBl. 1987, 109; Weiss, Pauschalreisevertrag, 38 ff; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 55 zu Paragraph 1165, f; ecolex 1993, 670).
Das Berufungsgericht ist auch richtigerweise davon ausgegangen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht durch stillschweigende Unterwerfung Vertragsinhalt geworden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (SZ 63/54 ua). Die Bestellung der Reise erfolgte mündlich (S. 4 des Berufungsurteils = AS 286). Den getroffenen Feststellungen nach wurde seitens des Beklagten auf die AGB im Zuge der Bestellung nicht hingewiesen, ein entsprechender Hinweis findet sich erst im kaufmännischen Bestätigungsschreiben Beilage 3 (S. 13 ff des Berufungsurteils = AS 295 ff). Bei der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Reisebüros ist nicht als allgemein bekannt vorauszusetzen, daß sie nur auf der Grundlage bestimmter AGB abzuschließen bereit sind. Der Beklagte hätte ausdrücklich einen diesbezüglichen Hinweis machen müssen, und wäre die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese AGB zu gewähren gewesen (HS X, XI/26; Mayrhofer in JBl. 1993, 94 f mwH). Der Klägerin hätte zumindest die Möglichkeit eröffnet werden müssen, von den AGB Kenntnis zu nehmen (HS 10.562). Ein Kunde ist nicht verpflichtet, im Geschäftslokal nach AGB „Ausschau zu halten“ (Kramer in Straube, HGB, Rz 13 vor § 343; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 864a). Die AGB wurden aber auch nicht dadurch vereinbart, daß im kaufmännischen Bestätigungsschreiben (Reiseanmeldung Beilage 3) auf die Geltung der AGB (und im übrigen auch auf die Nebenintervenientin als Reiseveranstalter) hingewiesen wurde. Durch das Schweigen der Klägerin auf dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben Beilage 3, das den Inhalt der Vereinbarung nicht richtig wiedergab (anderer Reiseveranstalter, Geltung der AGB), ist keine Vertragsmodifikation eingetreten (SZ 47/83; 5 Ob 589/87; 9 ObA 75/88; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 861, Rz 3 zu § 864a; Kramer in Straube, HGB, Rz 45 zu § 346). Rechnungen sind nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen (JBl. 1986, 248). Verlangt ein Beteiligter erst nach Abschluß des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen (durch Anbringen eines Hinweises auf dem Bestätigungsschreiben), ist dies wirkungslos und bedarf keines Widerspruches (SZ 55/134). Bei vertragsändernden AGB, deren vorherige Bekanntgabe der Verwender unterließ, entfällt dessen Schutzwürdigkeit (SZ 55/106).Das Berufungsgericht ist auch richtigerweise davon ausgegangen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht durch stillschweigende Unterwerfung Vertragsinhalt geworden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (SZ 63/54 ua). Die Bestellung der Reise erfolgte mündlich (S. 4 des Berufungsurteils = AS 286). Den getroffenen Feststellungen nach wurde seitens des Beklagten auf die AGB im Zuge der Bestellung nicht hingewiesen, ein entsprechender Hinweis findet sich erst im kaufmännischen Bestätigungsschreiben Beilage 3 (S. 13 ff des Berufungsurteils = AS 295 ff). Bei der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Reisebüros ist nicht als allgemein bekannt vorauszusetzen, daß sie nur auf der Grundlage bestimmter AGB abzuschließen bereit sind. Der Beklagte hätte ausdrücklich einen diesbezüglichen Hinweis machen müssen, und wäre die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese AGB zu gewähren gewesen (HS römisch zehn, XI/26; Mayrhofer in JBl. 1993, 94 f mwH). Der Klägerin hätte zumindest die Möglichkeit eröffnet werden müssen, von den AGB Kenntnis zu nehmen (HS 10.562). Ein Kunde ist nicht verpflichtet, im Geschäftslokal nach AGB „Ausschau zu halten“ (Kramer in Straube, HGB, Rz 13 vor Paragraph 343,; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 864 a,). Die AGB wurden aber auch nicht dadurch vereinbart, daß im kaufmännischen Bestätigungsschreiben (Reiseanmeldung Beilage 3) auf die Geltung der AGB (und im übrigen auch auf die Nebenintervenientin als Reiseveranstalter) hingewiesen wurde. Durch das Schweigen der Klägerin auf dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben Beilage 3, das den Inhalt der Vereinbarung nicht richtig wiedergab (anderer Reiseveranstalter, Geltung der AGB), ist keine Vertragsmodifikation eingetreten (SZ 47/83; 5 Ob 589/87; 9 ObA 75/88; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu Paragraph 861,, Rz 3 zu Paragraph 864 a,; Kramer in Straube, HGB, Rz 45 zu Paragraph 346,). Rechnungen sind nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen (JBl. 1986, 248). Verlangt ein Beteiligter erst nach Abschluß des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen (durch Anbringen eines Hinweises auf dem Bestätigungsschreiben), ist dies wirkungslos und bedarf keines Widerspruches (SZ 55/134). Bei vertragsändernden AGB, deren vorherige Bekanntgabe der Verwender unterließ, entfällt dessen Schutzwürdigkeit (SZ 55/106).
Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage des „Anscheinsbeweises“ kommt nicht zum Tragen, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Vertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurde, ohne daß auf die bloße Vermittlertätigkeit des Beklagten hingewiesen worden wäre.
Der Beklagte rügt die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die AGB (erst) durch Unterfertigung der Reiseanmeldung anerkannt und zur Kenntnis genommen werden sollten, als aktenwidrig. Eine solche Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Reiseanmeldung Beilage 3, insbesondere aus dem letzten Satz, daß „der oben angeführte Vertragsbestandteil“ (= AGB) durch Unterfertigung der Beilage 3 anerkannt und zur Kenntnis genommen werden sollte.
Der Revisionswerber erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme vor dem Berufungsgericht zum Thema der Erkennbarkeit des Reiseveranstalters. Nun hat das Berufungsgericht zu diesem Thema eine Beweiswiederholung durchgeführt und mit Einverständnis der Parteien auch die Aussage des Beklagten verlesen (AS 276). Abgesehen davon, daß die Lösung der Tatfrage, ob der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber die Nebenintervenientin als Reiseveranstalter benannt hat, im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Beweismittel auch ohne Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks vom Beklagten möglich war (siehe S.15 f des Berufungsurteils = AS 297 f), gehört die Beurteilung der Frage, ob das Berufungsgericht mit Verlesung der Aussage des Beklagten vorgehen durfte, in den Bereich der durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (EFSlg. 57.832; 55.107; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1910).
Es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte mangels Vereinbarung der AGB und infolge seiner Vertragspartnereigenschaft grundsätzlich für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche haftet und daher passiv klagslegitimiert ist.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Teil der von ihr begehrten Gewährleistungsansprüche als solche zugesprochen. Es hat richtig erkannt, daß der Klägerin grundsätzlich ein Preisminderungsanspruch gebühren könnte. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind aber erloschen.
Die Rückkehr von der hier streitgegenständlichen Reise hat am 28.5.1990 stattgefunden. Die Klage wurde am 19.2.1991 eingebracht. Das (Teil-)Begehren auf Bezahlung des Betrags von S 370.559,--, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht S 247.039,33 sA zugesprochen hat, wurde von der Klägerin unter anderem aus dem Titel der Gewährleistung (ausdrücklich) geltend gemacht (AS 4). Die Klägerin hätte ihr Recht der Gewährleistung gemäß § 933 Abs. 1 ABGB binnen sechs Monaten geltend machen müssen, die Klage wurde aber erst mehr als acht Monate nach Beendigung der Reise eingebracht.Die Rückkehr von der hier streitgegenständlichen Reise hat am 28.5.1990 stattgefunden. Die Klage wurde am 19.2.1991 eingebracht. Das (Teil-)Begehren auf Bezahlung des Betrags von S 370.559,--, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht S 247.039,33 sA zugesprochen hat, wurde von der Klägerin unter anderem aus dem Titel der Gewährleistung (ausdrücklich) geltend gemacht (AS 4). Die Klägerin hätte ihr Recht der Gewährleistung gemäß Paragraph 933, Absatz eins, ABGB binnen sechs Monaten geltend machen müssen, die Klage wurde aber erst mehr als acht Monate nach Beendigung der Reise eingebracht.
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Erstgericht davon ausgegangen, daß die Klagserhebung rechtzeitig erfolgt sei, weil zwischen den Parteien Vergleichsgespräche stattgefunden hätten. Das Erstgericht hat auch festgestellt, daß zwischen den Parteien bis zum 22.1.1991 mehrfach Vergleichsgespräche geführt worden seien (S.11 f des Ersturteils = AS 225 f). Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen und dahin erweitert, daß trotz Ablehnung der Ansprüche durch den Beklagten von Vergleichsgesprächen ausgegangen werden müsse (AS 17 ff des Berufungsurteils = AS 299 ff). In der Berufungsbeantwortung hatte die Nebenintervenientin behauptet, die Vergleichsgespräche seien „nicht zielführend“ gewesen (AS 254). Betrachtet man den Inhalt der vom Erstgericht zur Stützung der Feststellung hinsichtlich der „geführten Vergleichsgespräche“ benannten Urkunden, ergibt sich, daß keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattgefunden haben, denn der Beklagte hat von Anfang an die Forderungen der Klägerin abgelehnt (Beilage I) und sich lediglich bereit erklärt, die Forderungen der Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin zu unterstützen. In dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ansprüche sind aber keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen zu erblicken. Die Feststellung des Erstgerichtes bezüglich der Vergleichsgespräche ist nur insoweit als Feststellung anzusehen, als der Wortlaut der zwischen den jeweiligen Personen gewechselten Schreiben festgestellt wurde. Ob der Inhalt dieser Schreiben als „Vergleichsgespräch“ zu werten ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Frist zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs nach § 933 ABGB war demnach am 19.2.1991, also am Tag der Klagseinbringung, tatsächlich verstrichen. Die Versäumung dieser Frist ist nicht auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen (vgl. ZVR 1990/51; JBl. 1988, 375). Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind erloschen (SZ 61/125).Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Erstgericht davon ausgegangen, daß die Klagserhebung rechtzeitig erfolgt sei, weil zwischen den Parteien Vergleichsgespräche stattgefunden hätten. Das Erstgericht hat auch festgestellt, daß zwischen den Parteien bis zum 22.1.1991 mehrfach Vergleichsgespräche geführt worden seien (S.11 f des Ersturteils = AS 225 f). Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen und dahin erweitert, daß trotz Ablehnung der Ansprüche durch den Beklagten von Vergleichsgesprächen ausgegangen werden müsse (AS 17 ff des Berufungsurteils = AS 299 ff). In der Berufungsbeantwortung hatte die Nebenintervenientin behauptet, die Vergleichsgespräche seien „nicht zielführend“ gewesen (AS 254). Betrachtet man den Inhalt der vom Erstgericht zur Stützung der Feststellung hinsichtlich der „geführten Vergleichsgespräche“ benannten Urkunden, ergibt sich, daß keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattgefunden haben, denn der Beklagte hat von Anfang an die Forderungen der Klägerin abgelehnt (Beilage römisch eins) und sich lediglich bereit erklärt, die Forderungen der Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin zu unterstützen. In dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ansprüche sind aber keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen zu erblicken. Die Feststellung des Erstgerichtes bezüglich der Vergleichsgespräche ist nur insoweit als Feststellung anzusehen, als der Wortlaut der zwischen den jeweiligen Personen gewechselten Schreiben festgestellt wurde. Ob der Inhalt dieser Schreiben als „Vergleichsgespräch“ zu werten ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Frist zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs nach Paragraph 933, ABGB war demnach am 19.2.1991, also am Tag der Klagseinbringung, tatsächlich verstrichen. Die Versäumung dieser Frist ist nicht auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen vergleiche ZVR 1990/51; JBl. 1988, 375). Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind erloschen (SZ 61/125).
Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen.
Der Umstand, daß sich die Klägerin hinsichtlich der Wertminderungsbeträge den Bestimmungen des § 273 ZPO unterworfen hat (AS 202), besagt für sich alleine nicht, daß sie Schadenersatz hinsichtlich ihres Teilbegehrens von S 370.559,-- geltend gemacht hätte, denn § 273 ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar (JBl 1983, 39). Die Klägerin hat aber das genannte Teilbegehren nicht nur auf den Rechtsgrund der Gewährleistung gestützt, sondern auch auf den des Schadenersatzes. Ihre Ausführungen (Seite 6 der Klage = AS 6), es sei dem Beklagten als Verschulden vorzuwerfen, daß er die Haltbarkeit seiner Zusicherungen, insbesondere was das Hotel betrifft, zu wenig überprüft habe, sind im Sinne einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verstehen. Diese Schadenersatzansprüche verjähren gemäß § 1489 ABGB aber erst 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, sodaß die Klagseinbringung rechtzeitig erfolgte. In Anbetracht der aufgetretenen, von den Vorinstanzen festgestellten Mängel, kann in der Ausmessung des Schadenersatzbetrages mit einem Drittel des Gesamtpreises der Reise keine Ermessensüberschreitung (§ 273 ZPO) erblickt werden.Der Umstand, daß sich die Klägerin hinsichtlich der Wertminderungsbeträge den Bestimmungen des Paragraph 273, ZPO unterworfen hat (AS 202), besagt für sich alleine nicht, daß sie Schadenersatz hinsichtlich ihres Teilbegehrens von S 370.559,-- geltend gemacht hätte, denn Paragraph 273, ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar (JBl 1983, 39). Die Klägerin hat aber das genannte Teilbegehren nicht nur auf den Rechtsgrund der Gewährleistung gestützt, sondern auch auf den des Schadenersatzes. Ihre Ausführungen (Seite 6 der Klage = AS 6), es sei dem Beklagten als Verschulden vorzuwerfen, daß er die Haltbarkeit seiner Zusicherungen, insbesondere was das Hotel betrifft, zu wenig überprüft habe, sind im Sinne einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verstehen. Diese Schadenersatzansprüche verjähren gemäß Paragraph 1489, ABGB aber erst 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, sodaß die Klagseinbringung rechtzeitig erfolgte. In Anbetracht der aufgetretenen, von den Vorinstanzen festgestellten Mängel, kann in der Ausmessung des Schadenersatzbetrages mit einem Drittel des Gesamtpreises der Reise keine Ermessensüberschreitung (Paragraph 273, ZPO) erblickt werden.
Das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil ist daher zu bestätigen.
Was das Schadenersatzbegehren der Klägerin im Betrage von S 289.000,-- sA betrifft, das vom Berufungsgericht mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehend angesehen wurde, ist auszuführen:
Der Beklagte ist der Meinung, das Berufungsgericht hätte ein Zwischenurteil nicht erlassen dürfen, weil es den vom Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation unberücksichtigt gelassen habe.
Durch die Einfügung des letzten Halbsatzes im § 393 Abs. 1 ZPO im Wege der WGN 1989 ist die Rechtsprechung (zB ZVR 1990/51) überholt, die besagt, ein Zwischenurteil setze voraus, daß dem Kläger ein wenn auch noch so kleiner Teil des Klagsanspruches oder Anspruchsteiles zustehe (Fasching, aaO, Rz 1429; MGA ZPO14 § 393 Anm. 3). Ein Zwischenurteil bei Anspruchshäufung in einer Klage darf schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (Fasching aaO). Nun hat das Berufungsgericht ein bejahendes Zwischenurteil hinsichtlich des aus der verzögerten Rückreise entstandenen Schadens (geltend gemacht mit S 289.000,--) gefällt. Hinsichtlich eines Teils dieser Schadenersatzforderung (S 199.750,--) hat der Beklagte mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin behauptet (AS 73). Bezüglich des verbleibenden Teilbetrags von S 89.250,-- wurde die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestritten. Diesbezüglich durfte sohin jedenfalls mit Zwischenurteil erkannt werden.Durch die Einfügung des letzten Halbsatzes im Paragraph 393, Absatz eins, ZPO im Wege der WGN 1989 ist die Rechtsprechung (zB ZVR 1990/51) überholt, die besagt, ein Zwischenurteil setze voraus, daß dem Kläger ein wenn auch noch so kleiner Teil des Klagsanspruches oder Anspruchsteiles zustehe (Fasching, aaO, Rz 1429; MGA ZPO14 Paragraph 393, Anmerkung 3, ). Ein Zwischenurteil bei Anspruchshäufung in einer Klage darf schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (Fasching aaO). Nun hat das Berufungsgericht ein bejahendes Zwischenurteil hinsichtlich des aus der verzögerten Rückreise entstandenen Schadens (geltend gemacht mit S 289.000,--) gefällt. Hinsichtlich eines Teils dieser Schadenersatzforderung (S 199.750,--) hat der Beklagte mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin behauptet (AS 73). Bezüglich des verbleibenden Teilbetrags von S 89.250,-- wurde die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestritten. Diesbezüglich durfte sohin jedenfalls mit Zwischenurteil erkannt werden.
Der geltend gemachte Teilbetrag von S 199.750,-- ist der Klägerin nach ihrer Behauptung von ihren Schwesterunternehmungen abgetreten worden. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Schwesterunternehmungen der Klägerin ihren Schaden von S 199.750,-- der Klägerin abgetreten hätten (S.6 des Berufungsurteils = AS 288). Es verwies, ohne diesbezüglich Beweise aufzunehmen, auf den „im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt“ (S. 8 des Berufungsurteils = AS 290). Der Beklagte hat aber die Zession bestritten (AS 73, 96), die Nebenintervenientin hat auf den Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich dieses Teils der Schadenersatzansprüche auch in der Berufungsbeantwortung hingewiesen (AS 254). Von einer unstrittigen Zession kann demnach keine Rede sein. Im erstinstanzlichen Urteil wurden zur Frage der Zession keine Feststellungen getroffen. Die gerügte Feststellung über die Abtretung der Schadenersatzforderungen an die Klägerin ist also tatsächlich unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes getroffen worden, zumal eine Beweiswiederholung zu diesem Thema nicht stattgefunden hat (siehe AS 276; vgl. SZ 57/142; 38/74; Fasching, aaO, Rz 1807). Ob der geltend gemachte Teilanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht besteht, wird im Gegensatz zum Teilbetrag von S 89.250,-- daher auch davon abhängen, ob die Schwesterunternehmungen der Klägerin ihre Schadenersatzforderungen tatsächlich abgetreten haben.Der geltend gemachte Teilbetrag von S 199.750,-- ist der Klägerin nach ihrer Behauptung von ihren Schwesterunternehmungen abgetreten worden. Das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Schwesterunternehmungen der Klägerin ihren Schaden von S 199.750,-- der Klägerin abgetreten hätten (S.6 des Berufungsurteils = AS 288). Es verwies, ohne diesbezüglich Beweise aufzunehmen, auf den „im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt“ (S. 8 des Berufungsurteils = AS 290). Der Beklagte hat aber die Zession bestritten (AS 73, 96), die Nebenintervenientin hat auf den Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich dieses Teils der Schadenersatzansprüche auch in der Berufungsbeantwortung hingewiesen (AS 254). Von einer unstrittigen Zession kann demnach keine Rede sein. Im erstinstanzlichen Urteil wurden zur Frage der Zession keine Feststellungen getroffen. Die gerügte Feststellung über die Abtretung der Schadenersatzforderungen an die Klägerin ist also tatsächlich unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes getroffen worden, zumal eine Beweiswiederholung zu diesem Thema nicht stattgefunden hat (siehe AS 276; vergleiche SZ 57/142; 38/74; Fasching, aaO, Rz 1807). Ob der geltend gemachte Teilanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht besteht, wird im Gegensatz zum Teilbetrag von S 89.250,-- daher auch davon abhängen, ob die Schwesterunternehmungen der Klägerin ihre Schadenersatzforderungen tatsächlich abgetreten haben.
Mit Schriftsatz vom 9.9.1993 teilte die Nebenintervenientin mit, daß der Beklagte gegen das Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichtes außerordentliche Revision erhoben habe. Sie erklärte, sich als Nebenintervenientin diesem Revisionsverfahren anzuschließen und beantragte die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Zugleich verzeichnete die Nebenintervenientin für diesen Schriftsatz Kosten.
Ein Antrag, mit welchem sich eine Prozeßpartei einem Rechtsmittelverfahren „anschließt“, ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen. Eine Revision wurde aber mit dem ausdrücklich als Mitteilung bezeichneten Schriftsatz vom 9.9.1993 nicht erhoben. Der unzulässige Antrag ist demnach zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.