Rechtssatz RS0018735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018735
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Rechtssatz
§ 273 ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar.Paragraph 273, ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94
- 1 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 578/95
Beisatz: Es ist durchaus statthaft, bei geringen Kosten für die Behebung von Mängeln zum Zwecke der Ersparung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes diesen Aufwand mit der Preisminderung gleichzusetzen. (T1)
- 6 Ob 221/98p
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 221/98p
Vgl; Beisatz: Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. (T2)
- 3 Ob 188/99i
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
- 3 Ob 236/01d
Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 236/01d
Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur, wenn sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln lässt. (T3)
- 10 Ob 11/13k
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 11/13k
Beisatz: Dies gilt nicht, wenn sich der Wert der Sache durch einen Sachverständigen aufgrund der relativen Wertberechnungsmethode berechnen lässt. (T4)
- 10 Ob 13/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w
vgl; Beisatz: Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des § 305 ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T5)
- 10 ob 7/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 ob 7/24p
vgl; Beisatz: Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T6)
- 6 Ob 202/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 202/24k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018735
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00533_9400000_001